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   OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22   

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https://dejure.org/2022,28468
OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22 (https://dejure.org/2022,28468)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.10.2022 - 3 U 2178/22 (https://dejure.org/2022,28468)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Oktober 2022 - 3 U 2178/22 (https://dejure.org/2022,28468)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 935, § 940; ZPO § 3, GKG § 48 Abs. 2
    Unmittelbare drohende Löschung eines Kontos als Verfügungsgrund

  • kanzlei.biz

    Fehlen des Verfügungsgrund, bei unzureichender Darlegung der Gefahr der unmittelbaren Löschung eines Sozial-Media-Accounts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; ZPO § 3 ; GKG § 48 Abs. 2
    Begehrt der Nutzer eines sozialen Netzwerks eine einstweilige Verfügung, mit der dem Netzwerkbetreiber das endgültige und unwiderrufliche Löschen eines deaktivierten Nutzerkontos und der dazu gespeicherten Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 935 ; ZPO § 940 ; ZPO § 3 ; GKG § 48 Abs. 2
    Deaktivierung eines privaten Nutzerkontos bei facebook Vorläufige Untersagung von Datenlöschungen Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen für eine beabsichtigte Löschung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 55
  • MMR 2023, 375
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Das von ihr betriebene Netzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, Rn. 10).

    Der Verfügungskläger konnte weiterhin über andere Internet-Plattformen, E-Mails und alle anderen Medienarten kommunizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, Rn. 10).

    Daher ist eine Erhöhung gegenüber dem Ansatz mit 2.500,00 EUR, der bei einer dreißigtägigen Kontosperrung durch den Bundesgerichtshof angenommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, Rn. 11) geboten.

  • OLG Nürnberg, 13.11.2018 - 3 W 2064/18

    Einstweilige Verfügung gegen Bewertung auf Google

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verantwortlichen die Eilbedürftigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18, Rn. 19 ff.).

    Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18, Rn. 19).

  • LG Ansbach, 15.07.2022 - 2 O 267/22

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit grundsätzlich auch bei Warten auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, Aktenzeichen 2 O 267/22, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, Aktenzeichen 2 O 267/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG Karlsruhe, 08.08.2016 - 4 W 62/16

    Gegenstandswert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    So kann beispielsweise, wenn das Verfügungsverfahren tatsächlich zu einer endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird, annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2016 - 4 W 62/16, Rn. 2).
  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Schließlich ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, dass der Bundesgerichtshof in einem nicht weiter begründeten Beschluss vom 27.01.2022 den Streitwert in einem Verfahren - dem ebenfalls das Begehren eines privaten Nutzers zugrunde lag, ein gesperrtes Konto wieder freizuschalten - auf 10.000,00 EUR festsetzte (BGH, Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 4/21; zum Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 - Klarnamenpflicht).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 156/20

    Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Jedoch kann dieser Betrag dann, wenn eine längere oder mehrfache Sperre des Benutzerkontos im Raum steht, nicht einfach mit der Anzahl bzw. Dauer der betroffenen Monate multipliziert werden, weil sich auf diesem Wege Werte errechnen würden, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20, Rn. 13).
  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Liegen keine besonderen Bemessungsumstände vor, ist entsprechend § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von 5.000,00 EUR auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, Rn. 13).
  • OLG Nürnberg, 12.06.2018 - 3 W 1013/18

    Einstweiliger Rechtsschutz: Entfernung von negativen Rezensionen im Internet

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden (OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, Rn. 13) oder wenn der Antragsteller keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung - die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig "in der Waage zu halten" und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde - nicht bedarf, weil er seine Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2018 - 3 W 1013/18, Rn. 13 ff.).
  • BGH, 08.10.2012 - X ZR 110/11

    Vorausbezahlte Telefongespräche II

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Für die zu treffende Bewertung kommt der Wertangabe der Klagepartei, auch wenn diese für das Gericht nicht bindend, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung üblicher Wertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen zu überprüfen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011 - I-2 W 15/11, Rn. 8), eine wichtige Indizwirkung zu, da zu Beginn des Verfahrens, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, von diesen Angaben erfahrungsgemäß größere Objektivität erwartet werden kann, als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH, Beschluss vom 08.10.2012 - X ZR 110/11, Rn. 10).
  • OLG Dresden, 07.04.2005 - 9 U 263/05

    Greenpeace-Aktion rechtmäßig

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 3 U 2178/22
    Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden (OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05, Rn. 13) oder wenn der Antragsteller keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung - die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig "in der Waage zu halten" und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Hauptsacheklage vereitelt oder wesentlich erschwert würde - nicht bedarf, weil er seine Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2018 - 3 W 1013/18, Rn. 13 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 2 W 15/11

    Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts; Bindung des Gerichts an die Angaben der

  • OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23

    Sperrung eines Social-Media-Kontos

    Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden oder wenn die Antragstellerin keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung - die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig "in der Waage zu halten" und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Klage zur Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert würde - nicht bedarf, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 3 U 2178/22 -, Rn. 16, juris).
  • OLG Schleswig, 16.08.2023 - 10 W 15/23

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach

    Der Fall entscheidet sich auch grundlegend von anderen Fällen (so etwa dem Fall, der der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 7. Oktober 2022, MMR 2023, S. 375 f. zugrunde lag; ebenso die Fälle des OLG Hamm in dem als Anlage AG 8 vorgelegten Beschluss vom 21. Oktober 2022 und des OLG Köln in dem als Anlage AG 4 vorgelegten Beschluss vom 3. Januar 2022), in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache weiter verfolgt wurde, obwohl die Antragsgegnerin zwischenzeitlich erklärt hatte, sie beabsichtige keine unwiderrufliche Löschung des Kontos.

    Des Weiteren wird auf die Ausführungen des OLG Nürnberg verwiesen, das in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2022 (MMR 2023, S. 375 f.) in einer vergleichbaren Konstellation ebenfalls die Selbstwiderlegung verneint hat.

    Die Wertfestsetzung durch das Landgericht entspricht im Übrigen derjenigen in den bereits zitierten Beschlüssen des OLG Nürnberg vom 7. Oktober 2022 (MMR 2023, S. 375 f.) und des OLG Naumburg vom 18. April 2023 (Bl. 43 ff. Anlagenband ASt).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2023 - 7 W 30/23

    Streitwert bei Klage gegen Löschung von Sozialnetzwerk-Konto

    Das KG Berlin (nicht veröffentlichter Beschluss vom 28.01.2022 - 10 W 162/21 -), das OLG Stuttgart (nicht veröffentlichter Beschluss vom 29.08.2022 - 4 W 48/22 -) und das OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.10.2022 - 3 U 2178/22 -, Rn. 28 ff., juris) gingen jeweils von einem Streitwert in Höhe von 10.000 EUR aus.
  • OLG Nürnberg, 28.02.2023 - 3 W 290/23

    Kein Verfügungsgrund bei Nichtbegründung einer sofortige Beschwerde gegen

    Daher besteht der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund nicht, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt und damit selbst zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilig ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 3 U 2178/22, juris-Rn. 10 - Kontolöschung).
  • LG Lübeck, 02.06.2023 - 15 O 2/23

    Nutzerkonto - Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die Löschung eines bereits

    Soweit andere Gerichte der entsprechenden Aussage der Antragsgegnerin, sie habe nicht vorgehabt, die Daten zu löschen, streitentscheidende Relevanz zubilligten (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.10.2022 - 3 U 2178/22 -, MMR 2023, 375) überzeugt dies das Gericht nicht.
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