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   OLG München, 27.06.2017 - 31 Wx 397/16   

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https://dejure.org/2017,57310
OLG München, 27.06.2017 - 31 Wx 397/16 (https://dejure.org/2017,57310)
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2017 - 31 Wx 397/16 (https://dejure.org/2017,57310)
OLG München, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 31 Wx 397/16 (https://dejure.org/2017,57310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    PStG § 45 Abs. 2 S. 1; BGB § 1617a
    Frage einer Folgebeurkundung im Geburtenregister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurkundung der Namenserteilung für ein Kind bei ungeklärter Staatsangehörigkeit und Identität der Eltern

  • rewis.io

    Frage einer Folgebeurkundung im Geburtenregister

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1617a ; PStG § 45 Abs. 2 S. 1
    Beurkundung der Namenserteilung für ein Kind bei ungeklärter Staatsangehörigkeit und Identität der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 391/19

    Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen

    Dies sei nicht der Fall, wenn seine Personalien ausschließlich auf eigenen Angaben beruhen (OLG München StAZ 2018, 89, 90; LG Kiel StAZ 2011, 185, 186; AG Tübingen StAZ 2016, 313; AG Paderborn StAZ 2010, 335; vgl. auch OLG Hamm StAZ 2011, 242, 243; Palandt/Götz BGB 80. Aufl. § 1617a Rn. 7; jurisPK-BGB/Schwer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1617 a Rn. 8).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.2019 - 3 W 38/19

    Wirksamkeit einer Namensbestimmung bei ungeklärter Identität des Elternteils

    Lägen aber vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, sei dessen Identität mithin ungeklärt, komme eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB nicht in Betracht (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 31 Wx 397/16 -, Rn. 9f., juris; Palandt/Götz BGB 78. Aufl. § 1617 a Rn. 7).

    Soweit - gemessen an diesen Maßstäben - auch die Identität der Mutter ungeklärt sei, rechtfertige dies keine abweichende Entscheidung, da anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 31 Wx 397/16 -, Rn. 9f., juris).

    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 27. Juni 2017 - 31 Wx 397/16 - juris) nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

  • OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20

    Namenserteilung für das Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern

    Teilweise wird mit den Beteiligten zu 2 und 3 generell angenommen, dass eine Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB voraussetze, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist (vgl. etwa OLG München StAZ 2018, 89; AG Paderborn StAZ 2010, 335, je zitiert nach juris; Palandt/Götz, BGB, 80. Aufl., § 1617a Rz. 7; jurisPK-BGB/Schwer, Stand: 15.10.2019; § 1617a Rz. 8, § 1617 Rz. 9; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1617a Rz. 11, anders wohl bei § 1617 Rz. 5;BeckOGK/Kienemund, Stand: 01.11.2020, § 1617a BGB Rz. 36, 36.1; anders wohl bei § 1617 BGB Rz. 33).

    Soweit also das OLG München (StAZ 2018, 89, Tz. 9 bei juris) auf die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und den Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit abstellt, die es gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen haben, vermag dies deshalb für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung keine anderweitige Einschätzung zu rechtfertigen.

    Der Senat vermag vor diesem Hintergrund auch der weiteren Argumentation des OLG München (StAZ 2018, 89, Tz. 10 bei juris) nicht ohne weiteres zu folgen, dass das - von den obigen Ausführungen abweichende - Ergebnis im Falle der auch ungeklärten Identität der Mutter deshalb angezeigt sei, weil anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige.

  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 W 295/19

    Feststellungslast im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG

    Damit kommt es auf die vom Amtsgericht erörterte und umstrittene Rechtsfrage, ob eine Namenserteilung für das Kind generell voraussetzt, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist oder ob dies die Wahlfreiheit bei der Namensbestimmung nicht beschränkt und der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer entsprechenden Namensbestimmung nicht entgegensteht mit der Folge, dass dann der gewählte Nachname mit einem Zusatz nach § 35 Abs. 1 PStV einzutragen wäre, nicht mehr an (vgl. hierzu etwa OLG München StAZ 2018, 89; KG StAZ 2018, 217, je zitiert nach juris; Staudinger/Lugani, a.a.O., § 1617a Rz. 35; § 1617 Rz. 21a).
  • OLG München, 14.09.2021 - 31 Wx 244/21

    Namenserteilung bei vorliegen einer gesicherten und einer ungesicherten Identität

    Grundsätzlich ist daher eine Namenserteilung des Familiennamens des Beschwerdeführers erst möglich, wenn die Identität und der richtige Familienname des Beschwerdeführers feststehen (OLG München StAZ 2018, 89).
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