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   OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15   

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OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15 (https://dejure.org/2016,1051)
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2016 - 34 Wx 50/15 (https://dejure.org/2016,1051)
OLG München, Entscheidung vom 29. Januar 2016 - 34 Wx 50/15 (https://dejure.org/2016,1051)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung des von einer Erbausschlagung Begünstigten

  • rewis.io

    Zur Auslegung eines notariellen Erbvertrags durch das Grundbuchamt hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung nach Ausschlagung der Erbschaft durch den Vertragserben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung des von einer Erbausschlagung Begünstigten

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung des von einer Erbausschlagung Begünstigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegungsbedürftiger Erbvertrag erfordert Ermittlungen zum Willen der Vertragsparteien

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegungsbedürftiger Erbvertrag erfordert Ermittlungen zum Willen der Vertragsparteien

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1400
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    aa) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, steht das Verlangen nach einem Erbschein nicht im Belieben des Grundbuchamts (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Böhringer ZEV 2001, 387).

    aa) Allerdings hat das Grundbuchamt einen notariell errichteten Erbvertrag gemäß § 35 GBO auch dann selbst auszulegen, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (z. B. OLG Köln Rpfleger 2000, 157; BayObLG Rpfleger 2000, 266).

    So ist etwa die Frage, ob der in der notariellen Verfügung bestimmten Erbfolge ein weiteres eigenhändig errichtetes Testament entgegensteht, ebenfalls vom Grundbuchamt zu klären, wenn nicht Zweifel tatsächlicher Art nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse ausgeräumt werden können (BayObLG Rpfleger 2000, 266 m. w. N.).

  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung (LG Aschaffenburg ZEV 2009, 577) ergibt sich der Wegfall aus der notariellen Ausschlagungserklärung und damit aus einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO.

    Nach anderer Ansicht ist dagegen die Beweismittelbeschränkung des Grundbuchrechts zu berücksichtigen, die einer eigenen Prüfung der Ausschlagung durch das Grundbuchamt entgegenstehe (Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; L. Böttcher ZEV 2009, 577/580).

    Zudem sei es nicht zwingend offenkundig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, dass die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist, da nicht immer ohne tatsächliche Ermittlungen feststünde, wann die erforderliche Kenntnis nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand (L. Böttcher ZEV 2009, 577/580; ähnlich OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100/101 zur Frage, ob durch die Ausschlagungserklärung die Vermutung des § 891 BGB widerlegt wird).

  • OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 3 W 175/00

    Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes - Verfügung des Testamentsvollstreckers über

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Eine Auslegung scheidet daher aus, wenn das Grundbuchamt aufgrund der Eintragungsunterlagen nicht zu einer abschließenden Würdigung in der Lage ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 35 Rn. 42) oder Ermittlungen zu tatsächlichen Umständen außerhalb der Urkunde erforderlich sind (Meikel/Krause § 35 Rn. 117; L. Böttcher ZEV 2009, 579/580).
  • OLG Stuttgart, 10.09.1991 - 8 W 227/91

    Notwendigkeit der Beachtung gesetzlicher Auslegungsregeln bei Auslgeung

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Bei der Auslegung sind auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu berücksichtigen, sofern sie sich aus öffentlichen Urkunden ergeben, die dem Grundbuchamt vorliegen; gesetzliche Auslegungsregeln hat das Grundbuchamt zu beachten, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (BayObLG Rpfleger 2000, 324; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154).
  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Ist der positive Nachweis fehlender Testierfähigkeit nicht zu erbringen, hat es nach den Regeln der Feststellungslast beim Regelfall, nämlich ihrem Vorliegen, zu verbleiben (Palandt/Weidlich § 2229 Rn. 11; Palandt/Ellenberger § 104 Rn. 8; aus der Rechtspr. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; OLG München - 3. Zivilsenat - FGPrax 2009, 221/223 für Vorsorgevollmacht).
  • OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 278/08

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Ist der positive Nachweis fehlender Testierfähigkeit nicht zu erbringen, hat es nach den Regeln der Feststellungslast beim Regelfall, nämlich ihrem Vorliegen, zu verbleiben (Palandt/Weidlich § 2229 Rn. 11; Palandt/Ellenberger § 104 Rn. 8; aus der Rechtspr. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; OLG München - 3. Zivilsenat - FGPrax 2009, 221/223 für Vorsorgevollmacht).
  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 2 Z 33/89

    Zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamts bei Zweifeln an der

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Dies ist zwar nicht ausschlaggebend (BayObLG Rpfleger 1992, 152) und für das Grundbuchamt nicht bindend (BayObLGZ 1989, 111/113).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Andernfalls sind krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht erheblich (BayObLG FamRZ 2002, 1066/1067; 2006, 68/69; OLG Celle FGPrax 2006, 268; Palandt/Weidlich a. a. O.).
  • BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04

    Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung

    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Andernfalls sind krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht erheblich (BayObLG FamRZ 2002, 1066/1067; 2006, 68/69; OLG Celle FGPrax 2006, 268; Palandt/Weidlich a. a. O.).
  • OLG Hamm, 02.01.1969 - 15 W 490/68
    Auszug aus OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 50/15
    Vielmehr bedarf es "wirklicher" (OLG Hamm ZfIR 2015, 216; OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können, da eine weitere Aufklärung im Grundbuchverfahren nicht möglich, im Nachlassverfahren aber zu erwarten ist (siehe Senat vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14 = FamRZ 2015, 698/700).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 20 W 242/11

    Grundbuch: Vermutungswirkung des § 891 BGB

  • BayObLG, 15.10.1991 - BReg. 2 Z 134/91
  • OLG München, 31.10.2014 - 34 Wx 293/14

    Grundbuchberichtigung: Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament; Zweifel

  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

  • OLG Hamm, 01.08.2014 - 15 W 427/13

    Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit der Erbeinsetzung gegenüber dem

  • OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18

    Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft

    Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein nur dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, beide juris; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111).
  • OLG München, 14.03.2016 - 34 Wx 239/15

    Keine Verfügungsbeschränkung (§ 2113 BGB) des zum Vorerben berufenen überlebenden

    Der Vorlage eines Erbscheins (vgl. Senat vom 26.11.2014, 34 Wx 50/15, juris Rn. 30 f.; BayObLG Rpfleger 2000, 324; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; Bestelmeyer notar 2013, 147/151) bedarf es daher hier nicht.
  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    Andererseits obliegt es dem Grundbuchamt nach herrschender Meinung, die formgerecht vorgelegte letztwillige Verfügung selbständig auszulegen und rechtlich zu würdigen (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2016, 34 Wx 50/15, juris Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2013, I-15 W 248/13 juris Rn. 15; kritisch Egerland in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 35 GBO Rn. 12, der die Entscheidung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der letztwilligen Verfügung vorrangig dem Nachlassgericht und dem Erbscheinsverfahren zuweist).
  • OLG Hamm, 22.03.2017 - 15 W 354/16

    Ausschlagung im Grundbucheintragungsverfahren

    Die Grenze der Prüfungspflicht ist aber dort erreicht, wo hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen - etwa über die tatsächlichen Verhältnisse - geklärt werden können; zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt weder verpflichtet noch berechtigt (OLG München RNotZ 2016, 683 - 686; FamRZ 2016, 1400 ff).
  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, beide juris; vgl. Demharter § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387).

    Doch deckt auch ein förmlicher Nachweis über Form und Frist der Ausschlagung nicht weitere tatsächliche Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung ab, zu denen etwa diejenige gehört, ob wegen vorheriger Annahme (§ 1943 BGB) nicht mehr wirksam ausgeschlagen werden konnte (§ 1943 BGB; siehe dazu Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15 = FamRZ 2016, 1400).

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19

    Zu den Voraussetzungen, unter denen im Grundbuchverfahren die Vorlage eines

    Ob es das tut, steht nicht in seinem Belieben (OLG München, FamRZ 2016, 1400).

    Nur wenn Zweifel tatsächlicher Art auftreten, die weitere Ermittlungen gebieten würden, darf es auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, weil solche Ermittlungen nur dem Nachlassgericht möglich wären, dem Grundbuchamt wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO indessen untersagt sind (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG München, FamRZ 2016, 1400; OLG Köln, FGPrax 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 39, 40, 43).

  • OLG München, 09.01.2017 - 34 Wx 396/16

    Nachweis der Erbfolge, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der

    Immerhin kann für eine Annahme der Erbschaft bereits schlüssiges Verhalten genügen (Palandt/Weidlich § 1943 Rn. 2), was sich aber erst unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt (vgl. auch Senat vom 29.1.2016 - 34 Wx 50/15 = FamRZ 2016, 1400).
  • OLG München, 07.03.2016 - 34 Wx 32/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen einem öffentlichen Testament und einer später

    Auch wenn dem zeitnahen Gutachten vom 9.7.2007 in Verbindung mit den notariellen Feststellungen im Beurkundungstermin ein Beweiswert nicht abzusprechen ist (vgl. Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, juris, m. w. N.; auch OLG Hamm ZfIR 2015, 216/217), so bestehen doch tatsächliche Zweifel über das Ausmaß der von beiden Gutachtern attestierten wahnhaften Störung.
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