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   OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15   

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https://dejure.org/2015,22738
OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15 (https://dejure.org/2015,22738)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.08.2015 - 1 Ws 167/15 (https://dejure.org/2015,22738)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06. August 2015 - 1 Ws 167/15 (https://dejure.org/2015,22738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Kontrolle der Betreuung des Gefangenen bei Sicherungsverwahrung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betreuungsmaßnahmen für Sicherungsverwahrten müssen zur Überprüfung detailliert dargestellt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 127
  • StV 2016, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15
    Schließlich bedarf es einer Erläuterung des berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung, worunter jedes nach dem konkreten Sach- und Verfahrensstand anzuerkennende behördliche Interesse zu verstehen ist, sich vor der nächsten von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angebotenen Betreuung zu versichern (vgl. zu vorstehendem: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 1 Ws 91/14, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 2 Ws 79/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Fehlt es an diesen formalen Betreuungsgrundlagen, wird für den entsprechenden Zeitraum ein vorschriftsmäßiges Betreuungsangebot regelmäßig nicht festzustellen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 91/14 vom 04.09.2014 Rdn. 16, juris = BeckRS 2014, 19285 Rdn. 15; OLG Nürnberg, Beschluss 1 Ws 167/15 vom 06.08.2015 Rdn. 21, juris = BeckRS 2015, 14771 Rdn. 15 = NStZ-RR 2016, 127).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welches auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris;, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, vom 25.10.2016, 1 Ws 174716 und vom 11.12.2017, 1 Ws 31/17, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

    a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).
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