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   OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10   

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https://dejure.org/2011,23852
OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10 (https://dejure.org/2011,23852)
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2011 - 29 U 2629/10 (https://dejure.org/2011,23852)
OLG München, Entscheidung vom 31. März 2011 - 29 U 2629/10 (https://dejure.org/2011,23852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Bemessung der zusätzlichen Vergütung für die grafische Gestaltung der Figur des "Pumuckl"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 405
  • GRUR-RR 2011, 480 (Ls.)
  • ZUM 2011, 665
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 20.12.2007 - 29 U 5512/06

    Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung als schutzfähige Bearbeitung

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Wegen des weiteren Ausgangssachverhalts wird auf das Urteil P. -Illustrationen II vom 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 (Bl. 856 -908 d. A., juris) Bezug genommen, mit dem - soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung - der Senat ein landgerichtliches Teilurteil über die erste Stufe der Stufenklage bestätigt hat, in dem die Beklagte verurteilt worden war, Auskunft über den Umfang der Verwertung der grafischen Figur des P. in den Fernsehserien Meister E. und sein P. und P. Abenteuer , in P. -Fernsehspots sowie in den Kinospielfilmen P. und der blaue K und Meister E. und sein P. zu erteilen, und in dem festgestellt worden war, dass die Beklagte der Klägerin wegen der Verwendung der P. -Figur auf dem Geschäftspapier und im Internetauftritt der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin an der konkreten trickfilmerischen Umsetzung ihrer Figur nicht beteiligt war, die von dritter Seite vorgenommen wurde (vgl. Senatsurteil v. 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 - P. -Illustrationen II , juris, dort Tz. 56 u. 270).

    Der Senat hat diese Feststellung bereits früher gebilligt (vgl. Senatsurteil v. 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 - P. -Illustrationen II , juris, dort Tz. 219) und sieht auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine Veranlassung, hiervon abzugehen.

    Bei dieser Zeichnung handelt es sich nicht unmittelbar um das Werk der Klägerin, sondern um eine - wenngleich auf der Grundlage des klägerischen Werks - von dritter Seite gestaltete Version (vgl. Senatsurteil v. 20. Dezember 2007 - 29 U 5512/06 - P. -Illustrationen II , juris, dort Tz. 56 u. 270).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    121 Für die Zeit von dem Zeitpunkt, ab dem keine Erträgnisauskünfte mehr vorliegen, bis zum Vertragsende erscheint es dem Senat angemessen, eine Pauschalierung vorzunehmen, da die Einräumung der Nutzungsrechte hinsichtlich der beiden Fernsehserien nur noch bis zum 30. September 2012 läuft (vgl. Anlage K 4, 2. Blatt) und der schöpferische Beitrag der Klägerin neben den insgesamt überwiegenden urheberrechtlich relevanten Leistungen der anderen an der Herstellung der Beteiligten steht, so dass insgesamt eine Kombinationsvergütung zu bestimmen ist, was mit dem Gebot einer angemessenen Vergütung vereinbar ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison Tz. 24).
  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    a) Gemäß § 36 UrhG a. F. kann der Urheber von demjenigen, dem er ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, die Einwilligung in eine Änderung des Vertrags verlangen, durch die ihm eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird, wenn die ursprünglichen Bedingungen der Rechtseinräumung dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht und die Höhe der Erträge unerwartet ist, bei Vertragsschluss also noch nicht absehbar war (vgl. BGH GRUR 2002, 153 [154] - Kinderhörspiele ; GRUR 1998, 680 [683] - Comic-Übersetzungen I m. w. N.).
  • OLG München, 17.06.2010 - 29 U 3312/09

    Beteiligung des Urhebers an Werknutzungen: Auskunftsanspruch des Urhebers gegen

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Der Streitfall gebietet keine abschließende Festlegung der Grundsätze, nach denen bei Sachverhalten, die sowohl vor als nach der Reform des Urhebervertragsrechts stattgefunden haben, Vergütung und Erträgnisse zueinander ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. dazu etwa Senat GRUR-RR 2010, 416 [418] - Das Boot ), denn im Streitfall ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass die Vergütung der Klägerin unter allen Umständen in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis zu den Erträgnissen der Beklagten steht.
  • BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94

    "Salomé II"; Auswirkungen gesetzlicher Schutzfristverlängerungen auf bestehende

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG a. F. genügt es jedoch noch nicht, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % erhöht werden müsste, um in den Bereich des noch als angemessen anzusehenden Honorars zu gelangen (vgl. BGH GRUR 1996, 763 [765] - Salome II ), dass vereinbarte Honorar also nur 50 % des noch Angemessenen beträgt; dagegen liegt in einem solchen Fall bereits ein auffälliges Missverhältnis i. S. d. § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vor (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 19).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95

    "Comic-Übersetzungen"; Auslegung eines Vertrages über die Übersetzung von

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    a) Gemäß § 36 UrhG a. F. kann der Urheber von demjenigen, dem er ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, die Einwilligung in eine Änderung des Vertrags verlangen, durch die ihm eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird, wenn die ursprünglichen Bedingungen der Rechtseinräumung dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht und die Höhe der Erträge unerwartet ist, bei Vertragsschluss also noch nicht absehbar war (vgl. BGH GRUR 2002, 153 [154] - Kinderhörspiele ; GRUR 1998, 680 [683] - Comic-Übersetzungen I m. w. N.).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 17/08
    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen jenes Senatsurteil ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZR 17/08 zurückgewiesen worden.
  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Ein grobes Missverhältnis i. S. d. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. liegt bei krassen Abweichungen von dem noch als angemessen anzusehenden Honorar vor, etwa wenn nur 35 % davon vereinbart wurden (vgl. BGH GRUR 1991, 901 [903] - Horoskopkalender ).
  • OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68

    Abweisung der Klage; Ergebnis vorheriger Stufen; Fehlen eines Leistungsanspruchs;

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Es kann daher dahin stehen, ob in einem derartigen Sonderfall die Einwilligung der Beklagtenpartei in die Rücknahme des entsprechenden Antrags entbehrlich ist (so OLG Stuttgart NJW 1969, 1216 [1217]) oder ob lediglich die Verweigerung der Einwilligung als unbeachtlich weil missbräuchlich anzusehen wäre.
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

    Auszug aus OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10
    Die Klägerin ist deshalb gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO daran gehindert, diese Ansprüche im Berufungsverfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris, Tz. 62 m. w. N.).
  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

    Nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O., Rz. 91 - Das Boot) sind Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen keine Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes (a. A. OLG München GRUR-RR 2011, 405 - Pumuckl-Verwertung).
  • OLG München, 11.04.2019 - 29 U 3773/17

    Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz

    Deshalb kommt dem Ergebnis von Vertragsverhandlungen nach vorangegangener Urheberrechtsverletzung keine Indizwirkung für andere Verträge zu (vgl. auch Senat, Urt. v. 31. März 2011 - 29 U 2629/10, - Pumuckl-Verwertung, juris, dort Rn. 112).
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