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   OLG München, 30.08.1985 - 6 W 2045/85   

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https://dejure.org/1985,6485
OLG München, 30.08.1985 - 6 W 2045/85 (https://dejure.org/1985,6485)
OLG München, Entscheidung vom 30.08.1985 - 6 W 2045/85 (https://dejure.org/1985,6485)
OLG München, Entscheidung vom 30. August 1985 - 6 W 2045/85 (https://dejure.org/1985,6485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hervorhebung des Quadratmeterpreises einer Eigentumswohnung in einer Werbeanzeige als Verstoß gegen die Verordnung zur Regelung von Preisangaben vom 1.5.1985; Pflicht zur Hervorhebung des Endpreises gegenüber einem Preisbestandteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 940 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 36
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81

    Preisangaben in der Werbung von Liegenschaften - Pflicht zur Angabe des zu

    Auszug aus OLG München, 30.08.1985 - 6 W 2045/85
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 83, 2707 die Angabe eines bloßen Quadratmeterpreises bei der Werbung für Grundstücke nicht zugelassen, da der Endpreis, dessen Angabe erforderlich sei, nur derjenige Preis sei, der nach der Vorstellung des Werbenden im Grundstückskaufvertrag als Kaufpreis beurkundet werden solle.
  • BGH, 16.03.1979 - I ZR 39/77

    Werbung mit Preisen zuzüglich Mehrwertsteuer gegenüber Endverbrauchern - Gefahr

    Auszug aus OLG München, 30.08.1985 - 6 W 2045/85
    Hiermit verkennt das Landgericht die Voraussetzungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an das Erfordernis des wettbewerblichen Vorsprunges gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern gestellt werden (vgl. BGH WRP 79, 460 - Luxus-Ferienhäuser).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 209/86

    Qm-Preisangaben II; Werbung für Immobilien mit Quadratmeterpreisen

    Denn auch in diesen Fällen erhält der Interessent, nicht anders als bei der Werbung für Kaufobjekte, Kenntnis von einem auf einen bestimmten Teil des Objekts bezogenen Preis, der eine Einzelpreisangabe in dem vorliegend erörterten Sinne ist, weil er, multipliziert mit der Zahl der in Betracht zu ziehenden Quadratmeter, den zu zahlenden Gesamtpreis ergibt (BGH a.a.O. - qm-Preisangaben; KG WRP 1980, 414; 1980, 694; OLG München NJW-RR 1986, 36 [OLG München 30.08.1985 - 6 W 2045/85]; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1042 [OLG Stuttgart 30.05.1986 - 2 U 56/86]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., Anhang zu § 3 UWG, 2. Abschnitt, PreisangabenverordnungÜbersicht Rdn. 2, 4).
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