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   OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19   

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https://dejure.org/2020,38512
OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19 (https://dejure.org/2020,38512)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19 (https://dejure.org/2020,38512)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2020 - 21 U 3457/19 (https://dejure.org/2020,38512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § ... 280 Abs. 2, § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Nr. 27, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; EG-FGV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 4; RL 2007/46/EG Art. 3 Nr. 27, Nr. 28; VO (EG) 692/2008 Art. 3 Abs. 1, Abs. 6
    Erklärungsumfang des Antrages auf EG-Typengenehmigung

  • rewis.io

    Fahrzeug, Kaufpreis, Berufung, Kaufvertrag, Rechtsanwaltskosten, Sittenwidrigkeit, untersagung, Haftung, Antragstellung, Zulassungsverfahren, Vertragsschluss, Software, Kenntnis, Darlegungslast, Zug um Zug, nicht ausreichend, zwei Wochen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erklärungsumfang des Antrages auf EG-Typengenehmigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi haftet im Abgasskandal auf Schadenersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi muss im Abgasskandal Schadenersatz leisten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    In weiten Teilen kann bezüglich der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Konzernmutter, die ...-AG, Bezug genommen werden, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19.

    Dies hatte zur Folge, dass die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestand und ein weiterer Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr möglicherweise nicht (mehr) möglich war, vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19.

    Dieser Schaden ist auch nicht durch das später durchgeführte Software-Update entfallen, vgl. BGH, Urteil vom 25.05.20, Az.: VI ZR 252/19, Rdnr. 44 ff.

    Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, vom 07.05.2019, Az.: VI ZR 512/17, zuletzt 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

    Dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung auch bei einem Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB anzuwenden sind, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, ausdrücklich bestätigt, Rdnr. 66 ff. Er hat auch ausgeführt, dass dem keine europarechtlichen Normen entgegenstehen.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, vom 07.05.2019, Az.: VI ZR 512/17, zuletzt 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).

    Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchsstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15.

    Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen dabei kumuliert bei einem solchen Vertreter vorliegen, der auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat, eine mosaikartige Zusammensetzung der kognitiven Elemente bei verschiedenen Personen ist hingegen nicht zulässig, vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2019, Az.: VI ZR 536/15.

  • OLG Frankfurt, 04.09.2019 - 13 U 136/18

    Diesel-Skandal: Kein Schadenersatzanspruch wegen manipulierter

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, genügt nämlich für sich genommen nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen, vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1989, Az.: IV a ZR 177/88, Rdnr. 14, OLG Stuttgart, Urteil vom 04.09.2019, Az.: 13 U 136/18, Müko-BGB, 7. Auflage 2018, § 166 Rdnr. 61.
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Der Bundesgerichtshof hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 03.06.1975, Az.: VI ZR 192/73, ausgeführt, dass einem Unternehmer, der für die von ihm hergestellten Geräte vorgefertigte Einbauteile verwendet, grundsätzlich die Sorgfaltspflichten eines Herstellers obliegen.
  • BGH, 13.12.1989 - IVa ZR 177/88

    Anwendbarkeit auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen; Kenntnis des

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, genügt nämlich für sich genommen nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen, vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1989, Az.: IV a ZR 177/88, Rdnr. 14, OLG Stuttgart, Urteil vom 04.09.2019, Az.: 13 U 136/18, Müko-BGB, 7. Auflage 2018, § 166 Rdnr. 61.
  • OLG München, 08.06.2020 - 21 U 4760/19

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Audi A 4 2.0 TDI mit

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Diese Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2020 zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt einerseits - eine Haftung der Beklagten bejahend dagegen Senatsurteil vom 08.06.2020, Az. 21 U 4760/19, das von der Beklagten trotz Revisionszulassung nicht angefochten wurde).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 158/78

    Entlastung eines Verlags von der Haftung für durch ein Buch bewirkte

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete, hier dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge, ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig sein muss, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1980, Az.: VI ZR 158/78, Rdnr. 61 ff. Die Beklagte kann damit einen so elementaren Teilbereich wie das Emissions-Typgenehmigungsverfahren nicht auf die Konzernmutter übertragen und sich so einer Haftung entziehen.
  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Die Reichweite der sekundären Darlegungslast unter dem Aspekt des fairen Verfahrens ist bezogen auf das konkrete Prozessrechtsverhältnis zu beurteilen; Dritte spielen dabei keine Rolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019, Az.: 1 BvR 2556/17, Rdnr. 12 f.).
  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19
    Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az.: VI ZR 536/15, vom 07.05.2019, Az.: VI ZR 512/17, zuletzt 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19).
  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 238/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020 - Az. 21 U 3457/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris und BeckRS 2020, 32828 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: 21 U 3457/19), soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Im Ausgangspunkt verweist der Beigeladene Dr. H. auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2020 (21 U 3457/19 - juris Rn. 48, 50, 59), wo dieses - ohne Beweisaufnahme - zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Mitglieder des Vorstands der Audi AG positiv Kenntnis vom Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Nebenintervenientin gehabt hätten.

    Eine Kenntnis des M. ist nicht aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 30.11.2020 (21 U 3457/19) und des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2021 (VII ZR 238/20) zu unterstellen.

  • OLG Hamm, 10.12.2020 - 24 U 184/19

    Sog. Dieselskandal, sekundäre Darlegungslast

    Jedoch haftet auch die Beklagte zu 2) aus den §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Kläger - und zwar nicht aufgrund einer Zurechnung fremden Fehlverhaltens, sondern aus eigenem deliktischem Handeln (vgl. OLG München, Urteil vom 30. November 2020 - 21 U 3457/19 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, genügt für sich genommen nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - NJW-RR 1990, 285; OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2020 - 45 U 22/19 -- zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 30. November 2020 - 21 U 3457/19 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2017 - 6 U 146/16 - MDR 2017, 816; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. September 2019 - 13 U 136/18 - NZG 2020, 348).

    Einem Unternehmer, der für die von ihm hergestellten Geräte vorgefertigte Einbauteile verwendet, obliegen grundsätzlich die Sorgfaltspflichten eines Herstellers (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - VersR 1975, 922; OLG München, Urteil vom 30. November 2020 - 21 U 3457/19 - zitiert nach juris).

    Sie musste vielmehr die konkreten Eigenschaften bei der VW-AG erfragen und sich selbst von der mangelfreien Beschaffenheit des Motors im Hinblick auf ihre eigene Verantwortlichkeit im EG-Typgenehmigungsverfahren überzeugen (vgl. OLG München, Urteil vom 30. November 2020 - 21 U 3457/19 - zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 07.02.2023 - 4 U 14/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW; Person des

    Zur Haftung der Audi AG aus §§ 826, 31 BGB im Zusammenhang mit in Fahrzeugen der Marke Audi serienmäßig eingesetzten, von der Volkswagen AG produzierten Dieselmotoren vom Typ EA 189, deren Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("Umschaltlogik", "Prüfstandserkennungssoftware") versehen ist (Anschluss u. a. an OLG München, Urteil vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 25.11.2021 - VII ZR 238/20).

    Wie das OLG München (vgl. Urteil vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19, Rn. 50, zit. nach juris) hält es auch der erkennende Senat nicht für plausibel, dass keines der Vorstandsmitglieder der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einsatz des Motors vom Typ EA 189 in den eigenen Fahrzeugen Kenntnis von den Details des Motors - dem Herzstück eines Autos und damit nicht nur einem Zuliefererteil wie jedes andere - hatte.

    Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten, die in eigener Kenntnis der Funktionsweise der Software ihren serienmäßigen Einsatz in Motoren anordnen oder nicht unterbinden, billigen ihn auch und sind sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst (vgl. OLG München, Urteil vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19, Rn. 63, zit. nach juris).

  • OLG München, 28.05.2021 - 8 U 6521/20

    Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Audi AG für den von der VW

    (ccc) Soweit der Kläger nunmehr ebenfalls verspätet versucht, aus einer angeblichen, in von der Beklagten entwickelten 3 l Dieselmotoren enthaltenen Abschalteinrichtung darauf zu schließen, dass diese auch von der Verwendung einer entsprechenden Abschalteinrichtung im von der V. AG entwickelten Motor EA189 gewusst habe (so wohl auch Oechsler, ZIP 2021, 929, bei Fn. 28 unter Hinweis auf OLG München v. 30.11.2020 - 21 U 3457/19, juris Rz. 52), überzeugt dies den erkennenden Senat aus mehreren Gründen nicht:.
  • OLG Hamm, 15.03.2023 - 25 U 25/23
    Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte "in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gemäß § 559 Abs. 2 ZPO" (vgl. BGH im Urteil vom 25.11.2021 - VII ZR 238/20) im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht München anhand der Umstände des dortigen Rechtsstreits zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung gelangt ist (vgl. OLG München, Urteil vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 10.08.2022 - 2 U 132/21

    (Dieselabgasskandal: Umfang der Haftung des Automobilherstellers)

    Es erscheint ausgeschlossen, dass der Einsatz des Motors in einer großen Vielzahl von Fahrzeugen angeordnet wird, und sich die beteiligten Vorstandsmitglieder bei dieser Entscheidung von erheblicher Tragweite und trotz gegebener - unter Umständen sogar persönlicher - Haftungsrisiken nicht darüber informiert haben, welche Eigenschaften der Motor hat und wie es gelingt, den damals allgemein bekannten Zielkonflikt zwischen kostengünstiger Produktion und strengen EU-Vorgaben einschließlich eines Verbots von Abschalteinrichtungen hinsichtlich Stickoxidwerten zu lösen (so auch OLG München Urteil vom 30. November 2020 - 21 U 3457/19, BeckRS 2020, 32828 Rn. 48; OLG München, Urteil vom 4. April 2022 - 19 U 6823/19, BeckRS 2022, 8200 Rn. 25; vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 238/20, Rn. 37).
  • OLG München, 08.07.2021 - 8 U 776/20

    Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Audi AG für den von der VW

    Soweit die Klagepartei dabei aus einer angeblich in den von der Beklagten entwickelten 3 l-Dieselmotoren enthaltenen Abschalteinrichtung darauf schließt, die Beklagte habe auch von der Verwendung einer entsprechenden Abschalteinrichtung im von der VW AG entwickelten Motor EA189 gewusst (so wohl auch Oechsler, ZIP 2021, 929, bei Fn. 28 unter Hinweis auf OLG München v. 30.11.2020 - 21 U 3457/19, juris Rz. 52), überzeugt dies den erkennenden Senat aus mehreren Gründen nicht:.
  • OLG München, 08.07.2021 - 8 U 1279/20

    Keine Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier:

    Soweit die Klagepartei dabei aus einer angeblich in den von der Beklagten entwickelten 3 I-Dieselmotoren enthaltene Abschalteinrichtung darauf schließt, die Beklagte habe auch von der Verwendung einer entsprechenden Abschalteinrichtung im von der VW AG entwickelten Motor EA189 gewusst (so wohl auch Oechsler, ZIP 2021, 929, bei Fn. 28 unter Hinweis auf OLG München v. 30.11.2020 - 21 U 3457/19, juris Rz. 52), überzeugt dies den erkennenden Senat nicht.
  • OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 7 U 130/20

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw bei Erwerb

    Die Klägerin erwidert auf die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG München vom 30.11.2020 - 21 U 3457/19 -.
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