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   OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84   

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OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84 (https://dejure.org/1985,2930)
OLG München, Entscheidung vom 30.07.1985 - 25 U 5507/84 (https://dejure.org/1985,2930)
OLG München, Entscheidung vom 30. Juli 1985 - 25 U 5507/84 (https://dejure.org/1985,2930)
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  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 60/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Je nach seiner Größe müssen mehr oder minder schwerwiegende, weitere Merkmale der Vertragsgestaltung hinzutreten, welche insgesamt zu einer unangemessenen und persönlich unerträglichen Belastung des Darlehensnehmers führen können, außerdem die genannten subjektiven Momente der Ausnutzung (BGH NJW 79, 808 = WM 79, 270; BGH NJW 80, 2076 m.krit.Anm. Loewe; BGH NJW 80, 2074; BGH NJW 80, 2301; BGH NJW 81, 1206 = BGHZ 80, 153; BGH NJW 82, 2433 = WM 82, 921;.

    Der Vertrags-Effektivzins einschließlich der Bearbeitungsgebühr und auch der Vermittlerkosten von 750,-- DM (zum letzteren OLG Frankfurt WM 85, 116/117; Olshausen NJW 82, 909 ff.; vom BGH bisher offen gelassen, aber befürwortet in NJW 81, 1206/1208; NJW 82, 2433/2434 und NJW 83, 2692) errechnet sich nach der Annäherungsformel (Uniformmethode).

    Sie liegt einmal noch weit unter 100 %, einem Ungefähr-Grenzwert, welcher sich in der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen als einer der wenigstens groben Anhaltspunkte herausgebildet hat (vgl. BGH NJW 82, 2433; BGH NJW 83, 2692; OLG Stuttgart ZIP 84, 1201 m.Nachw.; KG ZPI 82, 555 f.; OLG Köln NJW 79, 554).

    Dies führt einmal zur Feststellung, daß die nichtige Regelung in Nr. 7 b für den Vertragsschluß als solchen nicht als wesentlich anzusehen ist und daher nicht die Nichtigkeit des Geschäfts im Ganzen nach sich zieht (§ 139 BGB ), zum anderen aber auch, daß in dieser Regelung am Maßstab der guten Sitten gemessen keine solche Benachteiligung der Beklagten liegt, welche deren Belastung ins "Unangemessene und Untragbare steigerte" (BGH NJW 82, 2433; BGH NJW 83, 1420/1421).

  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Die in Ratenkreditverträgen getroffene Vereinbarung von Verzugszinsen für rückständige Raten ist daher gemäß §§ 134, 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB unwirksam (OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; Canaris NJW 78, 1891 ff., 1897, 1898; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928; OLG Hamm NJW 79, 1951/1952; BGH NJW 83, 1420/1421; KG WM 84, 1184).

    Im Schadens- und Streitfall muß die Bank die maßgeblichen Faktoren der Schadensbemessung, welche die Pauschale im Verzugszeitraum rechtfertigen sollen, soweit darlegen und beweisen, daß dem Gericht gemäß § 287 ZPO die Schätzung nach freier Überzeugung möglich ist, wobei dann auch auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgegriffen werden kann (BGH NJW 83, 1420/1423; BGH NJW 81, 1732; BGHZ 80, 269/279).

    Dies führt einmal zur Feststellung, daß die nichtige Regelung in Nr. 7 b für den Vertragsschluß als solchen nicht als wesentlich anzusehen ist und daher nicht die Nichtigkeit des Geschäfts im Ganzen nach sich zieht (§ 139 BGB ), zum anderen aber auch, daß in dieser Regelung am Maßstab der guten Sitten gemessen keine solche Benachteiligung der Beklagten liegt, welche deren Belastung ins "Unangemessene und Untragbare steigerte" (BGH NJW 82, 2433; BGH NJW 83, 1420/1421).

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Diese Rechtsprechung ist auf keinen ersichtlichen Widerspruch gestoßen (ebenso und sehr knapp: BGH WM 79, 225; BGH NJW 83, 1542: 1 % Zinsaufschlag ab Verzug), geht allerdings auf die Frage der Einbeziehung auch verzögerten Zinses nicht besonders ein.

    Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob der Verzugsschaden bei Teilzahlungsbanken nicht überhaupt auf die Refinanzierungskosten beschränkt ist deshalb, weil jedenfalls diese Banken sich wegen ausbleibender Kundengelder kein sich bietendes Aktivgeschäft entgehen lassen, sondern dieses nur zu einem entsprechend größeren Teil fremdfinanzieren müssen (KG ständ.Rspr. ZIP 80, 72/75; ZIP 82, 555; WM 84, 1181; OLG Stuttgart ZIP 84, 1212; beiläufig auch BGH WM 79, 225 ff. III 2 b cc).

    (vgl. BGH WM 1979, 225 ff.; KG WM 80, 72/84; OLG Hamm BB 83, 404/405 m.Nachw.), und bedeutet im Ergebnis keine unangemessene oder überraschende Belastung für die Beklagten.

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Für Geschäftsbanken wird die Ansicht vertreten, daß alle ihnen zufließenden Gelder im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes nach regelmäßigem Lauf wieder gewinnbringend, also verzinslich ausgeliehen werden und deshalb vom Erfordernis konkreter Schadensdarlegung abgesehen werden könne ; statt des Nachweises konkret entgangener Anlagegeschäfte dürfe eine Bank die typisierende, also abstrakte Schadensberechnung nach § 252 BGB wählen auf der Grundlage der für ihre Geschäftsart in der fraglichen Zeitspanne üblichen Sollzinsen, wobei es dem Schuldner dann unbenommen bleibe, den Beweis zu führen, daß eine Anlage zu solchen Bedingungen nicht möglich gewesen sei (BGHZ 62, 103 ff. = NJW 74, 895/896).

    Die damit aufgeworfene Frage nach dem verbliebenen Verbotsbereich des § 289 Satz 1 BGB wird nur beiläufig angesprochen mit der Feststellung, daß dieses Verbot aufgrund BGHZ 62, 103.ff. bei Banken keine große Bedeutung mehr habe (ebenfalls Löwisch in Staudinger BGB 12. Aufl. § 289 Rdnr. 6).

    Dabei hat noch der Verwender die Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast für die Umstände, von denen die typisierende, abstrakte Schadensberechnung und deren Pauschalierung abhängig ist (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 11 Nr. 5 AGBG mit Nachw.; Staudinger/Löwisch a.a.O. § 288 BGB Rdnr. 16; BGHZ 62, 103/108; BGHZ 67, 319).

  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 204/83

    Auslegung des Zurückbehaltungsrechts aufgrund AGB der Sparkassen

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Der Vertrags-Effektivzins einschließlich der Bearbeitungsgebühr und auch der Vermittlerkosten von 750,-- DM (zum letzteren OLG Frankfurt WM 85, 116/117; Olshausen NJW 82, 909 ff.; vom BGH bisher offen gelassen, aber befürwortet in NJW 81, 1206/1208; NJW 82, 2433/2434 und NJW 83, 2692) errechnet sich nach der Annäherungsformel (Uniformmethode).

    Auch die gegebene Erhöhung um 78 % gegenüber dem Marktzins könnte deshalb im Zusammenhang solcher anderen gravierenden Belastungsumstände das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. BGH NJW 80, 2301; OLG Frankfurt WM 85, 116), nicht jedoch ohne solche weiteren Umstände unangemessener Belastung (vgl. OLG Hamm BB 83, 404).

    b) Nicht ersichtlich ist auch, daß die Beklagten aufgrund ihrer konkreten Einkommensverhältnisse bei Vertragsschluß durch die übernommene Ratenverpflichtung objektiv in untragbarer Weise finanziell überfordert wurden und der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin dies bekannt oder zumindest bei geschuldeter Sorgfalt erkennbar war (BGH WM 85, 116/118 m.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 11.04.1978 - 14 U 249/76

    Anspruch auf Rückzahlung der "Gesamtkreditsumme" zuzüglich aller im Lauf der

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Am Anfang der Laufzeit stellen die Raten also zum weit überwiegenden Teil Zinsen dar, während es sich zum Ende hin umgekehrt verhält (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 246 BGB Anm. 2; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928).

    Die in Ratenkreditverträgen getroffene Vereinbarung von Verzugszinsen für rückständige Raten ist daher gemäß §§ 134, 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB unwirksam (OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; Canaris NJW 78, 1891 ff., 1897, 1898; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928; OLG Hamm NJW 79, 1951/1952; BGH NJW 83, 1420/1421; KG WM 84, 1184).

    Denn es fehlt jeder triftige Anhaltspunkt für eine Absicht der Parteien, die beklagten Darlehensnehmer von der nach allgemeinem Rechtsgrundsatz geschuldeten weiteren Verzinsung des genutzten Kreditkapitals zu befreien und - einschränkend - nur zum Schadensersatz zu verpflichten, also im Ergebnis besser zu stellen, als sie ohne ihren zur Kündigung der Bank führenden Ratenverzug gestanden hätten (vgl. OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928).

  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 177/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines PKW -

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Je nach seiner Größe müssen mehr oder minder schwerwiegende, weitere Merkmale der Vertragsgestaltung hinzutreten, welche insgesamt zu einer unangemessenen und persönlich unerträglichen Belastung des Darlehensnehmers führen können, außerdem die genannten subjektiven Momente der Ausnutzung (BGH NJW 79, 808 = WM 79, 270; BGH NJW 80, 2076 m.krit.Anm. Loewe; BGH NJW 80, 2074; BGH NJW 80, 2301; BGH NJW 81, 1206 = BGHZ 80, 153; BGH NJW 82, 2433 = WM 82, 921;.

    Dies schließt nicht aus, daß bei Hinzutreten gravierender unangemessener Belastungen sonstiger Art im jeweiligen Vertragsfalle ein erheblich geringeres Mißverhältnis bereits ausreicht (vgl. BGH NJW 80, 2301: 70 %; OLG Frankfurt NJW 85, 116: 67, 64 %).

    Auch die gegebene Erhöhung um 78 % gegenüber dem Marktzins könnte deshalb im Zusammenhang solcher anderen gravierenden Belastungsumstände das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. BGH NJW 80, 2301; OLG Frankfurt WM 85, 116), nicht jedoch ohne solche weiteren Umstände unangemessener Belastung (vgl. OLG Hamm BB 83, 404).

  • KG, 02.02.1982 - 21 U 3949/81
    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob der Verzugsschaden bei Teilzahlungsbanken nicht überhaupt auf die Refinanzierungskosten beschränkt ist deshalb, weil jedenfalls diese Banken sich wegen ausbleibender Kundengelder kein sich bietendes Aktivgeschäft entgehen lassen, sondern dieses nur zu einem entsprechend größeren Teil fremdfinanzieren müssen (KG ständ.Rspr. ZIP 80, 72/75; ZIP 82, 555; WM 84, 1181; OLG Stuttgart ZIP 84, 1212; beiläufig auch BGH WM 79, 225 ff. III 2 b cc).

    Insgesamt, auch unter Einbeziehung dann des hohen Effektivvertragszinses und der Unwirksamkeit der Verzugsfolgenregelung wäre dann erneut Raum für eine Beurteilung des Kreditvertrages als sittenwidrig, möglich aber auch eine bloße Einschränkung der Verzugsschadensforderung auf 4 % p.a. ab tatsächlich eingetretenem, nachzuweisendem Verzug, etwa durch Mahnung oder Klageerhebung (so z.B. KG ZIP 82, 555).

  • OLG Hamm, 22.01.1973 - 11 W 62/72
    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Die in Ratenkreditverträgen getroffene Vereinbarung von Verzugszinsen für rückständige Raten ist daher gemäß §§ 134, 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB unwirksam (OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; Canaris NJW 78, 1891 ff., 1897, 1898; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928; OLG Hamm NJW 79, 1951/1952; BGH NJW 83, 1420/1421; KG WM 84, 1184).

    Denn es fehlt jeder triftige Anhaltspunkt für eine Absicht der Parteien, die beklagten Darlehensnehmer von der nach allgemeinem Rechtsgrundsatz geschuldeten weiteren Verzinsung des genutzten Kreditkapitals zu befreien und - einschränkend - nur zum Schadensersatz zu verpflichten, also im Ergebnis besser zu stellen, als sie ohne ihren zur Kündigung der Bank führenden Ratenverzug gestanden hätten (vgl. OLG Hamm NJW 73, 1002/1003; OLG Frankfurt NJW 78, 1927/1928).

  • BGH, 30.06.1983 - III ZR 114/82

    Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach den im Zeitpunkt

    Auszug aus OLG München, 30.07.1985 - 25 U 5507/84
    Der Vertrags-Effektivzins einschließlich der Bearbeitungsgebühr und auch der Vermittlerkosten von 750,-- DM (zum letzteren OLG Frankfurt WM 85, 116/117; Olshausen NJW 82, 909 ff.; vom BGH bisher offen gelassen, aber befürwortet in NJW 81, 1206/1208; NJW 82, 2433/2434 und NJW 83, 2692) errechnet sich nach der Annäherungsformel (Uniformmethode).

    Sie liegt einmal noch weit unter 100 %, einem Ungefähr-Grenzwert, welcher sich in der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen als einer der wenigstens groben Anhaltspunkte herausgebildet hat (vgl. BGH NJW 82, 2433; BGH NJW 83, 2692; OLG Stuttgart ZIP 84, 1201 m.Nachw.; KG ZPI 82, 555 f.; OLG Köln NJW 79, 554).

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

  • OLG Stuttgart, 07.08.1984 - 6 U 51/84

    Sittenwidriges Ratenkreditgeschäft; Bürgerhaftung; Bereicherungsforderung;

  • OLG München, 25.10.1977 - 25 U 3700/76

    Geldschulden; Vertragszinsen; Fälligkeitszeitpunkt; Rückzahlung; Annahmeverzug

  • BGH, 06.05.1981 - IVa ZR 170/80

    Unbezifferte Mahnung

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZR 144/80

    Berechnung des Pflichtteils - Voraussetzungen für die Geltendmachung des

  • OLG Nürnberg, 12.07.1977 - 3 U 58/77
  • OLG Hamburg, 30.10.1981 - 14 U 185/79
  • BGH, 10.04.1980 - III ZR 59/79
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 35/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen der Höhe des effektiven

  • BGH, 17.04.1980 - III ZR 96/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen eines wucherähnlichen Tatbestands

  • OLG Köln, 20.11.1978 - 13 U 41/78

    Ansprüche eines Darlehensgebers aus einem Darlehensvertrag bei fehlender Angabe

  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 92/81

    Wirksamkeit der Mahnung durch einen Vertreter

  • BGH, 11.01.1979 - III ZR 119/77

    Klage gegen einen Bürgen auf Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung - Wirksamkeit

  • OLG Nürnberg, 30.11.1978 - 8 U 93/78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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