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   OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4641
OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05 (https://dejure.org/2005,4641)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 11 UF 14/05 (https://dejure.org/2005,4641)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 11 UF 14/05 (https://dejure.org/2005,4641)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 60 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 516, 1373, 1374 Abs. 2, 1378 Abs. 1 BGB
    Qualifizierung einer Überlassung an einen Ehegatten als unbenannte ehebezogene Zuwendung an beide Ehepartner

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 516, 1373, 1374 Abs. 2, 1378 Abs. 1
    Qualifizierung einer Überlassung an einen Ehegatten als unbenannte ehebezogene Zuwendung an beide Ehepartner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte Zuwendungen an beide Ehepartner; Zurechnung zum Anfangsvermögen im Sinne eines privilegierten Erwerbs; Abschließende Aufzählung privilegierter Erwerbsvorgänge; Gesetzlich nicht geregeltes ...

  • Judicialis

    BGB § 516; ; BGB § 1373; ; BGB § 1374 Abs. 2; ; BGB § 1378 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 60 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 516, 1373, 1374 Abs. 2, 1378 Abs. 1 BGB
    Qualifizierung einer Überlassung an einen Ehegatten als unbenannte ehebezogene Zuwendung an beide Ehepartner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05
    Es ist keinesfalls so, dass jede unentgeltliche Zuwendung eines Dritten während der Ehe an einen Ehepartner prinzipiell zu einem privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995, NJW 95, 1889 ff.).

    Das bedeutet, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung den Empfänger einseitig begünstigen und ihm die freie Verfügung über diese ermöglichen soll (vgl. BGH Urteil vom 12.04.1995 a.a.O.).

    Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (vgl. BGH vom 12.04.1995 a.a.O.).

    Weder im grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1995 (NJW 1995, 1889 ff.) noch in den sonstigen Entscheidungen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 ff.; Urteil vom 08.11.2002, FamRZ 2003, 229 ff.; Urteil vom 04.02.1998, FamRZ 1998, 669 ff.) wird die Beurteilung, ob eine Zuwendung eines Dritten an einen Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung zu bewerten ist, jedoch von dem zusätzlichen Kriterium, nämlich der Art der persönlichen Beziehung zum Zuwender, abhängig gemacht.

    Nachdem somit hinsichtlich des Vermögenserwerbs im Zusammenhang mit der Überlassung des Grundstücks laut notariellem Vertrag vom 15.12.1998 sowohl beim Antragsteller als auch bei der Antragsgegnerin von einer unbenannten (ehebezogenen) Zuwendung auszugehen ist, kommt eine Zurechnung des Vermögenserwerbs gemäß § 1374 Abs. 2 BGB bei beiden Parteien nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995 a.a.O.).

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 16/94

    Einbeziehung einer aufgrund des Todes eines Dritten zugeflossenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05
    Nach herrschender Auffassung enthält die Regelung in § 1374 Abs. 2 BGB hierbei eine abschließende Aufzählung privilegierter Erwerbsvorgänge (z.B. BGH Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 f.).

    Weder im grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1995 (NJW 1995, 1889 ff.) noch in den sonstigen Entscheidungen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 ff.; Urteil vom 08.11.2002, FamRZ 2003, 229 ff.; Urteil vom 04.02.1998, FamRZ 1998, 669 ff.) wird die Beurteilung, ob eine Zuwendung eines Dritten an einen Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung zu bewerten ist, jedoch von dem zusätzlichen Kriterium, nämlich der Art der persönlichen Beziehung zum Zuwender, abhängig gemacht.

  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05
    Der Umstand, dass aus steuerrechtlichen Gründen, der Weg gewählt wurde, das Grundstück zunächst alleine auf den Antragsteller zu übertragen, befreit nicht von der Verpflichtung, das von den Parteien tatsächlich Gewollte durch Auslegung zu ermitteln und im Rahmen des durchzuführenden Ausgleiches zu Grunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 23.09.1999, NJW 2000, 134 ff.).
  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05
    Weder im grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1995 (NJW 1995, 1889 ff.) noch in den sonstigen Entscheidungen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 ff.; Urteil vom 08.11.2002, FamRZ 2003, 229 ff.; Urteil vom 04.02.1998, FamRZ 1998, 669 ff.) wird die Beurteilung, ob eine Zuwendung eines Dritten an einen Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung zu bewerten ist, jedoch von dem zusätzlichen Kriterium, nämlich der Art der persönlichen Beziehung zum Zuwender, abhängig gemacht.
  • OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an

    Eine Bewertung der Zuwendung an das eigene Kind als unbenannte ehebezogene Zuwendung kommt nur bei einer entsprechenden Zweckbestimmung in Betracht, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht unterstellt werden kann (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2006, 1034; zu weitgehend OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 38 mit ablehnender Anmerkung Schröder).
  • LG Chemnitz, 25.01.2006 - 3 T 830/05

    Eintragung eines Klarstellungsvermerks

    OLG Nürnberg, Urteil vom 2.6.2005, 11 UF 14/05; eingesandt von Notar Michael Volmer, Obernburg Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
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