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   OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19   

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OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19 (https://dejure.org/2020,49526)
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2020 - 6 U 948/19 (https://dejure.org/2020,49526)
OLG München, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - 6 U 948/19 (https://dejure.org/2020,49526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 26 aF, § 49 Abs. 1 aF, § 52 Abs. 1 S. 2, § 55 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 158 Abs. 6 nF
    Erfolglose Markenverfallsklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 178/16

    Markenlöschungsverfahren: Umfang der Markennutzungspflicht

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Nichtbenutzung der angegriffenen Marken im Rahmen einer Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 60, Rn. 19 - Lottocard; BGH GRUR 2012, 1261, Rn. 11 - Orion; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 10 - STAYER; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse).

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich nach Erlass der vorzitierten EuGH-Entscheidung nicht dazu veranlasst gesehen, von der bisher in ständiger Rechtsprechung festgestellten Beweislastverteilung abzuweichen (vgl. BGH GRUR 2015, 685 Rn. 10 - STAYER; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse).

    Erforderlich ist also, dass die Marke auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, und dass nicht nur eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (BGH GRUR 2009, 60, Tz. 37 - Lottocard; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse; Ströbele, a.a.O., 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 10, 13).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere die wirtschaftliche Relevanz der Nutzung, die Art der betroffenen Waren, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EUGH GRUR 2006, 582 Rdnr. 70 ff. - VITAFRUIT; EUGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 43 - Ansul/Ajax; Ströbele, a.a.O., 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 104 ff.), wobei selbst eine geringfügige Benutzung als ernsthaft anzusehen sein kann, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist; absolute Untergrenzen der ernsthaften Benutzung gibt es nicht (BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 18 - Glückskäse; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 72 - VITAFRUIT).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung ist auch nicht mit Blick auf Rentabilität oder Schlüssigkeit der Geschäftsstrategie zu beurteilen (BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 18 - Glückskäse).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Eine rechtserhaltende Benutzung gem. § 26 Abs. 1 MarkenG a. F. setzt voraus, dass die Verwendung des Zeichens der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2009, 60, Rn. 22 - Lottocard; EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 4).

    Für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass die Marke im maßgeblichen Zeitraum in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 60, Rn. 22 - Lottocard; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 26 Rn. 28).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Nichtbenutzung der angegriffenen Marken im Rahmen einer Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 60, Rn. 19 - Lottocard; BGH GRUR 2012, 1261, Rn. 11 - Orion; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 10 - STAYER; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse).

    Erforderlich ist also, dass die Marke auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen benutzt wird, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, und dass nicht nur eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt (BGH GRUR 2009, 60, Tz. 37 - Lottocard; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse; Ströbele, a.a.O., 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 10, 13).

    Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bloß symbolische Scheinbenutzung allein zum Zwecke der Erhaltung der Markenrechte der Beklagten handeln würde (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 75 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 - Lottocard).

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere die wirtschaftliche Relevanz der Nutzung, die Art der betroffenen Waren, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EUGH GRUR 2006, 582 Rdnr. 70 ff. - VITAFRUIT; EUGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 43 - Ansul/Ajax; Ströbele, a.a.O., 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 104 ff.), wobei selbst eine geringfügige Benutzung als ernsthaft anzusehen sein kann, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist; absolute Untergrenzen der ernsthaften Benutzung gibt es nicht (BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 18 - Glückskäse; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 72 - VITAFRUIT).

    Auch steht der Annahme einer ernsthaften Zeichennutzung nicht entgegen, dass die Lieferbeziehung im Wesentlichen nur zu einem Kunden besteht (BGH a.a.O. Rn. 12 - Glückskäse; BGH GRUR 2012, 1261 Rn. 17 - Orion; s.a. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 76 - VITAFRUIT).

    Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bloß symbolische Scheinbenutzung allein zum Zwecke der Erhaltung der Markenrechte der Beklagten handeln würde (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 75 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 - Lottocard).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Eine rechtserhaltende Benutzung gem. § 26 Abs. 1 MarkenG a. F. setzt voraus, dass die Verwendung des Zeichens der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2009, 60, Rn. 22 - Lottocard; EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 4).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann; dazu gehören insbesondere die wirtschaftliche Relevanz der Nutzung, die Art der betroffenen Waren, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (EUGH GRUR 2006, 582 Rdnr. 70 ff. - VITAFRUIT; EUGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 43 - Ansul/Ajax; Ströbele, a.a.O., 12. Aufl. 2018, § 26 Rn. 104 ff.), wobei selbst eine geringfügige Benutzung als ernsthaft anzusehen sein kann, wenn sie mit Blick auf die Gewinnung oder Erhaltung von Marktanteilen wirtschaftlich gerechtfertigt ist; absolute Untergrenzen der ernsthaften Benutzung gibt es nicht (BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 18 - Glückskäse; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 72 - VITAFRUIT).

    Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bloß symbolische Scheinbenutzung allein zum Zwecke der Erhaltung der Markenrechte der Beklagten handeln würde (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 36 - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 75 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 - Lottocard).

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Selbst wenn dies keine ausreichende Darlegung eines Absatzes der verkauften Flaschen z. B. durch K. sein sollte, worauf es nach der Rechtsprechung des BGH "ORION" (GRUR 2012, 1261, 1262) allerdings nicht ankäme, wäre die streitgegenständliche Marke zudem bereits durch die Bezeichnung innerhalb der Rechnungen (vgl. Anlage B 12) rechtserhaltend benutzt worden.

    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Nichtbenutzung der angegriffenen Marken im Rahmen einer Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 60, Rn. 19 - Lottocard; BGH GRUR 2012, 1261, Rn. 11 - Orion; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 10 - STAYER; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse).

    Auch steht der Annahme einer ernsthaften Zeichennutzung nicht entgegen, dass die Lieferbeziehung im Wesentlichen nur zu einem Kunden besteht (BGH a.a.O. Rn. 12 - Glückskäse; BGH GRUR 2012, 1261 Rn. 17 - Orion; s.a. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 76 - VITAFRUIT).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 212/17

    Bewässerungsspritze - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Vorliegend liegt der für die Beurteilung maßgebliche Zeitraum gem. § 49 Abs. 1 S. 1, S. 2 MarkenG a. F. bei fünf Jahren, zurückgerechnet ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BGH GRUR 2019, 1051 Rn. 22 - Bewässerungsspritze m.w.N.; BGH a.a.O. Rn. 18 - Lottocard), also zwischen dem 30.01.2015 und dem 30.01.2020.

    Der als Anlage B 6 vorgelegte Internetauszug aus dem Online-Shop der K. Warenhandel GmbH & CoKG datiert vom 20.10.2017, also innerhalb des hier maßgeblichen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat liegenden Benutzungszeitraums (vgl. BGH GRUR 2019, 1051 Rn. 22 - Bewässerungsspritze m.w.N.; BGH a.a.O. Rn. 18 - Lottocard).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Nichtbenutzung der angegriffenen Marken im Rahmen einer Löschungsklage nach §§ 26, 49 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klägerin (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 60, Rn. 19 - Lottocard; BGH GRUR 2012, 1261, Rn. 11 - Orion; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 10 - STAYER; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse).

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich nach Erlass der vorzitierten EuGH-Entscheidung nicht dazu veranlasst gesehen, von der bisher in ständiger Rechtsprechung festgestellten Beweislastverteilung abzuweichen (vgl. BGH GRUR 2015, 685 Rn. 10 - STAYER; BGH Beschluss vom 18.5.2017 - I ZR 178/16, BeckRS 2017, 126762 Rn. 6 - Glückskäse).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Wenngleich die vorgenannten Richtlinienvorschriften wie auch die Unionsmarkenverordnung (vgl. Art. 58 UMV/früher: Art. 51 GMV), keine Regelung zur Beweislast enthielten, habe der EuGH mit Urteil vom 26.09.2013 "CENTROTHERM II" (C-610/11 P, GRUR int.

    Die von Klageseite angeführten Feststellungen des EuGH in der Entscheidung "CENTROTHERM II" vom 26.09.2013 (Az. C-610/11 P, GRUR Int. 2013, 1047), welche sich auf einen Verfallsantrag vor dem HABM (bzw. nunmehr EUIPO) bezogen, sind im vorliegenden zivilprozessualen Verfahren nicht heranzuziehen.

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt aus der Sicht des Verkehrs die Verwendung einer Zweitmarke insbesondere dann nahe, wenn der Verkehr in einem der beiden Zeichen den Namen eines Unternehmens erkennt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043, Rn. 30 - Dorzo; BGH GRUR 2011, 623 Rn. 20 - Peek & Cloppenburg II; BGH GRUR 2007, 592 Rn. 14 - bodo Blue Night, BGH GRUR 2013, 840 Rn. 23 - PROTI II), so dass die weitere Marke aus der Sicht des Verkehrs zur Identifizierung des konkreten Produkts dient.
  • OLG München, 16.06.2005 - 29 U 5456/04

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - 6 U 948/19
    Dabei wird vertreten, dass für den Antrag nach § 52 Abs. 1 S. 2 MarkenG ein besonderes Feststellungsinteresse der Klagepartei gegeben sein muss, weil anders als die Löschung einer verfallenen Marke (§ 52 Abs. 1 S. 1 MarkenG) die Feststellung der Rückwirkung auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht im Allgemeininteresse, sondern im Einzelinteresse des jeweiligen Klägers liegt, so dass die Gründe für die Popularklagebefugnis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hier insoweit nicht greifen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 52 Rn. 6; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 52 Rn. 6; LG Düsseldorf, Urt. vom 03.09.2014, 2a O 360/13 - BeckRS 2015, 12251; BeckOK MarkenR/Kopacek, 19. Ed. 01.10.2019, MarkenG § 52 Rn. 10; a. A. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 52 Rn. 7; offen gelassen von Thiering in Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 52 Rn. 10; offen gelassen von OLG München, 29. Senat, GRUR-RR 2005, 375, 378 - 800-FLOWERS).
  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

    Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 6/16

    Dorzo - Rechtserhaltende Benutzung einer Marke: Ergänzung einer Marke durch

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 2a O 360/13

    Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls bei Nichtbenutzung (hier:

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 162/97

    Bezugnahme auf in der ersten Instanz nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten

  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Urheberrechtsverletzung über einen Internetanschluss: Reichweite der

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