Rechtsprechung
OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- BAYERN | RECHT
GOÄ § 6 Abs. 2
Die Besorgnis der Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen bei der Frage der analogen Abrechnung von Behandlungen nach GOÄ - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Die Besorgnis der Befangenheit eines ärztlichen Sachverständigen bei der Frage der analogen Abrechnung von Behandlungen nach GOÄ
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 406 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2
Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen in einem Rechtsstreit betreffend die Verpflichtung einer privaten Krankenkasse zur Übernahme der Kosten einer Bestrahlungstherapie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 78 (Kurzinformation)
Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Private Krankenversicherung | Sachverständiger zu einer Abrechnungsfrage | Keine Befangenheit wegen Selbstabrechnung II
Verfahrensgang
- LG München I, 07.06.2018 - 12 O 14827/17
- OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18
- BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
Papierfundstellen
- MDR 2018, 1498
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Frankfurt, 27.03.2018 - 14 W 15/18
Ablehnung Sachverständiger wegen Interessenskonflikt durch Erstattung …
Auszug aus OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18
Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 (Bl. 88/92 d.A.) sofortige Beschwerde erhoben und sich darin insbesondere ergänzend auf einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18, berufen; das Landgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 26.06.2018 (Bl. 111/113 d.A.) nicht abgeholfen.Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18, dass sich hieraus ein vergleichbarer Interessenkonflikt ergebe wie im Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2017, Az. VI ZB 31/16, zugrunde lag; entscheidend war dort eine "Vorbefassung" des Sachverständigen durch Erstellung eines Privatgutachtens für die Partei eines Rechtsstreits, so dass der Eindruck einer Parteinahme entstehen konnte.
Die Rechtsbeschwerde hat der Senat gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Hinblick auf die zitierten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zugelassen, insbesondere auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18.
- OLG Düsseldorf, 06.10.2017 - 4 W 19/17
Auszug aus OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18
Es hat sich dabei insbesondere auf einen Beschluss des OLG Köln vom 06.10.2017, Az. 4 W 19/17, gestützt.Der Senat folgt wie das Landgericht der Auffassung des OLG "Köln" (nach juris OLG Düsseldorf) vom 06.10.2017, Az. 4 W 19/17, juris, dass sich die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen in derartigen Konstellationen nicht bereits daraus ergibt, dass dieser im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit selbst IMRT-Leistungen erbringt und sie - entsprechend einer Empfehlung der Bundesärztekammer - analog Ziff. 5855 GOÄ abrechnet.
- BGH, 10.01.2017 - VI ZB 31/16
Ablehnung eines Sachverständigen: Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens …
Auszug aus OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18
Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18, dass sich hieraus ein vergleichbarer Interessenkonflikt ergebe wie im Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2017, Az. VI ZB 31/16, zugrunde lag; entscheidend war dort eine "Vorbefassung" des Sachverständigen durch Erstellung eines Privatgutachtens für die Partei eines Rechtsstreits, so dass der Eindruck einer Parteinahme entstehen konnte. - OLG Hamm, 28.04.2017 - 29 W 9/17
Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen in einem …
Auszug aus OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 72/74 d.A.) unter Berufung auf Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Az. 7 W 17/17, und des OLG Hamm vom 28.04.2017, Az. I-29 W 9/17 (beide Anlage B 22), Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt, begründet im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige selbst bereits IMRT-Leistungen für andere Versicherungsnehmer der Beklagten erbracht und nach der betreffenden Analogziffer abgerechnet habe, und der Beklagte diese Rechnungen entsprechend den Einwendungen im hiesigen Prozess diesen Versicherungsnehmern nur gekürzt erstattet habe. - OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 7 W 17/17
Ablehnung eines Gerichtssachverständigen
Auszug aus OLG München, 30.08.2018 - 25 W 937/18
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 72/74 d.A.) unter Berufung auf Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Az. 7 W 17/17, und des OLG Hamm vom 28.04.2017, Az. I-29 W 9/17 (beide Anlage B 22), Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt, begründet im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige selbst bereits IMRT-Leistungen für andere Versicherungsnehmer der Beklagten erbracht und nach der betreffenden Analogziffer abgerechnet habe, und der Beklagte diese Rechnungen entsprechend den Einwendungen im hiesigen Prozess diesen Versicherungsnehmern nur gekürzt erstattet habe.
- BGH, 06.06.2019 - III ZB 98/18
Sachverständigenablehnung im Deckungsprozess gegen eine private …
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 30. August 2018 - 25 W 937/18 - wird zurückgewiesen. - OLG Dresden, 06.12.2018 - 4 W 1076/18
Beklagtem wird "hohe Kompetenz" bescheinigt: Sachverständiger nicht befangen!
Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 - 25 W 937/18, Rz. 11 - juris).