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   OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16   

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https://dejure.org/2016,27786
OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16 (https://dejure.org/2016,27786)
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2016 - 11 WF 733/16 (https://dejure.org/2016,27786)
OLG München, Entscheidung vom 30. August 2016 - 11 WF 733/16 (https://dejure.org/2016,27786)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW

    ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 S. 1
    Kostenerstattung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten des Klagegegners nach Klagerücknahme

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Anwaltskosten erstattungsfähig bei Unkenntnis von Klagerücknahme?

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Anwaltskosten erstattungsfähig bei Unkenntnis von Klagerücknahme?

  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei zwischenzeitlicher Klagerücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten des Klagegegners nach Klagerücknahme

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1. Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten des Klagegegners nach Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltskosten trotz zwischenzeitlicher Klagerücknahme erstattungsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 302
  • FamRZ 2017, 138
  • AnwBl 2016, 854
  • AnwBl Online 2016, 644
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18.4.2012 - 3 AZB 22/1; gegen BGH, Beschluss vom 25.2.2016 - III ZB 66/15).

    Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; entgegen dem - eine Rechtsmitteleinlegung betreffenden - Beschluss des BGH vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 kann die Unkenntnis von der Rücknahme auf Beklagtenseite nicht übergangen werden.

    Unklar (für den mit der Kostenfestsetzung befassten Rechtspfleger) ist weiter, was mit "subjektiver Unkenntnis" (Beschl. v. 25.02.2016, a. a. O., Tz 10) gemeint sein soll.

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 160/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei (sogar bereits vor dessen Begründung) einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23.10.2013 - VZB 143/12 Tz 8; Beschl. v. 19.09.2013 - IX ZB 160/11 Tz 7 ff.; Beschl. v. 06.12.2007 - IX ZB 223/06 Tz 10); in der Regel wird die Partei nämlich nicht in der Lage sein zu beurteilen, was zur Verteidigung sachgerecht zu veranlassen ist und ihr ist nicht zuzumuten, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten.
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dabei die Gebühren des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei grundsätzlich zu erstatten; diese Kosten sind damit einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen und gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursacht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.05.2014 - VI ZB 9/13 Tz 9; Musielak-Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 91 Rn. 11 ff.; Hansens, RVGreport 16, 186, 188 li. Sp. unter V. 1.).
  • BAG, 18.04.2012 - 3 AZB 22/11

    Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Sie widerspricht direkt der - vom BGH nicht erwähnten - Rechtsprechung des BAG - vgl. Beschl. v. 18.04.2012 - 3 AZB 22/11 Tz 10: Bei Unkenntnis der zwischenzeitlichen Zurückweisung des Rechtsmittels durften die Anwälte des Rechtsmittelgegners die Fertigung eines Erwiderungsschriftsatzes für erforderlich halten.
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZB 223/06

    Gebühren des sich im Berufungsverfahren selbst vertretenden Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei (sogar bereits vor dessen Begründung) einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 23.10.2013 - VZB 143/12 Tz 8; Beschl. v. 19.09.2013 - IX ZB 160/11 Tz 7 ff.; Beschl. v. 06.12.2007 - IX ZB 223/06 Tz 10); in der Regel wird die Partei nämlich nicht in der Lage sein zu beurteilen, was zur Verteidigung sachgerecht zu veranlassen ist und ihr ist nicht zuzumuten, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten.
  • OLG Hamm, 22.10.2012 - 6 WF 103/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines erst nach Antragsrücknahme beauftragten

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 9 W 18/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Verfahrensgebühr bei Anspruchsbegründung nach

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
  • OLG Hamburg, 09.07.2013 - 8 W 62/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr für eine nach

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
  • OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14

    Anwaltskosten des Gegners als notwendige Kosten im Sinne von § 91 I ZPO bei

    Auszug aus OLG München, 30.08.2016 - 11 WF 733/16
    Nach ganz herrschender Meinung sind die Aufwendungen für einen in derartigen Fällen zur Rechtsverteidigung eingeschalteten Anwalt erstattungsfähig, wenn bei dessen Beauftragung bzw. Tätigkeit weder der Beklagte noch der Anwalt Kenntnis von einer zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels hatte (zuletzt etwa OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 W 18/14; OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.10.2014 - 5 WF 235/14; OLG Hamburg, Beschl. v. 09.07.2013 - 8 W 62/13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 - II - 6 WF 103/12; Senat, Beschl. v. 15.01.2016 - 11 W 58/16; v. 27.02.2015 - 11 W 302/15; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl., Anh. XIII Rn. 46; Hansens, a. a. O., 188; ders., RVGReport 14, 95, 97, ebenso Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. § 91 Rn. 13, unter "Berufung" bzw. "Klagerücknahme").
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 138 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.

    Vielmehr erfordert die Bejahung der Notwendigkeit die auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war (vgl. Schneider NZFam 2016, 1198).

    bb) Dies wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur anders gesehen (vgl. etwa BAG AGS 2013, 98, 100; OLG Saarbrücken JurBüro 2015, 190 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1227, 1228; OLG Hamburg AGS 2013, 441, 442; OLG Hamm FamRZ 2013, 1159; Fölsch MDR 2016, 503 f.; Hansens ZfS 2016, 287 f.; vgl. auch Schneider NZFam 2016, 1198; Mayer FD-RVG 2016, 381533; Hk-ZPO/Wöstmann 7. Aufl. § 516 Rn. 11).

  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungsbeklagten für die Einreichung einer

    Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zu (im Anschluss an OLG München AGS 2016, 547 und BAG AGS 2013, 99; gegen BGH AGS 2016, 252) zu.

    Der Senat teilt indes die von dem Oberlandesgericht München (AGS 2016, 547) erhobenen Bedenken gegen die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Gebühren des Rechtsanwalts der obliegenden Partei grundsätzlich zu erstatten, so dass diese Kosten einer Überprüfung auf Notwendigkeit entzogen sind und unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursacht gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - OLG München, AGS 2016, 547 (548); Musielak-Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 11 ff.).

  • OLG München, 30.11.2016 - 11 W 1761/16

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Antrag auf Zurückweisung der

    Dagegen hat der Senat in seinem Beschluss vom 30.08.2016, Az. 11 WF 733/16, auf den Widerspruch zwischen der Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 18.04.2012, Az. 3 AZB 22/11, hingewiesen, die auf die Kenntniserlangung durch die Rechtsmittelbeklagtenseite abstellt, s. Tz 10: Danach entsteht die 1, 6 Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe, wenn der Schriftsatz beim Bundesarbeitsgericht eingereicht wurde, als der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits gefasst, aber erst dann nach außen wirksam wurde, als der Schriftsatz eingegangen war; der vor Zugang des Beschlusses gefertigte Schriftsatz gilt dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich.

    Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Wertungen beider Rechtsansichten wird auf den Senatsbeschluss vom 30.08.2016 (AnwBl. 2016, 854) Bezug genommen.

    Gegen die Senatsbeschlüsse vom 30.08.2016 - 11 WF 733/16 und vom 20.10.2016 - 11 W 1556/16 wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesgerichtshof unter dem Az. XII ZB 447/16 bzw. X ARZ 542/16 anhängig ist.

  • OLG Hamm, 22.11.2016 - 25 W 245/16

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten

    Er verweist hierzu auf eine abweichende Entscheidung des OLG München vom 30.08.2016 (11 WF 733/16).

    Zwischenzeitlich hat das OLG München in einem Beschluss vom 30.08.2016 (11 WF 733/16) in Abweichung von der Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH die Verfahrensgebühr trotz zwischenzeitlich erfolgter Berufungsrücknahme in voller Höhe für erstattungsfähig gehalten; dies gelte nur dann nicht, wenn die Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme wüssten oder schuldhaft nicht wüssten (BeckRS 2016, 16132).

  • OLG München, 20.10.2016 - 11 W 1556/16

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG für einen nach Erlass

    c) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30.08.2016, Az. 11 WF 733/16, auf den Widerspruch zwischen der Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 18.04.2012, Az. 3 AZB 22/11, hingewiesen, die auf die Kenntniserlangung durch die Rechtsmittelbeklagtenseite abstellt, s. Tz 10: Danach entsteht die 1, 6 Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe, wenn der Schriftsatz beim Bundesarbeitsgericht eingereicht wurde, als der Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits gefasst, aber erst dann nach außen wirksam wurde, als der Schriftsatz eingegangen war; der vor Zugang des Beschlusses gefertigte Schriftsatz gilt dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich.

    Gegen den Senatsbeschluss vom 30.08.2016 - 11 WF 733/16 - wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesgerichtshof unter dem Az. XII ZB 447/16 anhängig ist.

  • OLG Stuttgart, 20.12.2016 - 8 W 425/16

    Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

    Nimmt eine mit einer Klage/hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte (Anschluss an OLG München AGS 2016, 547; gegen BGH MDR 2016, 487).

    Der Senat bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 25. Oktober 1979, Az. 8 W 448/79, Justiz 1980, 21) und schließt sich damit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des OLG München an (Beschluss vom 30. August 2016, Az. 11 WF 733/16, AGS 2016, 547; Anmerkung von VRiLG a.D. Heinz Hansens in zfs 11/16, 648).

  • OLG Köln, 08.03.2017 - 17 W 13/17

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsmittelgegners bei Kenntnis von der

    Selbst wenn man aber diese Meinung des BGH nicht teilt, sondern der Ansicht folgt, dass die Kosten des Gegners (Beklagten) dann erstattungsfähig sind, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Klageerwiderung bzw. Verteidigungsanzeige bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme der Klage bereits erfolgt war (vgl. BAG, AGS 2013, 98 ff. = juris Rn 10 und die Nachweise bei BGHZ aaO Rn 9, u. a. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anhang XIII Rn 45 ff., 48 mwN zum Streitstand; zu § 80 FamFG aktuell BGH - XII ZB 447/16 -, B. vom 25. Januar 2017, juris Rn 19, 23 ff. und OLG München, AGS 2016, 547 ff. = juris Rn 32), kommt im vorliegenden Fall eine Kostenerstattungspflicht des Klägers nicht in Betracht.
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