Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Revision im Strafverfahren: Längerer Besitz des Diebesguts als Strafzumessungsgrund; eigene Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts bei Strafaussetzung zur Bewährung
- judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsfehler bei der Entscheidung eines Tatrichters über die Strafzumessung bei Zugrundeliegen von im Gesetz nicht vorhandenen Zumessungserwägungen; Zulässigkeit des längeren Inbesitzhalten eines Diebesgutes durch den Dieb als Zumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 3 ...
Papierfundstellen
- NJW 2008, 2518
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 03.11.2015 - 1 RVs 166/15
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Leistungserschleichung
Weder kann jedoch die Gesamtstrafenbildung durch den Senat erfolgen noch kann er als Revisionsgericht grundsätzlich eine eigene Prognoseentscheidung gem. § 56 Abs. 1 StGB treffen; eine solche ist - wegen des Erfordernisses erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller bedeutsamen, aktuellen Umstände - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 354 Abs. 1 a StPO (…BVerfGE 118, 212 = NJW 2007, 2977 [2980] Rdnr. 92 = NStZ 2007, 598) auf Ausnahmefälle beschränkt; in der Regel bedarf es tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen (vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518). - OLG Nürnberg, 30.07.2009 - 2 St OLG Ss 121/09
Revision in Strafsachen: Überprüfung der Strafzumessungserwägungen des …
An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist das Revisionsgericht schon dann gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (Bestätigung von OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249).Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rspr., vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518; BayObLG NJW 1992, 191).
An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92 und OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250), zumal nach dem Vorbringen der Revision von dem vereinbarten Schmerzensgeld mittlerweile EUR 400,- bereits gezahlt sind.
- OLG Nürnberg, 01.12.2010 - 1 St OLG Ss 251/10
Revision in Strafsachen: Überprüfung der Strafzumessungserwägungen des …
Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rspr., vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518; BayObLG NJW 1992, 191).An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92; OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250; OLG Nürnberg StraFo 2010, 117 (Ls.)), zumal nach dem Vorbringen der Revision mittlerweile EUR 1.650,-- an Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.
- OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 2 St OLG Ss 121/09 Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518; BayObLG, NJW 1992, 191).
An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Rdn. 92 und OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250), zumal nach dem Vorbringen der Revision von dem vereinbarten Schmerzensgeld mittlerweile Euro 400 bereits gezahlt sind.