Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Notare Bayern
, S. 69
GmbHG §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 Satz 1, 9 c; GmbHG i. d. F. vor Inkrafttreten des MoMiG §§ 7 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2
Bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-GmbH muss sich die Anmeldeversicherung auf das gesamte statutarische Stammkapital beziehen - openjur.de
§§ 7 Abs. 2, 9c, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG; §§ 59 Abs. 1, 59 Abs. 2, 378 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 2 FamFG
- openjur.de
GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar ohne Namensangabe der Berechtigten; Beschwerderecht bei einer die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft betreffenden Zwischenverfügung; eigenes Recht des Notars; anwendbare Vorschriften für ...
- webshoprecht.de
Anwendbare Vorschriften für die wirtschaftliche Neugründung einer Vorrats-GmbH bei erstmaliger Gründung vor dem 1. November 2008
- Deutsches Notarinstitut
FamFG §§ 59, 378; GmbHG §§ 8, 9c
Registergericht: Prüfungspflicht bei Anmeldung des Mantelverwenders bzgl. Mindesteinzahlung auf das Stammkapital und Anmeldeversicherung - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Anwendung des MoMiG auf Vorrats-GmbH bei Registeranmeldung der wirtschaftlichen Neugründung nach 1.11.2008
- Betriebs-Berater
Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH unter Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 374 Nr. 1; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1
Beschwerdeberechtigte Personen gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts; Voraussetzungen der Verwendung des Mantels eier Vorrats-GmbH - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des berechtigten Personenkreises für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts; Voraussetzungen für die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Geschäftsführer, Haftung bei Gründung GmbH, Mantelgesellschaft, Mantelverwendung und Vorratsgründung, Versicherung, Vorrats-GmbH, Vorratsgesellschaften, Vorratsgründung, wirtschaftliche Neugründung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels - Anmeldeversicherung der Mindestkapitalaufbringung
- koesterblog.com (Kurzinformation)
Die Mantelgründung einer GmbH nach dem MoMiG
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH unter Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 1670 (Ls.)
- FGPrax 2011, 194
- BB 2011, 1154
- Rpfleger 2011, 521
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 8 W 252/11
GmbH-Neuerrichtung: Umfang der Prüfungspflicht bei der Anmeldung zur …
Die Gesellschafter können dagegen eine höhere Mindesteinzahlung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren (…Schaub in Münchener Kommentar, a.a.O., § 7 GmbHG Rn. 45; OLG Nürnberg GmbHR 2011, 582/in juris Rn. 54; je m.w.N.). - KG, 25.07.2011 - 25 W 33/11
Handelsregisterverfahren: Anmeldung einer GmbH-Sitzverlegung bei …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier für die Beteiligte. - KG, 16.04.2012 - 25 W 39/12
Kommanditgesellschaft: Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift zum …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (KG, Senat, Beschluss vom 13. Februar 2012, 25 W 5/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011, 12 W 631/11), hier also auch für die Beteiligte, deren Geschäftsadresse und Gesellschaftssitz betroffen sind.
- KG, 07.02.2012 - 25 W 5/12
Handelsregisteranmeldung: Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier also auch für den Beteiligten. - KG, 16.04.2012 - 25 W 23/12
Handelsregistereintragung einer GmbH: Prüfungsumfang des Registergerichts bei …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (KG, Senat, Beschluss vom 13. Februar 2012, 25 W 5/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2011, 12 W 631/11), hier also auch für die Beteiligte, deren Vertretungsverhältnisse betroffen sind. - KG, 09.01.2012 - 25 W 57/11
Vereinsregisterverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier also auch für den Beteiligten. - KG, 26.03.2012 - 25 W 38/10
GmbH-Handelsregistereintragung: Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender …
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11).