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   OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11   

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https://dejure.org/2011,8749
OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11 (https://dejure.org/2011,8749)
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2011 - 31 Wx 216/11 (https://dejure.org/2011,8749)
OLG München, Entscheidung vom 28. September 2011 - 31 Wx 216/11 (https://dejure.org/2011,8749)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erbvertrag: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel über die Ersatzerbfolge bei Wegfall der zugleich als Schluss- und Ersatzerben eingesetzten Abkömmlinge

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2069, 2270, 2289
    Zur Anwendung des § 2069 BGB bei Einsetzung der Kinder als Schlusserben im Erbvertrag und deren Vorversterben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung von § 2069 BGB bei Tod beider als Schluss- und Ersatzerben in einem Erbvertrag eingesetzten Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2069; BGB § 2270; BGB § 2289
    Auslegung eines Erbvertrages im Falle des Vorversterbens der als Schlusserben und gegenseitig als Ersatzerben eingesetzten Kinder eines der Erblasser

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 9
  • MDR 2011, 1361
  • FamRZ 2012, 398
  • Rpfleger 2012, 207
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11
    Vielmehr ist die Frage für jede Verfügung gesondert nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu klären (OLG München FamRZ 2010, 1846, 1848).

    Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (vgl. BGHZ 149, 363; OLG München FamRZ 2010, 1846/1848).

  • OLG Zweibrücken, 05.12.1994 - 3 W 167/94

    Bindungswirkung von erbvertraglichen Verfügungen und Auslegung eines Erbvertrages

    Auszug aus OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11
    Eine Bindung kann auch nicht durch einen Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB festgestellt werden, die bei Erbverträgen unter Ehegatten entsprechend herangezogen wird (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1021; J. Mayer in Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. § 2278 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11
    Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (vgl. BGHZ 149, 363; OLG München FamRZ 2010, 1846/1848).
  • OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08

    Notarielles Testament: Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich

    Auszug aus OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11
    Ist eine Ersatzerbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall geregelt, so kann die Auslegung ergeben, dass die Parteien des Erbvertrags die Anwendung von § 2069 BGB nicht generell ausschließen wollten (vgl. OLG München FamRZ 2009, 1250/1251).
  • KG, 19.12.2014 - 6 W 155/14

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zugunsten der

    Da das Testament für keine dieser Varianten einen hinreichenden Anhaltspunkt gibt und das Recht des Ersatzerben gemäß § 2099 BGB dem Anwachsungsrecht vorgeht, kommt vorliegend die Regelung des § 2069 BGB zur Anwendung, die auch bei Wegfall eines eingesetzten Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechende Anwendung finden kann (so BGH FamRZ 2002, 747 - 749, zitiert nach juris, dort Rdz. 11; vgl. auch OLG München NJW-RR 2012, 9 - 10, zitiert nach juris, dort Rdz. 10).
  • OLG Hamm, 15.02.2019 - 10 W 16/18

    Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung des

    Da jede Einsetzung eines Ersatzerben im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine selbständige, gesonderte Verfügung darstellt, ist die Frage einer Bindungswirkung nicht für die Einsetzung von Schlusserben oder Ersatzerben generell zu bestimmen; vielmehr ist sie für jede dieser Verfügungen gesondert zu klären (OLG München MDR 2011, 1361 ff - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OLG München, 03.11.2021 - 31 Wx 110/19

    Auslegung vertragsgemäßer Verfügungen in einem Erbvertrag

    (1) Die letztwilligen Verfügungen der Ehegatten erfolgten unter Beteiligung eines Notars, was den Schluss nahelegt, dass er sie bei der Abfassung des Vertrags beraten hat (vgl. dazu OLG München NJW-RR 2012, 9).

    Der Frage, ob der Senat die vom OLG Celle vertretene Auffassung einer vertragsmäßigen Bindung aufgrund § 2279 Abs. 1 BGB i.V.m § 2069 BGB teilt (OLG Celle MittBayNot 2013, 315, dagegen Keim in MittBayNot 2013, 317; Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage § 2278 Rn. 4; vgl. dazu auch OLG München NJW-RR 2012, 9/10), kommt daher keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19

    Wegfall Bindungswirkung notarieller Erbvertrag bei Vorversterben der Schlusserbin

    Dem schließt der Senat sich an (ebenso OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 6297; OLG Köln, BeckRS 2019, 25740; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 718 und BeckRS 2017, 140093; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1164, 1165; OLG München, NJW-RR 2012, 9, 10 und BeckRS 2010, 11135; a.A. OLG Celle, FamRZ 2013, 1164).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21

    Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag

    Bei der Auslegung des Erbvertrags kann grundsätzlich über § 2279 Abs. 1 BGB, wonach auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung finden, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlagen auch auf die der Auslegungsregel des § 2270 BGB über die Wechselbezüglichkeit in einem gemeinschaftlichen Testament zugrundeliegenden Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. bereits Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.1960, Az. V ZR 65/59; Senat Beschluss vom 06.03.1997, Az. 20 W 574/95, jeweils zitiert nach beck-online; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.1994, Az. 3 W 167/94, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 31 Wx 216/11, i.E. etwa auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020, Az. 3 Wx 135/19, jeweils zitiert nach juris; a.A. etwa Kanzleiter in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2279, Rn. 8; Nikolas Hölscher/Thomas Kornexl in Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB, Erbrecht, 6. Auflage 2022, § 2279, Rn. 17).

    Diese Frage ist vielmehr - wie auch sonst für die einzelnen Regelungen innerhalb eines Erbvertrags - für jede einzelne Verfügung gesondert nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu beantworten (so im Ergebnis etwa auch Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Weidlich in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 2278, Rn. 4; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.; Fröhler in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel, Rn. 101; Wagenseil, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 8).

    Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe dafür, in vorliegendem Zusammenhang von dem von dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.01.2002, aaO) für ein Ehegattentestament aufgestellten Grundsatz, wonach § 2270 Abs. 2 BGB auf einen Ersatzerben nur anwendbar ist, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeneinsetzung also nicht alleine auf § 2069 BGB beruht, abzuweichen (so etwa auch Oberlandesgericht München Beschluss vom 28.09.2011, aaO; Oberlandesgericht Düsseldorf, aaO; Keim in MittBayNot 2013, 316 ff.).

  • OLG Celle, 05.11.2012 - 6 W 197/12

    Auslegung eines Erbvertrags hinsichtlich derr Bindung an die Erbeinsetzung eines

    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 16. Jan. 2002, IV ZB 20/01, zit. nach juris: Rn. 17) die Annahme der Bindungswirkung an eine nur mit Hilfe der Auslegungsregel des § 2069 BGB gewonnene Einsetzung von Verwandten des erstversterbenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament für den von diesem bedachten überlebenden Ehegatten und das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 28. Sep. 2011, 31 Wx 216/11) für einen Erbvertrag dieses Inhalts zwischen Ehegatten ablehnen.
  • AG Augsburg, 04.06.2012 - VI 202/11

    Vorversterben des im notariellen Erbvertrag eingesetzten Erben und des

    Denkbar ist freilich auch, dass die Vertragsschließenden eine weitere Ersatzerbenregelung für nicht notwendig ansahen, weil sie das Vorversterben des Sohnes ohne Abkömmlinge für unwahrscheinlich ansahen (siehe OLG München NJW-RR 2009, 878, wo es heißt, dass die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" ergeben kann, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar; anders dagegen OLG München NJW-RR 2012, 9 = MDR 2011, 136, wo bei Vorversterben zweier als Ersatzerben eingesetzter Personen schon Zweifel an einer planwidrigen Lücke geäußert werden).
  • OLG Celle, 02.02.2012 - 6 W 17/12

    Testamentsauslegung - individuelle Auslegung vor Ersatzerbfolge eines

    Der Senat stimmt mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Zerb 2011, 336 ff.), auf welche der Beteiligte zu 1 sich stützt, überein.
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