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   OLG München, 30.01.2020 - Verg 28/19   

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https://dejure.org/2020,6691
OLG München, 30.01.2020 - Verg 28/19 (https://dejure.org/2020,6691)
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2020 - Verg 28/19 (https://dejure.org/2020,6691)
OLG München, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - Verg 28/19 (https://dejure.org/2020,6691)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GWB § 168 Abs. 2 S. 2
    Kein Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren - Fortsetzungsfeststellungsantrag

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io

    Kein Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren - Fortsetzungsfeststellungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GWB § 168 Abs. 2 S. 2
    Sofortige Beschwerde in einem Vergabeverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Feststellungsantrag nach Zuschlagserteilung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags in Form eines isolierten Fortsetzungsfeststellungsantrags

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - Verg 28/19
    Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann Raum, wenn sich ein Nachprüfungsverfahren nach seiner Einleitung erledigt hat (vgl. Fett in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, GWB § 168 Rn. 54 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 [juris] Rn. 25 ff.).

    Für eine analoge Anwendung des § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 [juris] Rn. 35 ff.).

  • BGH, 17.09.2019 - X ZR 124/18

    Lärmschutzwände

    Auszug aus OLG München, 30.01.2020 - Verg 28/19
    Nicht einmal die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sieht der Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB als zwingende Voraussetzung für einen erfolgversprechenden Schadensersatzprozess an (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 2019, X ZR 124/18, juris Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2024 - 19 Verg 1/23

    Wann liegt Ausschreibungs- bzw. Vergabereife vor?

    Die in § 178 Sätze 3, 4, § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB eröffnete Möglichkeit eines Feststellungsantrags stellt unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes eine Ausnahmevorschrift dar, die gewährleisten soll, dass eine Partei nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht wird (OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - Verg 28/19, BeckRS 2020, 5806, Rn. 9).
  • BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21

    Dringlichkeit der Vergabe bezüglich des Ankaufs von Antigen-Schnelltests zur

    Dieser setzt in unmittelbarer Anwendung des § 168 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 178 Satz 4 GWB voraus, dass sich das Nachprüfungsverfahren nach dessen Einleitung erledigt hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 [juris Rn. 25 ff.] noch zu § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB a. F.; OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020, Verg 28/19, VergabeR 2021, 136).
  • OLG Düsseldorf, 05.04.2023 - Verg 27/22

    Vergabeverfahren abgeschlossen: Kein Vergaberechtsschutz mehr!

    c) Auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann Raum, wenn sich ein Nachprüfungsverfahren nach seiner Einleitung erledigt hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020, Verg 28/19, BeckRS 2020, 5806 Rn. 8; Fett in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 168 Rn. 54).

    Die in § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB eröffnete Möglichkeit eines Feststellungsantrags stellt vielmehr unter dem Gesichtspunkt des Primärrechtsschutzes eine Ausnahmevorschrift dar, die gewährleisten soll, dass eine Partei nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht wird, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat (OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020, Verg 28/19, BeckRS 2020, 5806 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 28. April 2004, Verg 8/04, BeckRS 2016, 8682).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Verg 10/20

    Keine Wiederholungsgefahr, kein Feststellungsinteresse!

    Ein für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Satz 3 und 4 i.V.m. § 168 Abs. 2 GWB notwendiges Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2020 - Verg 28/19 - und vom 7. August 2019 - Verg 9/19).

    Das Feststellungsinteresse ist mit der Umstellung der ursprünglichen Anträge auf den Feststellungsantrag explizit zu begründen (siehe Senatsbeschluss vom 1. Juli 2020 - Verg 28/19).

  • VK Südbayern, 12.12.2022 - 3194.Z3-3_01-22-33

    Gesprengter Kostenrahmen = Aufhebungsgrund?

    Lediglich ein isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteter Nachprüfungsantrag wäre unzulässig (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - Verg 28/19; OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2019 - 13 Verg 1/19).
  • VK Bund, 13.06.2022 - VK 1-47/22

    Administration

    München, Beschluss vom 30. Januar 2020, Verg 28/19).
  • VK Berlin, 03.12.2021 - VK-B2-35/21

    Aufgestellte Parameter nicht eingehalten: Angebot wird ausgeschlossen!

    Angesichts des Wortlauts ( "Hat sich das Nachprüfungsverfahren ... erledigt" ) findet diese Bestimmung jedoch nur bei Aufhebungen während eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens Anwendung (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020 - Verg 28/19, BeckRS 2020, 5806).
  • VK Berlin, 03.12.2021 - B2-35/21
    Angesichts des Wortlauts ("Hat sich das Nachprüfungsverfahren ... erledigt") findet diese Bestimmung jedoch nur bei Aufhebungen während eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens Anwendung (vgl. OLG München, Beschluss vom 30. Januar 2020 - Verg 28/19, BeckRS 2020, 5806).
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