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   OLG Nürnberg, 01.08.2018 - 3 W 1010/18   

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https://dejure.org/2018,25616
OLG Nürnberg, 01.08.2018 - 3 W 1010/18 (https://dejure.org/2018,25616)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2018 - 3 W 1010/18 (https://dejure.org/2018,25616)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. August 2018 - 3 W 1010/18 (https://dejure.org/2018,25616)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unzulässige Streitwertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 33 ; GKG § 68 Abs. 5 ; ZPO § 888
    Streitwertfestsetzung; Ordnungsmittel; wertunabhängige Festgebühr

  • rechtsportal.de

    RVG § 33 ; GKG § 68 Abs. 5 ; ZPO § 888
    Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde im Ordnungsmittelverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1277
  • MDR 2019, 18
  • MDR 2019, 61
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 06.05.2020 - 6 W 43/20

    Beschwerde gegen nicht gebotene Streitwertsetzung im Ordnungsmittelverfahren

    Denn im Ordnungsmittelverfahren fällt nach Nr. 2111 KV-GKG eine Festgebühr an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.2.2009 - 4 W 5/09 = NJW-RR 2009, 1366 zum PKH-Verfahren).

    Indes ist durch den Beschluss des Landgerichts der Rechtsschein einer Festsetzung entstanden, der den Antragsgegner belastet (VGH München, Beschluss vom 4.11.2016 - 9 C 16.1684 = BeckRS 2015, 40263; OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277) und so zu einer Beschwer führt.

    Der durch die Streitwertfestsetzung entstandene Rechtsschein ist durch Aufhebung des Beschlusses zu beseitigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2018 - 3 W 1010/18 = NJW-RR 2018, 1277; VGH München, Beschluss vom 4.11.2016 - 9 C 16.1684 = BeckRS 2016, 54919).

  • OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 81/19

    Zwangsvollstreckung in Umgangssachen - Unzulässige Wertfestsetzung von

    Auch der zu beseitigender Rechtsschein einer unzulässigen Wertfestsetzung kann die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG eröffnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, NJW-Spezial 2017, 221; OLG Nürnberg MDR 2019, 61, jew. m.w.N.).

    Die Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG statthaft und zulässig, da der angefochtene Beschluss auch ohne Bindungswirkung jedenfalls einen zu beseitigenden Rechtsschein einer - auch für die Rechtsanwaltsgebühren - maßgeblichen Wertfestsetzung setzt (vgl.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, NJW-Spezial 2017, 221; OLG Nürnberg MDR 2019, 61, jew. m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 26.04.2022 - 8 W 13/22

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Begriff des sofortigen

    Gemäß § 63 Abs. 2 GKG ist der Streitwert von Amts wegen für die zu erhebenden Gerichtsgebühren festzusetzen, so dass eine Wertfestsetzung zu unterbleiben hat, soweit die Gerichtsgebühren nicht von dem Streitwert des Verfahrens abhängig sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2016 - 9 C 16.1684, juris, Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. August 2018 - 3 W 1010/18 , juris, Rn. 7; NK-GK/Schneider, 3. Aufl., § 63 GKG Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2023 - 13 WF 134/23

    Zwangsmittel, Familienrecht, Gerichtsgebühren

    Die Beschwerde ist nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG statthaft und zulässig, da der angefochtene Beschluss auch ohne Bindungswirkung jedenfalls einen zu beseitigenden Rechtsschein einer - auch für die Rechtsanwaltsgebühren - maßgeblichen Wertfestsetzung setzt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2019 - 13 WF 81/19 -, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, NJW-Spezial 2017, 221 ; OLG Nürnberg MDR 2019, 61 , jew. m.w.N.).
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