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   OLG München, 29.11.2012 - 34 Wx 478/11   

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https://dejure.org/2012,42455
OLG München, 29.11.2012 - 34 Wx 478/11 (https://dejure.org/2012,42455)
OLG München, Entscheidung vom 29.11.2012 - 34 Wx 478/11 (https://dejure.org/2012,42455)
OLG München, Entscheidung vom 29. November 2012 - 34 Wx 478/11 (https://dejure.org/2012,42455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Ist nach dem schlüssigen Vortrag des Antragstellers die einer Hypothek zugrundeliegende Forderung mit der Folge des § 1163 BGB vollständig zurückgezahlt, sind die Erben des ursprünglichen Grundpfandgläubigers aber unbekannt, kommt ein Aufgebotsverfahren auch dann nicht in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 894; BGB § 1163 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1170
    Verfahren des Grundbuchamts bei unbekannten Erben eines Grundpfandgläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 38/03

    Zulässigkeit des Ausschlusses von Gläubigern unbekannten Aufenthalts

    Auszug aus OLG München, 29.11.2012 - 34 Wx 478/11
    Ein Grundpfandberechtigter ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn seine Identität nicht zu klären ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; Rpfleger 2009, 325/326).

    Ein Aufgebotsverfahren ist dann nicht zulässig, da mit dem Ausschlussbeschluss nicht festgestellt werden kann, dass das Grundpfandrecht wegen Erlöschens der gesicherten Forderung nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 2004, 664/665 bei Rn. 9).

    Der Gesetzgeber hat die an die preußische Grundbuchordnung angelehnte Konzeption des Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek nicht übernommen (BGH NJW-RR 2004, 664/665).

  • BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08

    Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt

    Auszug aus OLG München, 29.11.2012 - 34 Wx 478/11
    Ein Grundpfandberechtigter ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn seine Identität nicht zu klären ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; Rpfleger 2009, 325/326).
  • OLG München, 20.11.2012 - 34 Wx 364/12

    Aufgebotsverfahren: "Unbekannter" Gläubiger eines Buchgrundpfandrechtes

    Auszug aus OLG München, 29.11.2012 - 34 Wx 478/11
    Dies ist _ wie in der Rechtsprechung anerkannt _ nicht nur bei Briefrechten, sondern auch im Fall von Buchpfandrechten denkbar (BGH aaO.; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12) und kommt etwa dann in Betracht, wenn eine juristische Person als Gläubiger eingetragen ist, die nicht (mehr) existiert und für die auch keine Feststellungen zur Rechtsnachfolge möglich sind (Wenckstern DNotZ 1993, 547/549).
  • OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 360/16

    Kein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Hypothekengläubigers bei Erfüllung der

    Ist - wie hier - eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 29.11.2012, 34 Wx 478/11 = NJOZ 2013, 967; vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41; Schäuble ZEV 2013, 589/590).

    Die Schwierigkeit, Erfüllung zu beweisen und den Anspruch auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung gegen den eingetragenen und der Person nach gleichfalls bekannten Gläubiger durchzusetzen (§ 894 BGB, § 19 Abs. 1 GBO), rechtfertigt es nicht, § 1170 BGB über seinen Regelungsbereich hinaus auf eine Sachlage anzuwenden, bei der der Inhaber des eingetragenen Rechts nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers der Person nach bekannt ist (BGH NJW-RR 2009, 660/661; Senat vom 29.11.2012 a. a. O.; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1170 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1170 Rn. 2; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 447 Rn. 3; Wenckstern DNotZ 1993, 547/555; Schäuble ZEV 2013, 589/591).

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