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   OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12   

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https://dejure.org/2012,16164
OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12 (https://dejure.org/2012,16164)
OLG München, Entscheidung vom 31.05.2012 - 34 Wx 15/12 (https://dejure.org/2012,16164)
OLG München, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 34 Wx 15/12 (https://dejure.org/2012,16164)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 50 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 2276 Abs. 1 Satz 1, § 2295; GBO § 35 Abs. 1
    Erbvertrag mit Gegenleistungspflicht des Bedachten als Nachweis für Grundbuchamt

  • openjur.de

    Auch ein Erbvertrag, der eine Leistungsverpflichtung des Bedachten enthält, ist grundsätzlich geeignet, die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35; BGB §§ 2276 Abs. 1, 2295
    Erbvertrag; Leistungsverpflichtung des Bedachten; Rücktrittsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage eines Erbvertrages

  • erbrechtsiegen.de

    Erbfolgenachweis durch einen Erbvertrag mit einer Leistungsverpflichtung des Bedachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuch durch Vorlage eines Erbvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 50 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 2276 Abs. 1 Satz 1, § 2295; GBO § 35 Abs. 1
    Erbvertrag mit Gegenleistungspflicht des Bedachten als Nachweis für Grundbuchamt

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 211
  • FGPrax 2012, 203
  • FamRZ 2013, 244
  • Rpfleger 2012, 617
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 12.01.2012 - 34 Wx 501/11

    Grundbuchverfahren: Erforderliche Beweismittel zum Nachweis der Erbenstellung

    Auszug aus OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12
    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179, und zuletzt vom 25.1.2012, 34 Wx 316/11 bei juris).
  • OLG München, 25.01.2012 - 34 Wx 316/11

    Grundbucheintragungsverfahren: Amtspflicht zur umfassenden Auslegung eines

    Auszug aus OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12
    Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (herrschende Meinung, siehe Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = NotBZ 2012, 179, und zuletzt vom 25.1.2012, 34 Wx 316/11 bei juris).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 109/06

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12
    Es hat in diesem Rahmen auch gesetzliche Auslegungsregeln zu berücksichtigen, wenn das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (OLG Schleswig FGPrax 2006, 248).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 20 W 12/18

    Grundbuch: Eigentümerzustimmung nach § 12 WEG

    So hatte der Senat im Beschluss vom 13.12.2011, 20 W 321/11 (= FGPrax 2012, 204 [OLG München 31.05.2012 - 34 Wx 15/12] ), der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2012 zugrunde lag, noch die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG nur dann wirksam ist, wenn die zugrunde liegende Berechtigung zur Zustimmung zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt noch gegeben ist.
  • OLG Saarbrücken, 18.08.2014 - 5 W 45/14

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Erbfolge bei einem Erbvertrag mit

    Anderenfalls liefe die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO vorgesehene Nachweiserleichterung mit Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten der - anfänglichen oder nachträglichen - Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen leer (vgl. Senat, Beschl. v. 29.4.2014 - 5 W 20/14 - Beschl. v. 7.1.2013 - 5 W 411/12 - OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; OLG München, DNotZ 2013, 211; Roth in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 35 Rdn. 125; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 30 Rdn. 39).

    Nach diesen Maßstäben kann für den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt nichts anderes gelten als für jederzeitig und frei widerrufliche Testamente: Die Vorlage eines Erbscheins kann nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte - aus welchen Gründen auch immer - Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; zustimmend; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 35 Rdn. 39; Senat, Beschl. v. 29.4.2014 - 5 W 20/14 - siehe auch OLG München, DNotZ 2013, 211, allerdings ohne Abgrenzung zu der u.g. Entscheidung in FamRZ 2012, 1007: kein weiterer Nachweis erforderlich, wenn ein Erbvertrag Pflichten beinhaltet, die zu Lebzeiten des Vertragspartners zu erfüllen waren).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12

    Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge auf Grund eines Erbvertrages gegenüber

    Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11; so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).
  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
    Soweit das OLG München in der vom Grundbuchamt angeführten Entscheidung (vgl. OLG München 34 Wx 272/11; so auch Wilsch im Beck'schen Online Kommentar, GBO, § 35, Rdnr. 112; Völzmann, RNotZ 2012, 380, 385 und wohl auch Litzenburger, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, § 2232, Rdnr. 21 und in FD - ErbR 2012, 334607; a.A. OLG München, 34 Wx 15/12, DNotZ 2013, 211 f. für das Vorliegen eines etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen des Bedachten, allerdings ohne klare Abgrenzung zu seiner Entscheidung 34 Wx 272/11) die Auffassung vertreten hat, ein Rücktrittsvorbehalt in einem Erbvertrag führe zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge, nämlich bezogen auf die Negativtatsache, dass das Recht nicht ausgeübt worden sei, folgt der Senat dem nicht (kritisch auch Braun, MittBayNot 2012, S. 294 m.w.N. und 2013, S. 48; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Lehmann/Schulz, ZEV 2011, 538, 539).
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