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   OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08   

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OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08 (https://dejure.org/2008,39501)
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2008 - 4St RR 90/08 (https://dejure.org/2008,39501)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - 4St RR 90/08 (https://dejure.org/2008,39501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufung im Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts: Wirksamkeitsprüfung für eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 89
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 16.08.2006 - 4St RR 122/06

    Berücksichtigung einschlägiger Vorahndungen bei der Frage der Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Eine besondere Begründung, warum dem Angeklagten nochmals Bewährung zugebilligt wird, ist ferner erforderlich, wenn dieser schon frühere Bewährungsfristen nicht bestanden hat, oder die Tat während einer Bewährungsfrist begangen wurde (OLG München Urteil vom 16.8.2006 - 4St RR 122/06 -).
  • OLG München, 24.10.2006 - 4St RR 187/06
    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Daher müssen im Urteil entweder konkrete Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffmenge, Reinheitsgehalt) des in Rede stehenden Rauschgifts getroffen werden oder es muss - was im Urteil ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret anzuführen und zu begründen ist - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. BayObLGSt 1997, 95/97, der sich der Senat angeschlossen hat, OLG München Beschluss vom 24.10.2006 - 4 St RR 187/06 -, zuletzt OLG München Urteil vom 29.5.2008 - 4St RR 53/08 -).
  • BayObLG, 09.06.1997 - 4St RR 137/97

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenausspruch bei Verurteilung

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Daher müssen im Urteil entweder konkrete Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffmenge, Reinheitsgehalt) des in Rede stehenden Rauschgifts getroffen werden oder es muss - was im Urteil ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret anzuführen und zu begründen ist - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. BayObLGSt 1997, 95/97, der sich der Senat angeschlossen hat, OLG München Beschluss vom 24.10.2006 - 4 St RR 187/06 -, zuletzt OLG München Urteil vom 29.5.2008 - 4St RR 53/08 -).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Ziff. BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt 50, 252/256).
  • BGH, 13.05.1992 - 2 StR 139/92

    Rauschgift - Rauschgiftgeschäft - Freundschaft - Kokain - Größenordnung des

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    So hat der Bundesgerichtshof in anderer Sache entschieden, dass ein angenommener Erfahrungssatz, dass Geschäfte der besagten Größenordnung - dort 100 g Kokain - auch unter Freunden bzw. guten Bekannten nicht uneigennützig gemacht zu werden pflegen, die erforderlichen konkreten Feststellungen nicht zu ersetzen vermag (BGH StV 1992, 469 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Sind sie jedoch so dürftig, dass sie den Unrechts- und Schuldumfang nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (BGHSt 33, 59; BayObLG aaO).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht wegen der vom Beschwerdeführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (BGHSt 27, 70/72; BayObLGSt 1999, 99 = BayObLG NStZ 1999, 514/515).
  • BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 95/03

    Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Auch wegen der Vielzahl der zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten wird die Strafkammer festzustellen haben, ob eine erneute Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Eingriffen nachhaltig zu erschüttern (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 42/43).
  • BayObLG, 18.05.1999 - 4St RR 104/99

    "Geringe Menge" Heroin

    Auszug aus OLG München, 28.07.2008 - 4St RR 90/08
    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht wegen der vom Beschwerdeführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (BGHSt 27, 70/72; BayObLGSt 1999, 99 = BayObLG NStZ 1999, 514/515).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2016 - 2 Ss 542/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung eines

    d) Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in den Fällen, in denen die zwingend notwendigen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln nicht getroffen werden können, da diese inzwischen vernichtet, verbraucht oder an Unbekannte weitergegeben wurden und deshalb für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände, wie z.B. Herkunft und Preis des Rauschgifts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo", von der für den Angeklagten günstigsten Wirkstoffkonzentration auszugehen ist (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 331; Weber, aaO, vor §§ 29 ff. Rn. 922; Zschockelt, MDR 1986, 457, 458; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16 -, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 1 Ss 384/04 -, beck-online; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2008 - 4 St RR 90/08 -, beck-online).
  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 2 Ss 135/12

    Revision im Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts: Wirksamkeit der

    Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von BtM (hier: "Crystal-Speed") gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist die Beschränkung eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) auf den Rechtsfolgenausspruch regelmäßig unwirksam, wenn im angefochtenen Urteil entweder konkrete Feststellungen zur Mindestqualität des eingeführten Rauschgifts, nämlich zu Wirkstoffmenge und Reinheitsgehalt, fehlen, oder aber - was im Urteil gegebenenfalls ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret anzuführen und zu begründen ist - nicht nach dem Zweifelssatz "in dubio pro reo' von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen wurde (Anschluss u.a. an OLG München NStZ-RR 2011, 89 f.).

    Bei Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es regelmäßig erforderlich, konkrete Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffmenge, Reinheitsgehalt) des in Rede stehenden Rauschgifts zu treffen, oder es muss - was im Urteil ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret auszuführen und zu begründen ist - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden (vgl. OLG München NStZ-RR 2011, 89 f.).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 53 Ss 20/20

    Voraussetzungen der Tatmehrheit bei unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

    b) Bei Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es regelmäßig erforderlich, konkrete Feststellungen über die Qualität (Wirkstoffmenge, Reinheitsgehalt) des in Rede stehenden Rauschgifts zu treffen, oder es muss - was im Urteil ausdrücklich unter Darlegung der dafür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen (Beweisanzeichen) konkret auszuführen und zu begründen ist - nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen werden (vgl. OLG München NStZ-RR 2011, 89 f.).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 3 RVs 154/11

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung; Feststellung des

    Ohne Feststellungen dazu lässt sich nicht abschätzen, welche Mindestzahl an Konsumeinheiten aus der dem Täter angelasteten Menge hergestellt werden kann (vgl. BayObLG NStZ-RR 1998, 55; OLG München NStZ-RR 2011, 89, 90).
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