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   OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12   

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https://dejure.org/2013,31307
OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,31307)
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,31307)
OLG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 34 SchH 8/12 (https://dejure.org/2013,31307)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • schiedsgericht.expert

    Schiedsverfahren: Gehörverletzung Richterablehnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im verfahren vor dem Schiedsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schiedwesen - Präklusionsvorschriften: Hinweispflichten des Schiedsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 322
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
    Es müssen die einzelnen Umstände dargelegt werden, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei der Gehörsverstoß ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1609).

    Das bedeutet, dass das Gericht Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (vgl. BGH NJW 2009, 1609 m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 47/06

    Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
    § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinaus und beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2008, 2126).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2006 - 26 SchH 1/06

    Schiedsverfahren: Ausschließung vom Schiedsrichteramt und Beginn der

    Auszug aus OLG München, 30.10.2013 - 34 SchH 8/12
    Der Senat hat dargelegt, dass er die Ausschlussfrist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 2; vgl. auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329/331) des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht eingehalten ansieht und deswegen die vom Antragsteller nun in seiner Anhörungsrüge aufgezählten Argumente nicht zu prüfen sind.
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