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   OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15   

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https://dejure.org/2015,30682
OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,30682)
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,30682)
OLG München, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - 1 AR 392/15 (https://dejure.org/2015,30682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Bulgarien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines bulgarischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 15.04.2015 - 151 AuslA 33/15

    Haftbedingungen in Bulgarien

    Auszug aus OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15
    Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015, 75).
  • OLG Celle, 16.12.2014 - 1 Ausl 33/14

    Keine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach Bulgarien in die

    Auszug aus OLG München, 27.10.2015 - 1 AR 392/15
    Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung jedoch (derzeit) ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen, da der Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in Bulgarien in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris, und OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, StraFo 2015, 75).
  • OLG Bamberg, 22.12.2017 - 1 Ws 508/17

    Anrechnungsmaßstab für in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft

    In Auslieferungsfällen nach Bulgarien wird daher regelmäßig - vorbehaltlich konkreter völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen zu den Haftbedingungen im Einzelfalle - von einem Auslieferungshindernis i.S.v. § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK auszugehen sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 AR 392/15 [bei juris] = NStZ-RR 2016, 29 [Ls]; KG, Beschluss vom 15.04.2015 - [4] 151 AuslA 33/15 [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2016 - 1 Ausl 8/16

    Auslieferung eines Verfolgten nach Bulgarien: Zusicherung des europäischen

    Soweit das OLG München im Beschluss - 1 AR 392/15 - vom 27.10.2015, juris die genaue Angabe der Haftanstalt erwartet, in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird, sowie die Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, sowie die Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Haftplätze, die Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung, hält der Senat derartig detaillierte Zusicherungen nicht für geeignet; sie werden der Dynamik eines gegebenenfalls längeren Strafvollzug nicht gerecht.
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2015 - 3 AR 15/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Gefangenen nach Griechenland

    Art. 3 MRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, [4] 151 AuslA 33/15 ; OLG München, Beschluss vom 27.10.2015, 1 AR 392/15 ; OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2015, 1 AuslA 3/15 ; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, 1 Ausl 33/14 ).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2016 - 1 AK 4/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    bei juris; OLG München, Beschluss vom vom 27.10.2015, 1 AR 392/15, abgedr.
  • OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16

    Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme

    Danach haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen, auch beim zuletzt im Februar 2015 erfolgten Besuch dreier Haftanstalten, weswegen der Auslieferung des Verfolgten an sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK entgegen steht (vgl. die Senatsentscheidung vom 27.10.2016 im Verfahren 1 AR 392/15 in NStZ-RR 2016, 29; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014 in StraFo 2015, 75; OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014, StV 2015, 368; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, Gz.: (4) 151 AuslA 33/15 (36/15), (4) 151 Ausl A 33/15 (36/15), zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen StV 2015 365/15; OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2015 - OLG Ausl 78/15, zitiert nach juris).
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