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   OLG München, 28.07.2015 - 31 Wx 54/15   

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https://dejure.org/2015,19702
OLG München, 28.07.2015 - 31 Wx 54/15 (https://dejure.org/2015,19702)
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2015 - 31 Wx 54/15 (https://dejure.org/2015,19702)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - 31 Wx 54/15 (https://dejure.org/2015,19702)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

  • rewis.io

    Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 1956
    Anfechtung der Versäumung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Irrtum eines Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Annahme der Erbschaft, wenn man sich nicht sicher ist, ob eine Forderung gegen den Nachlass besteht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irrtum eines Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1418
  • FamRZ 2015, 2195
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus OLG München, 28.07.2015 - 31 Wx 54/15
    Insoweit ist allgemein anerkannt dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.).

    Eine Überschuldung des Nachlasses kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (BGH NJW 1989, 2885 betreffend Wirksamkeit eines Vermächtnisses; Najdecki in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage § 1954 Rn. 11).

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Auszug aus OLG München, 28.07.2015 - 31 Wx 54/15
    Insoweit ist allgemein anerkannt dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.).

    Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestands an Aktiva oder Passiva beruht (vgl. BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.); dagegen können eventuelle Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung nicht begründen, weil der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses als solcher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.).

  • OLG Bremen, 19.11.2020 - 5 U 22/20

    Anwendbarkeit der Zweifelsregel des § 2166 BGB

    Nach ganz h.M. stellt die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB dar; der Erbe kann also die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er die Überschuldung nicht bemerkt und er in Kenntnis der Sachlage die Erbschaft ausgeschlagen hätte (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.07.2015, 31 Wx 54/15 = FamRZ 2015, S. 2195; OLG Düsseldorf Urt. v. 18.11.1998, , 11 U 49/1998 = ZEV 2000, S. 64; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.02.1996, 3 W 260/95 = ZEV 1996, S. 428).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2017 - 7 U 37/16

    Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen unrichtiger Vorstellungen des Erben

    Der Irrtum kann ein Vermächtnis betreffen, das den Nachlass derart belastet, dass der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre (BGHZ 106, 359; OLG München, NJW-RR 2015, 1418).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2019 - 3 W 55/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins

    Insoweit ist nahezu einhellig anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann; dies indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - I-3 Wx 140/18 -, juris m.w.N; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015, 31 Wx 54/15- juris).
  • OLG Karlsruhe, 23.08.2023 - 14 W 144/21

    Eigenschaftsirrtumsanfechtung bei Irrtum über Nachlassbestand (hier: wegen in

    Ein Irrtum über die Bewertung der Höhe einer zum Nachlass gehörenden Forderung oder Verbindlichkeit berechtigt hingegen nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB, da der Wert der Nachlassgegenstände - ebenso wenig wie der Wert des Nachlasses selbst - keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB darstellt (RGZ 103, 21, 22; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - 31 Wx 54/15, Rn. 9, juris; MüKo/Leipold, a. a. O., § 1954 Rn. 14).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2023 - 11 W 66/21

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für Einziehung von Erbschein und

    Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen, begründen aber nur dann einen zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum, wenn sie auf konkreten unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruhen (vgl. KG, Beschluss vom 20.02.2018 - 6 W 1/18 -, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2009 - 19 U 150/08 -, juris Rn. 26 f.; OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - 31 Wx 54/15 -, juris Rn. 9).
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