Rechtsprechung
OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 266/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Eintragung des nachträglich in einer Nachtragsurkunde geänderten Inhalts und/oder Umfangs einer Dienstbarkeit
- rewis.io
Notwendige Eintragung der nachträglichen Änderung einer Dienstbarkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Eintragung des nachträglich in einer Nachtragsurkunde geänderten Inhalts und/oder Umfangs einer Dienstbarkeit
- rechtsportal.de
Voraussetzungen der Eintragung des nachträglich in einer Nachtragsurkunde geänderten Inhalts und/oder Umfangs einer Dienstbarkeit
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nachträgliche Änderung einer Dienstbarkeit ist eintragungspflichtig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Notwendige Bezugnahme auf Nachtragsurkunde bei Änderung einer Dienstbarkeit
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 1297
- FGPrax 2016, 154
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 26.06.1979 - BReg. 2 Z 71/78
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen …
Auszug aus OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 266/15
Ohne Bedeutung ist hingegen, ob das subjektivdingliche Recht auch gemäß § 9 GBO auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks vermerkt ist (BayObLG MittBayNot 1979, 225/226). - BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03
Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen …
Auszug aus OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 266/15
Denn mit der Vereinbarung vom 11.3.1983 haben die Urkundsbeteiligten im Vergleich zur Bestellung vom 4.3.1983 den Umfang des vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden Grundstück nutzbaren Hüttenanteils reduziert und Befugnisse zur Umgestaltung des Bauwerks - das im Eigentum des Errichters (Verkäufers) verblieben ist (vgl. BGHZ 157, 301;… Palandt/Bassenge § 912 Rn. 2) - abweichend geregelt. - OLG Düsseldorf, 28.06.2010 - 3 Wx 54/10
Aufteilungsplan und gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte
Auszug aus OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 266/15
Um Zweifel auszuschließen, wird entweder die Verbindung des in Bezug genommenen Schriftstücks mit der Bewilligungsurkunde oder aber dessen unzweideutige Bezeichnung gefordert (vgl. KGJ 48, A 175/176; OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 656/657). - BayObLG, 12.12.1986 - BReg. 2 Z 125/86
Gutgläubiger Erwerb einer Grunddienstbarkeit
Auszug aus OLG München, 30.05.2016 - 34 Wx 266/15
c) Ob das Grundbuch durch die im Jahr 2015 eingetragenen Änderungen (zunächst) unrichtig geworden ist, hängt davon ab, ob zwischen der ursprünglichen Eintragung und der Eintragung des Änderungsvermerks ein (gutgläubiger) Erwerb der Dienstbarkeit zusammen mit dem herrschenden Grundstück (vgl. § 96 BGB) stattgefunden hat (BayObLG MittBayNot 1987, 91/92).
- BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20
ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, …
Dass hiervon ausnahmsweise abgesehen und rechtliches Gehör nachträglich gewährt werden kann, wenn die Gefahr der Rechtsvereitelung besteht (so etwa OLG München, FGPrax 2014, 51, 52; NJW-RR 2016, 1297 Rn. 29;… Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 12. Aufl., § 77 Rn. 28;… Bauer/Schaub/Bauer, GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 60;… BeckOK GBO/Kramer [1.8.2021], § 77 Rn. 19;… Demharter, GBO, 32. Aufl., § 1 Rn. 70 und § 53 Rn. 35), liegt nahe, bedarf aber keiner Entscheidung. - OLG Brandenburg, 29.06.2021 - 5 W 34/21
Rechtsfolgen des Wegfalls der Verfügungsbefugnis des Veräußerers eines …
Wegen § 883 Abs. 3 BGB bestimmt sich der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung die Vormerkung gerichtet ist, in diesem Fall nach der Eintragung der Vormerkung (BGH NJW 1981, 446, 447; OLG München, NJW-RR 2016, 1297, 1293;… MüKoBGB/Kohler, 8. Aufl. 2020, BGB § 892 Rn. 42 Staudinger/Kesseler, BGB, § 888 Rn. 83 m. w. Nachw.).