Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 1 OLG Ausl 21/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- openjur.de
1. Es stellt keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG dar, wenn Angaben in einem in gleicher Sache erstellten Rechtshilfeersuchen des ersuchenden Staates zur Konkretisierung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts in einem bereits gestellten Auslieferungsersuchen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Internationale Rechtshilfe; Konkretisierung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch Heranziehung von Angaben aus einem in gleicher Sache erstellten Rechtshilfeersuchen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
IRG § 83a Abs. 1 Nr. 5; IRG § 10 Abs. 1 S. 1
Internationale Rechtshilfe; Konkretisierung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch Heranziehung von Angaben aus einem in gleicher Sache erstellten Rechtshilfeersuchen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Karlsruhe, 31.03.2008 - 1 AK 12/08
Zulassungsverfahren für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 1 OLG Ausl 21/12
Sein Inhalt kann deshalb rechtlich genauso behandelt werden wie ergänzende Auskünfte eines ersuchenden Staates, die dieser zur Konkretisierung des Auslieferungsersuchens selbst ohne Einhaltung einer bestimmten Form übermittelt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StV 2008, 429).Im Übrigen dürfen bei Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten ohnehin keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechende Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2008, 429).
- KAG Mainz, 12.01.2012 - M 28/11
"Einkehrtag" als beteiligungspflichtige Veranstaltung
Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 1 OLG Ausl 21/12
Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zur Verfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.01.2012 (Az. 611 St 28/11 t) bezeichneten Tat wird für zulässig erklärt.Die österreichischen Behörden betreiben auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.01.2012 (Az. 611 St 28/11 t; der 24.01.201 1 ist ein offensichtliches Schreibversehen) gegen den Verfolgten die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung.