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   OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10   

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OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10 (https://dejure.org/2011,5732)
OLG München, Entscheidung vom 28.03.2011 - 31 Wx 93/10 (https://dejure.org/2011,5732)
OLG München, Entscheidung vom 28. März 2011 - 31 Wx 93/10 (https://dejure.org/2011,5732)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Notare Bayern PDF, S. 65 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 2069, 2078 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2, 2271
    Wechselbezügliche Erbeinsetzung von Kindern aus früherer Eheeines Ehegatten

  • openjur.de

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der Kinder des Vorverstorbenen aus erster Ehe bei Vermögenszuwachs des Überlebenden aus der Verwandtschaft; Ermittlung einer Abänderungsbefugnis durch ergänzende Testamentsauslegung; ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2069; BGB § 2078 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2; BGB § 2271
    Wechselbezügliche Erbeinsetzung von Kindern aus früherer Ehe eines Ehegatten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Abänderung des gemeinsamen Testaments; Anfechtung wegen Irrtums über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretenden Bindungswirkung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament - Abänderungsbefugnis

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testament - Abänderungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Abänderung des gemeinsamen Testaments; Anfechtung wegen Irrtums über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 65 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 2069, 2078 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2, 2271
    Wechselbezügliche Erbeinsetzung von Kindern aus früherer Eheeines Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1020
  • FGPrax 2011, 129
  • FamRZ 2011, 1817
  • Rpfleger 2011, 438
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01

    Anfechtung wechselseitiger Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    Ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2003, 259).

    Bereits das Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLGZ 2002, 128) hat es als zweifelhaft angesehen, ob trotz des engen Zusammenhangs zwischen den Rechtswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments und dem Tatbestand, auf den sich der (tatsächliche) Wille der Testierenden bezieht - die Gemeinschaftlichkeit des Testierens und die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen - die entsprechende Anwendung der Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen gerechtfertigt ist (so MüKo/Musielak BGB § 2271 Rn. 36 ).

    Die Wechselbezüglichkeit ist daher nicht Erklärungsinhalt (KG NJW 1972, 2133/2134) und tritt nicht deswegen ein, weil die Erblasser entsprechende Willenserklärungen abgeben (BayObLGZ 2002, 128/134 f.).

  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    a) Ob die Erblasser eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB angeordnet haben, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2007, 2111).

    Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).

  • OLG München, 13.09.2010 - 31 Wx 119/10

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Ehegatten ist hierfür nicht Voraussetzung; vielmehr knüpft das Gesetz die Bindungswirkung allein an die von den Eheleuten gewollte gegenseitige Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen (vgl. OLG München NJW-RR 2011, 227 f.).

    Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Ehegatten ist hierfür gerade nicht Voraussetzung; vielmehr knüpft das Gesetz die Bindungswirkung allein an die von den Eheleuten gewollte gegenseitige Abhängigkeit der einen Verfügung von der anderen (OLG München NJW-RR 2011, 227).

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229/233).
  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    aa) Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihnen eingesetzten Erben tatsächlich gedacht haben und was sie für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt haben (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f. OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).
  • KG, 15.08.1972 - 1 W 2500/71
    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    Die Wechselbezüglichkeit ist daher nicht Erklärungsinhalt (KG NJW 1972, 2133/2134) und tritt nicht deswegen ein, weil die Erblasser entsprechende Willenserklärungen abgeben (BayObLGZ 2002, 128/134 f.).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 1Z BR 44/04

    Erbeinsetzung des nichtehelichen Sohnes des Ehemannes der Erblasserin -

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    In jedem Fall aber ist der Erblasserwille an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BayObLG FamRZ 2005, 840/841 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    (1) Eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB kann zwar nicht nur auf wirkliche (irrige) Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, sondern auch auf solche, die ein Erblasser nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (sog. unbewusste Vorstellungen; vgl. BGH NJW-RR 1987, 1412).
  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    a) Ob die Erblasser eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB angeordnet haben, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2007, 2111).
  • OLG Hamm, 01.07.1991 - 15 W 129/91
    Auszug aus OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10
    aa) Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihnen eingesetzten Erben tatsächlich gedacht haben und was sie für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt haben (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f. OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).
  • OLG München, 27.07.2007 - 31 Wx 51/07

    Unbegründete Anfechtung einer erbvertraglichen Einsetzung als Alleinerbin -

  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen

    Ein (Rechtsfolgen-)Irrtum der testierenden Ehegatten über die mit dem Tod des vorversterbenden Teiles eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt grundsätzlich keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum und somit auch keinen in der Frage der Wechselbezüglichkeit beurteilungserheblichen Umstand dar (Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 1020, Rn. 29ff.).

    Eine allgemein anerkannte, weil besonders zuverlässige Erfahrungsregel im Sinne der gesetzlichen Vermutung knüpft sich an die hier vorliegende Fallgestaltung eines sog. Berliner Testaments: Eheleute, die ihr gemeinsames Vermögen "letztlich" an ihre eigenen - gemeinsamen - Kinder weitergeben möchten, jedoch mit Rücksicht auf die Altersversorgung des anderen Ehegatten ihre Abkömmlinge für den Fall ihres eigenen Vorversterbens enterben, tun das jeweils in der offenkundigen Erwartung, dass aufgrund der gleichzeitigen Schlusserbeneinsetzung des anderen Teiles das gemeinsame Vermögen mit dem Tode des Ehegatten auf ihre Kinder übergehen wird (so zu Recht OLG München NJW-RR 2011, 227, Rn.11 und 2011, 1020 = FamRZ 2011, 1817, dort Rn. 19).

    Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Eheleute wird nicht vorausgesetzt; vielmehr ist die Bindungswirkung allein an die von den Ehegatten übereinstimmend gewollte gegenseitige Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen geknüpft (OLG München NJW-RR 2011, 1020, Rn. 31).

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820; MünchKomm-BGB/Schlichting, 5. Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2018 - 3 Wx 202/17

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen

    Dies rechtfertigt sich aus zwei Erwägungen: Zum einen ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs einer Änderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen, weil eine solche Befugnis den von Eheleuten mit wechselbezüglichen Verfügungen typischerweise verfolgten Zwecken der Bindung und des Vertrauensschutzes zuwiderläuft; zum anderen können nur lebzeitige Verfügungen des Überlebenden unmittelbar den - finanziellen - Notwendigkeiten seiner Lebensführung dienen, und diesen Lebensunterhalt zu sichern, ist typischerweise ein weiteres Motiv für ein Berliner Testament (OLG München NJW-RR 2011, 1020 ff; OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2011 in Sachen 10 U 112/10; OLG Köln a.a.O:, SchlHOLG NJW-RR 2014, 965 ff; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2014, § 2271 Rdnr. 57 mit Nachw. zu älterer Rspr. und Hinweis auf § 2137 Abs. 2 BGB).
  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    a) Soweit sich die Anfechtungserklärung darauf stützt, dass sich der Erblasser über die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder geirrt habe, hat die Anfechtung bereits deswegen keinen Erfolg, da ein solcher Irrtum über die Bindungswirkung keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum im Sinne des § 2078 BGB, sondern lediglich einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum darstellt (vgl. dazu näher OLG München NJW-RR 2011, 1020/1022).
  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Ein solcher Abänderungsvorbehalt kann ausdrücklich erklärt werden oder ggf. auch dem Testament im Wege der Auslegung zu entnehmen sein; im Hinblick auf die grundsätzliche Bindung wechselbezüglicher Verfügungen und das damit geschützte Vertrauen des vorverstorbenen Erblassers an dem Weiterbestand der von den Ehegatten getroffenen Verfügungen ist aber gerade in diesem letztgenannten Fall sowohl hinsichtlich der Annahme einer Abänderungsbefugnis als auch hinsichtlich deren Umfangs ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1488; OLG München, NJW-RR 2011, 1020; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2271 Rn. 21).

    Dementsprechend kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die erhebliche Vermögensdiskrepanz zum Zeitpunkt des Testierens von den Eheleuten nicht bedacht wurde (vgl. in Abgrenzung hierzu etwa OLG München, NJW-RR 2011, 1020).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Aber auch unabhängig davon unterliegt die von der Beteiligten zu 2) gewünschte ergänzende Testamentsauslegung - bei deren Ermittlung im Rahmen der Wechselbezüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.03.2011, Az. 31 Wx 93/10, zitiert nach juris; Musielak, a.a.O., rn. 8 m.w.N) - hier schon im Hinblick die dezidierten Vereinbarungen der Eheleute im gemeinschaftlichen Testament erheblichen Bedenken, zumal nach Aktenlage auch im Übrigen kein Anhalt dafür besteht, dass die Eheleute bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt die Vorstellung hatten, dass sich auch der Beteiligte zu 1) einmal an der Durchführung einer notwendig werdenden Pflege der Erblasserin zu beteiligen habe.
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 3 Wx 54/13

    Auslegung eines Ehegattentestaments

    Es mag schon zweifelhaft sein, ob ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen überhaupt einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum darstellen kann (verneinend OLG München NJW-RR 2011, 1020 im Anschluss an BayObLG, FamRZ 2003, 259; a. A. Staudinger-Kanzleiter, BGB 2013 § 227 Rdz. 69 mit Nachw.); dies mag aber letztlich offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 10 U 225/19

    Beeinträchtigende Schenkung: Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

    Der Sachverhalt, der dem vom Landgericht herangezogenen Beschluss des OLG München (Beschluss vom 28.3.2011, 31 Wx 93/10, juris Rn. 24 ff.) zugrunde lag, ist in diesem Punkt nicht vergleichbar.
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