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OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Kanzlei Prof. Schweizer
Rex Gildo: Keine Auskunfts- und Geldansprüche für Abbildung einer Unbekannten zwischen zwei für die Veröffentlichungen interessierenden Personen
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 09.07.2002 - 2 O 5258/01
- OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70
Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung - …
Auszug aus OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02
Ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens käme nur in Betracht, wenn die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung erfordern würde, d. h. wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden wäre und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen ließe (siehe BGH NJW 1971, 698, 699). - LG Augsburg, 09.07.2002 - 2 O 5258/01
Auszug aus OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02
Aktenzeichen: 27 U 571/02 zu 2 O 5258/01 LG Augsburg. - BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79
Carrera
Auszug aus OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02
Ein solcher Vorteil bestünde in der Vergütung, die die betroffene Person für die Erteilung der Erlaubnis zur Verwertung des Bildes von den Beklagten angemessenerweise hätte verlangen können (siehe BGH NJW 1981, 2402, 2403). - BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02
Gleichwohl sind Ansprüche auf Zahlung eines Schadensersatzes, der nach der Lizenzanalogie zu berechnen wäre, schon deshalb zu verneinen, weil derartige Ansprüche nur bei einer schuldhaften Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts gegeben sind (siehe BGH NJW 2000, 2195, 2200). - OLG München, 05.12.1997 - 21 U 3698/97
Seppl in der Lederhose / Bonnbon
Auszug aus OLG München, 28.05.2003 - 27 U 571/02
Dabei kann es zwar für die Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung von Belang sein, in welchem Zusammenhang das Bildnis steht, mit welchen Ereignissen oder Gegebenheiten es in Verbindung gebracht werden kann und ob evtl. ein abträglicher Eindruck über die Person des Abgebildeten entstehen kann (…siehe BGH NJW 1971 aaO S. 700; OLG München NJW-RR 1998, 1036, 1037).