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   OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18   

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OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18 (https://dejure.org/2019,51005)
OLG München, Entscheidung vom 31.01.2019 - 6 U 990/18 (https://dejure.org/2019,51005)
OLG München, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 6 U 990/18 (https://dejure.org/2019,51005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GlüStV § 3 Abs. 7, § 10 Abs. 6, § 10 a, § 21 Abs. 2; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 3; UWG § 3a; StGB § 284; EGGVG § 8 Abs. 2
    Wettbewerbswidrigkeit durch gleichzeitiges Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettautomaten in einer Gaststätte

  • rewis.io

    Wettbewerbswidrigkeit durch gleichzeitiges Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettautomaten in einer Gaststätte Keine Wettbewerbswidrigkeit durch gleichzeitiges Aufstellen von Geldspielgeräten und Sportwettterminals in Gaststätte

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 10.11.2015 - 10 CS 15.1538

    Untersagungsverfügung, Sportwettannahmestelle, Gaststätte, Geldspielgerät,

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    Soweit das Aufstellen eines Sportwettautomaten ohne entsprechende Erlaubnis den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels erfülle, setze die Anwendung der Rechtsprechung des BayVGH (Az.: 10 CS 15.1538) voraus, dass das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV über seinen Wortlaut hinaus auf Gaststätten ausgedehnt werde.

    aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich das klägerseits begehrte Verbot, in der Gaststätte der Beklagten "S. C." gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte, als auch Sportwettterminals aufzustellen und zu betreiben, nicht unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV ("In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.") herleiten, wovon auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ausgeht (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 10 Cs 17.1147, juris LS 2 und Tz. 15; Beschluss vom 10.11.2015 - 10 Cs 15.1538, LS 3 u. Tz. 21; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.1.2018 - 3 B 223/17, juris Tz. 17).

    aa) Zwar haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH a.a.O. - 10 Cs 15.1538, LS 4 u. Tz. 22; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 10 Cs 17.1147, Tz. 15) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17, LS 1 u. Tz. 17), jeweils in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV könne über § 1 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden.

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 10 CS 17.1147

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich das klägerseits begehrte Verbot, in der Gaststätte der Beklagten "S. C." gleichzeitig sowohl Geldspielgeräte, als auch Sportwettterminals aufzustellen und zu betreiben, nicht unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV ("In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.") herleiten, wovon auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ausgeht (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 24.7.2017 - 10 Cs 17.1147, juris LS 2 und Tz. 15; Beschluss vom 10.11.2015 - 10 Cs 15.1538, LS 3 u. Tz. 21; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.1.2018 - 3 B 223/17, juris Tz. 17).

    aa) Zwar haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH a.a.O. - 10 Cs 15.1538, LS 4 u. Tz. 22; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 10 Cs 17.1147, Tz. 15) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17, LS 1 u. Tz. 17), jeweils in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV könne über § 1 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden.

    (2) Soweit der BayVGH darauf verweist, dass den Bedenken des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dahingehend hinreichend Rechnung getragen werde, dass zur Begründung des sich auf § 1 Abs. 1 GlüStV stützenden Erlaubnisvorbehalts die in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltene Wertung im Sinne eines Trennungsgebots einzubeziehen sei, weil die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten für in hohem Maße suchtgefährdete Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden, biete (BayVGH a.a.O. - 10 Cs 17.1147, Tz. 15), kann die - von der Beklagten bestrittene - Richtigkeit dieser Feststellung im Streitfall dahinstehen.

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    Eine Fallgestaltung, bei der ausnahmsweise eine andere Beurteilung Platz greifen könnte, liegt nicht vor (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 926 - Anwaltsabmahnung II).
  • OVG Sachsen, 12.01.2017 - 3 B 135/16

    Glücksspiel, Sportwetten, Geldspielgeräte, Trennungsgebot, Neutonierung,

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    Dies stünde mit dem Parlamentsvorbehalt, dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Vorbehalt des Gesetzes nicht in Einklang (so auch früher das Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.01.2017 - 3 B 135/16).
  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 3 B 233/17

    Auskunftspflicht; Aussageverweigerungsrecht; Trennungsgebot; Gaststätte;

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    aa) Zwar haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH a.a.O. - 10 Cs 15.1538, LS 4 u. Tz. 22; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 10 Cs 17.1147, Tz. 15) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17, LS 1 u. Tz. 17), jeweils in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV könne über § 1 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    b) Der vom Kläger geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 GlüStV, § 1 Abs. 3 SpielV i.V.m. § 3a UWG - dass die UGP-Richtlinie keinen entsprechenden Unlauterkeitstatbestand enthält, stünde der Anwendung des § 3a UWG allerdings nicht entgegen (BGH GRUR 2012, 193 Tz. 16 - Sportwetten im Internet II).
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 53/11

    Wettbewerbsrecht: Werbung für legale Glücksspiele mit Aufforderungscharakter;

    Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 6 U 990/18
    Eine Regelung entsprechend § 5 Abs. 1 GlüStV betreffend die Werbung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.1.2013 - I ZR 53/11, juris Tz. 11).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2019 - 6 U 85/18

    Glücksspielrecht: Gebot der Trennung von Geldspielgeräten und Wettautomaten

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt das sog. Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV nicht für Gaststätten (vgl. bereits Senat, Urteil vom 7.6.2018 - 6 U 91/17; vgl. auch das nach Verkündung des vorliegenden Urteils ergangene Senatsurteil vom 13.06.2019, 6 U 141/18 ; ebenso OLG München, Urteil vom 31.1.2019 - 6 U 990/18).
  • OLG Frankfurt, 13.06.2019 - 6 U 141/18

    Glücksspielrecht: Begriff des spielhallenähnlichen Betriebs; Gebot der Trennung

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt das sog. Trennungsgebot nach § 21 II GlüStV nicht für Gaststätten (vgl. bereits Senat, Urteil vom 7.6.2018 - 6 U 91/17; ebenso OLG München, Urteil vom 31.1.2019 - 6 U 990/18).
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