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   OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19   

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https://dejure.org/2020,6474
OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19 (https://dejure.org/2020,6474)
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 (https://dejure.org/2020,6474)
OLG München, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19 (https://dejure.org/2020,6474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    GlüStV § 4 Abs. 1, 4, § 9; BGB § 280 Abs. 1, 675 f Abs. 1, § 823 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; StGB § 3, 9 Var. 3, § 27, § 284; WpHG § 31 f.
    Keine generelle Prüfpflicht des Zahlungsdienstleister bei Glücksspiel

  • rewis.io

    Keine generelle Prüfpflicht des Zahlungsdienstleister bei Glücksspiel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zahlungsauslösedienst als Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kunde eines illegalen Online-Casinos hat keinen Anspruch gegen Zahlungsdienstleister auf Rückzahlung seiner gezahlten Spieleinsätze

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Rückforderung bei Online-Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Erstattungsanspruch gegen Sofortüberweisung bei illegaler Online-Casino-Teilnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 736
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Auszug aus OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19
    Sie müssten sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2004, 1637 - zu Missbrauchskontrollpflichten beim Überweisungsverkehr; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01 - zur rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Kreditkartenunternehmens; Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - zu Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr).

    Eine solche Pflicht ist dann anzunehmen, wenn eine Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden Evidenz den Verdacht einer Straftat schöpft (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 Rnr. 15, 16 - Verpflichtung einer Bank bei objektiver Evidenz einer Veruntreuung von Anlegergeldern, Zahlungseingänge nicht ohne vorherige Rückfrage beim Zahlenden gutzuschreiben).

    (1) Es ist bereits fraglich, ob die zu einer in engen Grenzen bestehenden Prüfungs- und Warnpflicht von Banken gegenüber ihren Kunden (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07; Urteil vom 22.6.2004 - XI Zr 90/03; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen Zahlungsauslösedienst übertragbar ist.

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

    Auszug aus OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19
    Sie müssten sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2004, 1637 - zu Missbrauchskontrollpflichten beim Überweisungsverkehr; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01 - zur rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Kreditkartenunternehmens; Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - zu Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr).

    In Ausnahmefällen können nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (BGH, NJW-RR 2004, 1637).

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Auszug aus OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19
    Sie müssten sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2004, 1637 - zu Missbrauchskontrollpflichten beim Überweisungsverkehr; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01 - zur rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Kreditkartenunternehmens; Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - zu Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr).

    (1) Es ist bereits fraglich, ob die zu einer in engen Grenzen bestehenden Prüfungs- und Warnpflicht von Banken gegenüber ihren Kunden (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07; Urteil vom 22.6.2004 - XI Zr 90/03; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen Zahlungsauslösedienst übertragbar ist.

  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

    Auszug aus OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19
    Die durch den GlüStV begründeten Verpflichtungen sowie die zur Überwachung ihrer Erfüllung bestehenden Aufsichtspflichten (§ 9 GlüStV) sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur und wirken deshalb nicht auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Kunden ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, juris - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 31 ff. WpHG).
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19
    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 3.12.2013 - XI ZR 295/12).
  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 8/21

    Glücksspiel im Internet: Zu Rückzahlungsansprüchen von Spielern gegen

    Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19, WM 2020, 736, 739; Landgericht Berlin, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 10 S 5/19, Anlage B 37 - Bl. 203 ff. (218) eA; Beyer, WuB 2020, 378, 382; Haertlein, in: BeckOGK-BGB, Stand: 1. April 2022, § 762 Rn. 150; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 326 f., die aber die Annahme einer individualschützenden Wirkung als "durchaus vertretbar" ansehen; Hendricks/Lüder, ZfGW 2020, 216, 221; a.A. LG Ulm, Urteil vom 16. Dezember 2019 - 4 O 202/18, WM 2020, 742, 744 ff., das allerdings seine Prüfung eines Schutzgesetzes mit der eines Verbotsgesetzes im Sinne von § 134 BGB vermengt).

    (b) Demgegenüber sprechen die Gesetzesmaterialien gegen eine individualschützende Ausrichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 (ebenso OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19, WM 2020, 736, 739 f.; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 327).

    Danach steht - wie bereits (oben unter bb bbb [2] [c] [bb] [ccc]) ausgeführt - die Norm des § 4 Abs. 1 GlüStV 2011 im Zusammenhang mit den in § 9 GlüStV 2011 geregelten Befugnissen der Glücksspielaufsicht zur Überwachung der durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Verpflichtungen, die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2011 ausdrücklich als "öffentlich-rechtlich" benannt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19, WM 2020, 736, 739).

    Dass damit auch Individualinteressen geschützt werden, ist nicht Ausdruck einer entsprechenden Zielrichtung des Gesetzes, sondern erweist sich als Reflex, was für die Annahme eines Schutzzweckcharakters nicht genügt (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19, WM 2020, 736, 739; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 823 Rn. 58).

    Gegen die Annahme eines Schutzgesetzes spricht auch, dass die der Glücksspielaufsicht in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 zur Durchsetzung des Mitwirkungsverbots eingeräumte Befugnis zur Untersagung der weiteren Mitwirkung eine - gegenüber dem Adressaten des durch § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 statuierten Verbots - nur nachrangige Inanspruchnahme des Zahlungsdienstleisters als Störer vorsieht, die zudem die vorherige Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote voraussetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19, WM 2020, 736, 739 f.).

    § 27 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jemand vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat; eine haftungsbegründende strafbare Beihilfehandlung erfordert mithin einen sogenannten doppelten Gehilfenvorsatz (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 8 U 5467/19, WM 2020, 736, 739).

  • BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein

    Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob - woran es vorliegend fehlen würde - weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die vorherige Mitteilung unerlaubter Glücksspielangebote durch die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ist (vgl. OLG München, WM 2019, 1301, 1303 f.; OLG München, WM 2020, 736, 739; Hambach/Kienzerle, ZfWG 2020, 74, 76; Heintz/Scholer, VuR 2020, 323, 328; Hendricks/Lüder, ZfWG 2020, 216, 220 f.) oder ob es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 um ein "allgemeines Zahlungsmitwirkungsverbot" handelt, das unabhängig von einer solchen Mitteilung gilt (vgl. LG Ulm, WM 2020, 742 Rn. 68 ff.; Maier, EWiR 2019, 451, 452; Reeckmann, ZfWG 2020, 179, 180; Rock, ZfWG 2019, 412, 413).
  • BGH, 24.05.2022 - XI ZR 390/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgrund der klärungsbedürftigen

    Die Oberlandesgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen (§ 675j BGB) nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV aF nichtig sind (OLG München, WM 2019, 1301, 1303 f.; OLG München WM 2020, 736, 739 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 U 12/20, n.V., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. XI ZR 56/21).

    Die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts München (ZfWG 2018, 585) ist durch die zeitlich danach liegenden Entscheidungen der übergeordneten Gerichte (vgl. LG München I, WM 2019, 1302; OLG München, WM 2020, 736; OLG München, WM 2019, 1301), die im Einklang mit dem Berufungsgericht judiziert haben, überholt.

  • LG München I, 13.04.2021 - 8 O 16058/20

    Online-Glückspiel: Kein Anspruch eines Spielers auf Rückerstattung seines

    Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 28.02.2020 (8 U 5467/19), denen hier gefolgt wird, ist § 284 StGB auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg des § 284 StGB im Inland eintritt (§§ 3, 9 StGB).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20

    Kein Anspruch gegen Bank wegen Ausführung von Zahlungsaufträgen an nicht

    Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (vgl. OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; auch Heintz/ Scholer VuR 2020, 323; vgl. auch BGH WM 2013, 1983 zu § 31ff. WpHG).

    Denn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel liegt noch nicht in der Durchführung der von der Klägerin autorisierten Zahlung, weil die Regelung des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen ist und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S.17), und ein solcher Hinweis hier vor den Zahlungsanweisungen nicht vorlag.

  • LG Hagen, 05.10.2023 - 8 O 231/22

    Online-Glücksspiel: Keine deliktischen Ansprüche gegen den Casino-Betreiber

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (OLG München BKR 2020, 601 Rn. 29, 30).
  • LG Tübingen, 05.12.2023 - 5 O 75/23

    Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung von verlorenen

    Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 28.2.2020 (8 U 5467/19) ist § 284 StGB auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg des § 284 StGB im Inland eintritt (§§ 3, 9 StGB).
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