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   OLG München, 28.02.2018 - 20 U 3542/16   

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https://dejure.org/2018,7661
OLG München, 28.02.2018 - 20 U 3542/16 (https://dejure.org/2018,7661)
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2018 - 20 U 3542/16 (https://dejure.org/2018,7661)
OLG München, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 20 U 3542/16 (https://dejure.org/2018,7661)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 1978 Abs. 3, § 2046; ZPO § 256 Abs. 1, § 308 Abs. 1 S. 1, § 533 Nr. 1
    Fehlerhafter Erlass eines Grundurteils, Schuldner einer Nachlasserbenschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Vereinbarung, wonach den Abkömmlingen des Erblassers unabhängig von letztwilligen Verfügungen je 1/3 des Wertes des Nachlasses zukommen soll

  • rewis.io

    Fehlerhafter Erlass eines Grundurteils, Schuldner einer Nachlasserbenschuld

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Nachlassvertrag - Aufteilung des Nachlasses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1922 ; BGB § 133 ; BGB § 157
    Auslegung einer Vereinbarung, wonach den Abkömmlingen des Erblassers unabhängig von letztwilligen Verfügungen je 1/3 des Wertes des Nachlasses zukommen soll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung einer Vereinbarung unter den Abkömmlingen des Erblassers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1989 - IX ZR 249/88

    Voraussetzungen der Verurteilung des Bürgen dem Grunde nach; Grundurteil auf

    Auszug aus OLG München, 28.02.2018 - 20 U 3542/16
    Dabei kann offen bleiben, ob in der Tenorierung des Landgerichts ein Verstoß gegen § 308 ZPO zu sehen ist, weil "Übertragung" statt der beantragten "Zahlung" ausgesprochen wurde, wie das Verhältnis zwischen dem tenorierten und dem beantragten Ausspruch zu beurteilen ist und ob dieser etwaige Verstoß durch den Zurückweisungsantrag der vom Teilgrundurteil begünstigten Kläger in der Berufungsinstanz geheilt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989, IX ZR 249/88, juris Rn. 33).
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