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   OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14 Rae   

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OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14 Rae (https://dejure.org/2015,29003)
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2015 - 15 U 2227/14 Rae (https://dejure.org/2015,29003)
OLG München, Entscheidung vom 31. März 2015 - 15 U 2227/14 Rae (https://dejure.org/2015,29003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Anwaltsblatt

    § 134 BGB, § 138 BGB, § 667 BGB, § 49b BRAO
    Wenn der Anwalt sich am eigenen Prozessfinanzierer beteiligt ...

  • Anwaltsblatt

    § 134 BGB, § 138 BGB, § 667 BGB, § 49b BRAO
    Wenn der Anwalt sich am eigenen Prozessfinanzierer beteiligt...

  • rewis.io

    Zulässige Beteiligung des Rechtsanwalts am Prozessfinanzierer

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1333
  • AnwBl 2015, 898
  • AnwBl Online 2015, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 05.11.2002 - 13 U 31/02

    Nichtigkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages wegen Vereinbarung eines

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    Solche - i. d. R. wohl verdeckten - zusätzlichen (Vergütungs-)Vereinbarungen (vgl. § 3a RVG) können dabei entweder zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgen (so offenbar in der Konstellation des KG in MDR 2003, 599) oder auch zwischen Prozessfinanzierer und Rechtsanwalt.

    (v) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht entscheidungserheblich von den Urteilen des Kammergerichts vom 05.11.2002, 13 U 31/02 (= MDR 2003, 599) und des 25. Zivilsenats des OLG München (Urt. vom 10.05.2012, 23 U 4635/11 = NJW 2012, 2207) ab.

    Allgemein gültige Maßstäbe zur Beurteilung solcher Erfolgsbeteiligungen fehlen bislang (KG MDR 2003, 599/600; Homberg, a. a. O., S. 171; Gleußner, a. a. O., S. 43 f.).

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    a) Der Rechtsanwalt muss im Rahmen seines (eingeschränkten) Mandats den Mandanten allerdings vor Gefahren warnen, die ihm bekannt oder offenkundig sind, sind (BGH, NJW 2002, 1413; 1997, 2168, 2169; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 5), insbesondere wenn diese in einem engen Zusammenhang mit dem Mandat stehen.
  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 209/00

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch den Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    a) Der Rechtsanwalt muss im Rahmen seines (eingeschränkten) Mandats den Mandanten allerdings vor Gefahren warnen, die ihm bekannt oder offenkundig sind, sind (BGH, NJW 2002, 1413; 1997, 2168, 2169; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 5), insbesondere wenn diese in einem engen Zusammenhang mit dem Mandat stehen.
  • OLG München, 13.10.2004 - 7 U 3722/04

    Zur Behandlung eines Prozessfinanzierungsvertrages im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    In der Literatur wurden Zweifel an der Wirksamkeit von einer 50%igen Beteiligungsquote geäußert (Bruns, JZ 2000, 232, 236), andere Stimmen halten aber auch höhere Erfolgsquoten für denkbar (Grunewald, AnwBl. 2007, 472, allerdings zum Erfolgshonorar des Rechtsanwalts); das OLG München hielt eine Beteiligung von 67% für bedenklich (NJW 2005, 832/833).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 274/88

    Umgehung der Rechte des Vorkaufsberechtigten

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    Insbesondere ist nicht nur bei Umgehungsabsicht Nichtigkeit anzunehmen (BGH NJW 1969, 750; NJW 1990, 1473).
  • OLG München, 10.05.2012 - 23 U 4635/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren durch einen

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    (v) Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht entscheidungserheblich von den Urteilen des Kammergerichts vom 05.11.2002, 13 U 31/02 (= MDR 2003, 599) und des 25. Zivilsenats des OLG München (Urt. vom 10.05.2012, 23 U 4635/11 = NJW 2012, 2207) ab.
  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.06.2014, IX ZR 137/12 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu § 4a RVG in der Fassung vom 01.07.2008 entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 9 U 89/08

    Vermittler von Terminoptionen sind zur Aufklärung über Umfang des Verlustrisikos

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    Mit dem später rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17.11.2008 verpflichtete das OLG Düsseldorf (Az. 1-9 U 89/08) die Fa. P., an den Erblasser 383.539,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% aus verschiedenen Beträgen und ab unterschiedlichen Zeitpunkten sowie weitere 2.231,74 EUR zu zahlen (Anlage K 6).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2008 - 15 O 110/07

    Eine hohe Anzahl an Kontrakten i.R.e. einzelnen Transaktion stellt keinen

    Auszug aus OLG München, 31.03.2015 - 15 U 2227/14
    Nach verlorener erster Instanz vor dem LG Düsseldorf (15 O 110/07) schloss er unter Vermittlung der Beklagten zu 1) (vgl. Anlage K 4) am 16./17.04.2008 mit der J. GmbH einen Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K 5) ab, in dem der rechtshängige Klageanspruch an diese abgetreten wurde.
  • OLG München, 31.10.2019 - 23 U 940/19

    Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts

    Es bleibt deshalb bei der dort angeordneten Unzulässigkeitsfolge: Die Vereinbarung zwischen den Vermittlern bzw. Prozessfinanzierern und dem Anwalt, dass von jenen vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Anwalt weitergereicht werden sollen, ist gemäß § 134 BGB nichtig (OLG München NJW-RR 2015, 1333 Tz. 34; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 220; auch nach BGH NJW 2014, 2653 Tz. 17 a.E. wäre die gegen § 4a RVG verstoßende Erfolgsvereinbarung ohne die Spezialregelung des § 4b RVG nach § 134 BGB nichtig).

    Insoweit gleicht die Konstellation der Entscheidung des OLG München vom 31.03.2015, Az. 15 U 2227/14 (NJW-RR 2015, 1333ff.), auf die die Kläger sich berufen (Gegenerklärung Seite 5, Anlage K29); auch dort verblieben die Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvertrag trotz vereinbarter Prozessfinanzierung beim Klienten (OLG München aaO Rn. 15).

    Der Beschluss steht auch im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich mit den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, sowie der Entscheidung des OLG München vom 31.03.2015, Az. 15 U 2227/14 (NJW-RR 2015, 1333).

  • OLG Köln, 05.11.2018 - 5 U 33/18

    Keine Informationspflicht hinsichtlich des günstigsten Prozessfinanzierers

    Das Oberlandesgericht München hat sich in der Entscheidung vom 31.3.2015 - 15 U 2227/14, NJW-RR 2015, 1333 ff lediglich mit der Frage befasst, inwieweit die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Prozessfinanzierungsgesellschaft eine Umgehung des §§ 49 b BRAO darstellt, und hat in diesem Zusammenhang auch die Frage der Sittenwidrigkeit einer Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers von 50 % geprüft und verneint.
  • OLG München, 04.12.2017 - 19 U 1807/17

    Ansprüche aus einem Prozessfinanzierungsvertrag mit Abtretungsvereinbarung

    Der Vergütungsanspruch des Rechtsdienstleisters wird im Prozessfinanzierungsvertrag weder direkt noch indirekt berührt; dem Rechtsdienstleister standen die gesetzlichen Gebühren gegen den Prozessgegner unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu (vgl. § 49 b II 1. Fall BRAO), wobei im Innenverhältnis zum Kläger erfolgsunabhängig allein die ... GmbH die Kosten tragen sollte, so dass eine direkte Anwendung des § 49 b II BRAO auf den vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrag ausscheidet (vgl. OLG München, Urteil vom 31.3.2015 - 15 U 2227/14, Rz. 25; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. A. 2017, § 138 Rnr. 58; Frechen, Kochheim NJW 2004, 1213, 2015 mwN).

    Ein Erfolgsanteil von 30% bei einer Forderung von bis zu 500.000 Euro ist marktüblich (Frechen, Kochheim NJW 2004, 1213, 2014 mwN; OLG München, Urteil vom 31.3.2015 - 15 U 2227/14, Rz. 42, das auf dieser Grundlage selbst eine vereinbarte Erfolgsquote zu Gunsten des Prozessfinanzierers von 50% noch nicht für sittenwidrig gehalten hat).

  • OLG Schleswig, 14.02.2019 - 2 U 4/18
    Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit nicht von anderen zulässigen Klagen des und außerhalb des Wettbewerbsrechts, in denen die Einschaltung eines Prozessfinanzierers nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, sofern Kläger und Prozesskostenfinanzierer nicht personell oder finanziell verbunden sind (vgl. OLG München AnwBl. 2015, 898 ff. für einen Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Prozessfinanzierer beteiligt war; Baetge in: Herberger/Martinek, Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2b UKlaG Rn. 12.1.).
  • OLG München, 17.09.2019 - 23 U 940/19

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Prozessfinanzierer und Rechtsanwalt

    Es bleibt deshalb bei der dort angeordneten Unzulässigkeitsfolge: Die Vereinbarung zwischen den Vermittlern bzw. Prozessfinanzierern und dem Anwalt, dass von jenen vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Anwalt weitergereicht werden sollen, ist gemäß § 134 BGB nichtig (OLG München NJW-RR 2015, 1333 Tz. 34; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2017, § 134 Rn. 220; auch nach BGH NJW 2014, 2653 Tz. 17 a.E. wäre die gegen § 4a RVG verstoßende Erfolgsvereinbarung ohne die Spezialregelung des § 4b RVG nach § 134 BGB nichtig).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 10/20

    Übertragung der Inhaberschaft an deutschen Gebrauchsmustern und einem

    Erfolgen sie als verdeckte Zahlungen oder werden sie (beispielsweise) als Gewinnausschüttungen deklariert, kann dies entsprechende Ausgleichsansprüche auslösen (vgl.: OLG München, NJW-RR 2015, 1333).
  • LG Hamburg, 17.07.2018 - 411 HKO 9/17
    In der Literatur wurden Zweifel an der Wirksamkeit von einer 50%igen Beteiligungsquote geäußert (Bruns, JZ 2000, 232, 236), andere Stimmen halten aber auch höhere Erfolgsquoten für denkbar (Grunewald, AnwBl. 2007, 472, allerdings zum Erfolgshonorar des Rechtsanwalts); das OLG München hielt eine Beteiligung von 67 % für bedenklich (NJW 2005, 832/833) (vgl. OLG München, Urteil vom 31.3.2015 - 15 U 2227/14, Rz. 42, das auf dieser Grundlage selbst eine vereinbarte Erfolgsquote zu Gunsten des Prozessfinanzierers von 50 % noch nicht für sittenwidrig gehalten hat; vgl. auch OLG München vom 04.12.2017, Az. 19 U 1807/17).
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