Rechtsprechung
OLG München, 28.09.2001 - 1 W 2072/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aufgrund verspäteter Eintragung einer Marke ("Euro-Cola EC"); Keine Hinweispflicht auf fehlende Unterlagen bei Antrag nach §§ 36, 37 MarkenG; Generelle Bearbeitungsfrist einer Behörde für eingehende Anträge; ...
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 34; BGB § 839; VwGO § 75; MarkenG § 36 Abs. 1 Nr. 1
Keine Pflicht zur sofortigen Überprüfung von massenhaft anfallenden Anträgen auf offensichtliche Mängel - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; MarkenG § 36 § 37
Keine Verpflichtung einer Behörde, massenhaft anfallende gleichgelagerte Anträge bei Eingang auf offensichtliche Mängel oder fehlende Unterlagen zu überprüfen; Amtspflichtwidrigkeit bei Nichtbearbeitung derartiger Anträge innerhalb von drei Monaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 04.07.2001 - 9 O 1114/01
- OLG München, 28.09.2001 - 1 W 2072/01
Papierfundstellen
- VersR 2003, 372
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.06.1970 - III ZR 13/67
Genehmigungsverfahren - Amtspflicht - Genehmigungsantrag - Ausnahmebewilligung - …
Auszug aus OLG München, 28.09.2001 - 1 W 2072/01
Bei Anträgen in einem behördlichen Genehmigungsverfahren besteht die Amtspflicht, das Gesuch gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten und zu entscheiden (BGH WM 1994, 430), dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen, eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben und ihn nicht verzögerlich zu behandeln (BGH WM 1970, 1252). - BGH, 23.09.1993 - III ZR 54/92
Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Entscheidung in angemessener …
Auszug aus OLG München, 28.09.2001 - 1 W 2072/01
Bei Anträgen in einem behördlichen Genehmigungsverfahren besteht die Amtspflicht, das Gesuch gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten und zu entscheiden (BGH WM 1994, 430), dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen, eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben und ihn nicht verzögerlich zu behandeln (BGH WM 1970, 1252).