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   OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12   

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https://dejure.org/2012,36979
OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12 (https://dejure.org/2012,36979)
OLG München, Entscheidung vom 29.10.2012 - 5 W 1648/12 (https://dejure.org/2012,36979)
OLG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2012 - 5 W 1648/12 (https://dejure.org/2012,36979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    1. Einem Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 BGB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Verfügungskläger seine materiellen Rechte aus der einstweiligen Verfügung aufgegeben hat, z.B. weil er materiell befriedigt worden ist. Die Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage nach klaglos Stellung des Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 926 Abs. 1, 927 ZPO
    Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage nach klaglos Stellung des Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Begründetheit einer auf Unterlassung

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Verfügungsbeklagte keine hinreichende verfahrensmäßige Sicherung etwa durch Aushändigung des entwerteten Titels erlangt hat, solange ihr gegenüber die Aufgabe der Rechte so hinreichend dokumentiert ist, dass sie eine weitere Vollstreckung abwehren könnte (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503).

    Umgekehrt ist der Antrag auf Fristsetzung für eine Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten verfahrensmäßig vor einer Inanspruchnahme gesichert hat, etwa indem er die Hauptsache für erledigt erklärt hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503, juris, Rz. 10) oder wenn die Erledigung im Verfügungsverfahren bereits durch Urteil festgestellt ist (BGH, Urteil vom 28.05.1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329, juris).

    Einigkeit besteht ferner darüber, dass ein Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, wenn der Verfügungskläger den Titel entwertet an den Verfügungsbeklagten herausgegeben hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, a.a.O., Argument e contrario aus Rz. 14; in der Literatur z.B. Grunsky in Stein/Jonas, Rz. 7 zu § 926 ZPO; Thümmel in Wieczorek/Schütze, Rz. 8 zu § 926 ZPO; Münchner Kommentar zur ZPO/Drescher, Rz. 7 zu § 926 ZPO; Mayer in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, Rz. 6 zu § 926 ZPO; Musielak/Huber, Rz. 8 zu § 926 ZPO; Zöller/Vollkommer, Rz. 12 zu § 926 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rz. 5 zu § 926 ZPO).

  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71

    Antrag auf Abänderung einer Erledigungserklärung - Anordnung der Klageerhebung

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Umgekehrt ist der Antrag auf Fristsetzung für eine Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten verfahrensmäßig vor einer Inanspruchnahme gesichert hat, etwa indem er die Hauptsache für erledigt erklärt hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503, juris, Rz. 10) oder wenn die Erledigung im Verfügungsverfahren bereits durch Urteil festgestellt ist (BGH, Urteil vom 28.05.1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329, juris).
  • BGH, 30.04.1980 - V ZR 56/79

    Zum Erlöschen der Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Zumindest für das 2-Personen-Verhältnis ist geklärt, dass die absehbare Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage wegen Verjährung alleine nicht ausreichend ist, um dem Verfügungsbeklagten den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zu versagen (Urteil des BGH vom 05.12.1980 - I ZR 179/78, NJW 1981, 447 = WM 1981, 592, juris).
  • BGH, 05.12.1980 - I ZR 179/78

    Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch - Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Zumindest für das 2-Personen-Verhältnis ist geklärt, dass die absehbare Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage wegen Verjährung alleine nicht ausreichend ist, um dem Verfügungsbeklagten den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zu versagen (Urteil des BGH vom 05.12.1980 - I ZR 179/78, NJW 1981, 447 = WM 1981, 592, juris).
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Einen anderen Fall betreffen das Urteil des BGH vom 01.04.1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172) und die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 08.02.1985 (6 U 213/84, GRUR 1985, 458, juris) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.11.1978 (3 U 145/78, GRUR 1979, 190, juris), in denen die Anwendung des § 927 ZPO inmitten stand und aus denen daher für die hier relevante Frage nichts abgeleitet werden kann.
  • BGH, 27.09.2012 - IX ZB 3/12

    Kostenentscheidung nach gemeinsamer Erledigungserklärung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Es ist nicht Zweck dieser Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, das Verfahren ist allerdings einzelfallbezogenen Erwägungen grundsätzlich zugänglich (BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - IX ZB 3/12, Beck-RS 2012, 21393, juris).
  • KG, 08.04.2008 - 12 W 16/08

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Das Kammergericht ist der Auffassung, es sei nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 926 ZPO, den Verfügungskläger in eine aussichtslose Hauptsacheklage zu zwingen (Beschluss vom 08.04.2008 - 12 W 16/08, NJW-RR 2009, 23, juris, Rz. 4).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 5 W 27/07

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Fristsetzung zur Hauptsacheklage im

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Demgegenüber hält das OLG Frankfurt das allein fortbestehende Kosteninteresse nicht für ausreichend um das Rechtsschutzbegehren nach § 926 ZPO zu begründen (Beschluss vom 18.09.2007 - 5 W 27/07, NJOZ 2007, 5711, juris).
  • OLG Hamburg, 23.11.1978 - 3 U 145/78

    Aufhebungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Einen anderen Fall betreffen das Urteil des BGH vom 01.04.1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172) und die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 08.02.1985 (6 U 213/84, GRUR 1985, 458, juris) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.11.1978 (3 U 145/78, GRUR 1979, 190, juris), in denen die Anwendung des § 927 ZPO inmitten stand und aus denen daher für die hier relevante Frage nichts abgeleitet werden kann.
  • OLG Köln, 08.02.1985 - 6 U 213/84
    Auszug aus OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12
    Einen anderen Fall betreffen das Urteil des BGH vom 01.04.1993 (I ZR 70/91, BGHZ 122, 172) und die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 08.02.1985 (6 U 213/84, GRUR 1985, 458, juris) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.11.1978 (3 U 145/78, GRUR 1979, 190, juris), in denen die Anwendung des § 927 ZPO inmitten stand und aus denen daher für die hier relevante Frage nichts abgeleitet werden kann.
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 6 W 91/04

    Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage

  • OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei

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