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   OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17   

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https://dejure.org/2017,36692
OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17 (https://dejure.org/2017,36692)
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2017 - 23 U 1788/17 (https://dejure.org/2017,36692)
OLG München, Entscheidung vom 28. September 2017 - 23 U 1788/17 (https://dejure.org/2017,36692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256 Abs. 1, § ... 533, § 540 Abs. 1 S. 2; EuGVVO Art. 4 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 S. 1, Art. 63 Abs. 1; BGB § 195, § 199, § 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1, § 291, § 421 S. 1, § 426 Abs. 1 S. 1; AO § 44; EStG-Österreich § 98 Nr. 3, § 99 Abs. 1 Nr. 5, § 100 Abs. 2 S. 2
    Zahlungsanspruch aus Gesamtschuldnerschaft wegen Steuerschulden bei grenzüberschreitender Gestellung von Arbeitskräften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich in Österreich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gezahlter Einkommensteuer

  • rewis.io

    Zahlungsanspruch aus Gesamtschuldnerschaft wegen Steuerschulden bei grenzüberschreitender Gestellung von Arbeitskräften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich in Österreich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gezahlter Einkommensteuer

  • rechtsportal.de

    Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich in Österreich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gezahlter Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
    Der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB und entsteht bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (BGH NJW-RR 2006, S. 1718; BGH, NJW 2010, S. 60, 61).

    Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGH NJW 2010, S. 60, 61).

    Dazu gehören Kenntnisse von den Umständen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen und im Innenverhältnis zu einer Ausgleichspflicht führen (BGH NJW 2010, S. 60, 62).

  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Auszug aus OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
    Die Parteien haben im Rechtsstreit auch ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, das streitige Rechtsverhältnis insgesamt der deutschen Rechtsordnung zu unterwerfen, einschließlich etwaiger Ausgleichsansprüche (vgl. zu einer derart umfassenden Rechtswahl BGH, Urteil vom 18.11.2014, KZR 15/12, juris Tz. 27).

    Eine Gesamtschuldnerschaft ist auch dann möglich, wenn es sich jeweils im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger um öffentlich-rechtliche Pflichten handelt (BGH, Urteil vom 18.11.2014, KZR 15/12, juris Tz. 31).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

    Verzugszinsen: Begriff der "Entgeltforderung"; Behandlung des

    Auszug aus OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
    Eine Entgeltforderung ist ein Anspruch als Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen (BGH NJW 2010, S. 3226 Rz. 12 f).
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    Auszug aus OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
    Zudem lässt sich aus dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren - § 44 AO jedenfalls der allgemeine Grundsatz ersehen, dass im deutschen Recht Haftungs- und Steuerschuldner als Gesamtschuldner anzusehen sind (so BGH DStR 2012, S. 527, 530 m.w.N; Drüen in Tipke/Kruse, AO, 149. Lieferung 2017, § 44 AO Rz. 11 und Rz. 5; a.A. Koenig, AO, 3. Aufl, § 44 Rz. 7).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 44/05

    Anfechtung der Erfüllung eines Freistellungsanspruchs

    Auszug aus OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
    Der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB und entsteht bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (BGH NJW-RR 2006, S. 1718; BGH, NJW 2010, S. 60, 61).
  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines einen Unfall

    Auszug aus OLG München, 28.09.2017 - 23 U 1788/17
    Daran fehlt es, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestaltung einer der in Frage kommenden Verpflichtungen im Außenverhältnis zum Gläubiger ergibt, dass diese nur für die Liquidität einer der anderen Verpflichtungen begründet wurde, mithin ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und / oder subsidiär und somit nachrangig darstellt (BGH NJW 2007, S. 1208, 1210).
  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 18 O 386/18

    Cum-Ex-Geschäfte: Klage der Hamburger Privatbank M.M. Warburg gegen die Deutsche

    Die Kammer verkennt nicht, dass ein vergleichbarer Fall in der Rechtsprechung bereits anders entschieden und der Verjährungsbeginn auf die Erlangung der Kenntnis von der Nichterfüllung des steuerlichen Mitschuldners datiert wurde, da der anspruchstellende Gesamtschuldner erst mit Erhalt der Rückforderungsbescheide davon erfahren habe, dass eine Gesamtschuld mit dem beklagten Gesamtschuldner bestand (OLG München BeckRS 2017, 130113 Rn. 17 ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19

    Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe

    Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen den Ehegatten unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB und entsteht bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis vgl. BGH MDR 2017, 149; BGH, NJW 2010, 60, 61; BGH NJW-RR 2006, 1718; OLG München v. 28.9.2017 - 23 U 1788/17).

    Der Ausgleichsanspruch besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGH MDR 2017, 149; BGH, NJW 2010, 60, 61; OLG München v. 28.9.2017 - 23 U 1788/17).

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