Rechtsprechung
OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 894, § 2203, § 2217; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1; GBO § 13 Abs. 1, § 19, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 52, § 71 Abs. 1
Abwicklungsvollstreckung, Eintragung, Grundbuch, Erbfall, Testamentsvollstreckervermerk, Erbvertrag, Wohnungseigentümergemeinschaft - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 894, 2203, 2217; GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1
Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks infolge vollständiger Aufgabenerledigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks
- ra.de
- rewis.io
- rewis.io
Abwicklungsvollstreckung, Eintragung, Grundbuch, Erbfall, Testamentsvollstreckervermerk, Erbvertrag, Wohnungseigentümergemeinschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an den Nachweis der vollständigen Aufgabenerledigung des Testamentsvollstreckers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
- OLG München, 31.01.2019 - 34 Wx 181/18
Papierfundstellen
- DNotZ 2020, 41
- FGPrax 2019, 109
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93
Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen …
Auszug aus OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (BGH NJW 2014, 1593; NJW 1994, 1158). - BGH, 19.12.2013 - V ZB 209/12
Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks
Auszug aus OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
Geht es - wie hier - um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (BGH NJW 2014, 1593; NJW 1994, 1158). - OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
Streit über Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts
- BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15
Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2 …
Auszug aus OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
Da für die Auslegung von Verfahrenserklärungen der erklärte Wille entscheidend ist, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann (vgl. BGH, IV ZR 527/15, juris Rn. 16 m. w. N.), ist der eingelegte Rechtsbehelf dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte den erstinstanzlich gestellten Berichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO mit der Beschwerde weiterverfolgt. - OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 201/17
Teileigentumsgrundbuchsache
Auszug aus OLG München, 30.01.2019 - 34 Wx 181/18
Das unrichtig gewordene Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt, denn Sinn und Zweck des Berichtigungsverfahrens besteht darin, die Grundbuchlage mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen (Senat vom 11.1.2018, 34 Wx 201/17 = FGPrax 2018, 109 m. w. N.).
- KG, 13.10.2022 - 1 W 268/22
Grundbuchberichtigung nach Testamentsvollstreckung
Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks unterbleibt, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt (OLG München, ZEV 2019, 273, 275). - KG, 11.10.2022 - 1 W 268/22
Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes …
Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks unterbleibt, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt (OLG München, ZEV 2019, 273, 275).