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   OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13   

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OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13 (https://dejure.org/2014,35367)
OLG München, Entscheidung vom 30.04.2014 - 20 U 2169/13 (https://dejure.org/2014,35367)
OLG München, Entscheidung vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13 (https://dejure.org/2014,35367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft

  • RA Kotz

    Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Rückständige Einlagen als Gesellschafterschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 718
    Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Landshut, 17.05.2013 - 44 O 3549/12

    Unterscheidung zwischen Liquidation und Ausscheiden des stillen Gesellschafters

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 17.05.2013, AZ.: 44 O 3549/12, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 600.- zzgl.

    Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 17.05.2013, AZ.: 44 O 3549/12, ist vorläufig vollstreckbar, soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Allein in ihr Vermögen sind die Einlagezahlungen der stillen Gesellschafter übergegangen (Gehrlein in Ebenroth/Boujong HGB , 2. Aufl. § 235 Rn. 1; Zutt in Staub HGB , 4. Aufl. § 235 Rn. 1; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB , 2. Aufl. § 235 Rn. 2; RGZ 166, 160, 164.; BGH vom 19.11.2013 - II ZR 383/12 - TZ.

    Abweichend vom gesetzlichen Leitbild der stillen Gesellschaft ist das stille Gesellschaftsverhältnis hier vertraglich in dem Sinne atypisch ausgestaltet, dass die stille Einlage Teil der Eigenkapitalgrundlage einer als Geschäftsherrin beteiligten Kommanditgesellschaft ist und damit deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muss, und die Klägerin eine der einer Komplementärin einer Kommanditgesellschaft vergleichbare Stellung innehat und die stillen Gesellschafter Kommanditisten gleichgestellt sind (BGH vom 07.11 1988 - II ZR 46/88; BGH vom 19.11.2013 - II ZR 383/12 - TZ 26. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.1) a) aa) und Ziffer II. 2) a) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft, die - wie hier - als "Innen-KG" ausgestaltet ist (vgl. oben Ziffer II.1) a)), schuldet der Gesellschafter restliche Einlagen, wenn die stille Einlage Eigenkapitalcharakter hatte und zur Deckung von Schulden des Handelsgeschäfts - also der Klägerin - erforderlich ist (Zutt in Staub a.a.O. § 235 Rn. 27 m.w.Nw.; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar a.a.O. § 235 Rn. 56, 60; BGH NJW 1988, 1841 ; NJW 85, 1079).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Wenn - wie hier - die Kommanditgesellschaft überschuldet ist und die Komplementär-GmbH keine über ihr Stammkapital hinausgehenden Vermögenswerte besitzt, kann der Kommanditist einer GmbH & Co KG (einem solchen sind die stillen Gesellschafter hier gleichgestellt) seine Einlage nicht mit haftungsbefreiender Wirkung durch Verrechnung mit einem Gegenanspruch gegen die Gesellschaft erbringen, weil der Gesellschaft damit ein entsprechender Vermögenswert aus ihrem haftenden Eigenkapital entzogen würde (vgl. BGH vom 08.07.1985 - II ZR 269/84).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft, die - wie hier - als "Innen-KG" ausgestaltet ist (vgl. oben Ziffer II.1) a)), schuldet der Gesellschafter restliche Einlagen, wenn die stille Einlage Eigenkapitalcharakter hatte und zur Deckung von Schulden des Handelsgeschäfts - also der Klägerin - erforderlich ist (Zutt in Staub a.a.O. § 235 Rn. 27 m.w.Nw.; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar a.a.O. § 235 Rn. 56, 60; BGH NJW 1988, 1841 ; NJW 85, 1079).
  • BGH, 07.11.1988 - II ZR 46/88

    Verpflichtung des stillen GmbH-Gesellschafters zur Erhaltung des Stammkapitals

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Abweichend vom gesetzlichen Leitbild der stillen Gesellschaft ist das stille Gesellschaftsverhältnis hier vertraglich in dem Sinne atypisch ausgestaltet, dass die stille Einlage Teil der Eigenkapitalgrundlage einer als Geschäftsherrin beteiligten Kommanditgesellschaft ist und damit deren Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muss, und die Klägerin eine der einer Komplementärin einer Kommanditgesellschaft vergleichbare Stellung innehat und die stillen Gesellschafter Kommanditisten gleichgestellt sind (BGH vom 07.11 1988 - II ZR 46/88; BGH vom 19.11.2013 - II ZR 383/12 - TZ 26. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II.1) a) aa) und Ziffer II. 2) a) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2013, AZ.: II ZR 320/12, ist die Klägerin darüber hinaus der Meinung, dass im streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Leitbild der stillen Gesellschaft derart abgewichen worden sei, dass die stillen Gesellschafter mit der Klägerin eine der Liquidation zugängliche Innengesellschaft gebildet und hierbei eine Kommanditisten vergleichbare Stellung erlangt hätten.
  • RG, 20.02.1941 - II 99/40

    1. Kann nach der Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden

    Auszug aus OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
    Allein in ihr Vermögen sind die Einlagezahlungen der stillen Gesellschafter übergegangen (Gehrlein in Ebenroth/Boujong HGB , 2. Aufl. § 235 Rn. 1; Zutt in Staub HGB , 4. Aufl. § 235 Rn. 1; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB , 2. Aufl. § 235 Rn. 2; RGZ 166, 160, 164.; BGH vom 19.11.2013 - II ZR 383/12 - TZ.
  • BGH, 16.05.2017 - II ZR 284/15

    Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Pflicht der stillen

    Die daraus resultierende Einzahlungspflicht gelte - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) - auch für Einlagen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht fällig gewesen seien.

    Dass dem Beklagten bei dem von ihm gewählten Beteiligungsmodell "Sprint" die Möglichkeit eingeräumt wurde, diesen Gesamtbetrag in monatlichen Raten zu erbringen, gibt - entgegen der vom Oberlandesgericht München vertretenen Auffassung (vgl. Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13, juris Rn. 63 und 20 U 2680/13, juris Rn. 39) - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Dass die Rateneinlagen der "Sprint"-Beteiligung nach § 16 Nr. 1 Satz 2 b GV bei der Aufteilung des Auseinandersetzungswerts nur zeitanteilig und einzahlungsabhängig berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls - wie oben ausgeführt - keine andere Beurteilung (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2169/13 juris Rn. 63 und 20 U 2680/13 juris Rn. 39).

  • BGH, 14.03.2017 - II ZR 42/16

    Beendigung einer stillen Gesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung

    b) Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und - 20 U 2169/13, juris Rn. 57).
  • BGH, 14.03.2017 - II ZR 227/15

    Beendigung einer stillen Gesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung

    Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und - 20 U 2169/13, juris Rn. 57).
  • OLG Dresden, 26.08.2015 - 13 U 220/15
    Rückständig ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteile vom 30.04.2014 - 20 U 2169/13, Rn. 63, und 20 U 2680/13, Rn. 39, zitiert nach juris) nicht nur eine bereits fällige Einlage, sondern die gesamte noch nicht gezahlte Einlageschuld, auch wenn diese - wie hier - vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten zu erbringen ist und noch nicht alle Raten fällig sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2003 - 1 U 205/02, OLGR 2004, 133).

    Seite6 rückständig ist, geht das OLG München in seinen Urteilen vom 30.04.2014 (20 U 2169/13 und 20 U 2086/13) davon aus, dass Einlagen, die im Zeitpunkt der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht fällig waren, nicht rückständig und daher nicht mehr zu erbringen sind.

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