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OLG Nürnberg, 02.05.2018 - 1 Ws 126/18 |
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StGB § 56f Abs. 1 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 2a; StPO § 170 Abs. 2, § 306, § 328 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 453 Abs. 2 S. 1, § 463 Abs. 2
Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Verlängerung der Führungsaufsicht wegen Verstoßes gegen Weisungen
- rewis.io
Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung unbefristeter Führungsaufsicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 68c Abs. 3 S. 1 Nr. 2a ); StPO § 328 Abs. 2
Voraussetzungen der Verlängerung der Führungsaufsicht wegen Verstoßes gegen Weisungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 07.12.2017 - SR StVK 170/00
- OLG Nürnberg, 02.05.2018 - 1 Ws 126/18
Wird zitiert von ...
- KG, 16.01.2019 - 5 Ws 221/18
Führungsaufsicht: Voraussetzungen der unbefristeten Verlängerung im Bereich …
Soweit teilweise vertreten wird, dass dabei die Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht oder die sonstigen bestimmten Tatsachen - vergleichbar den Widerrufsgründen gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 StGB - positiv in dem Sinne feststehen müssen, dass sie entweder rechtskräftig festgestellt sein müssen oder der Verurteilte insoweit ein glaubhaftes Geständnis abgelegt haben muss (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 Ws 126/18 - juris Rdn. 21), ist diese Voraussetzung für eine unbefristete Verlängerung weder dem Wortlaut des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) StGB noch dem Sinn und Zweck des Instituts der Führungsaufsicht zu entnehmen.