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   OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21   

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https://dejure.org/2022,33156
OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21 (https://dejure.org/2022,33156)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.11.2022 - 5 U 2610/21 (https://dejure.org/2022,33156)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07. November 2022 - 5 U 2610/21 (https://dejure.org/2022,33156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1, § 1619
    Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens

  • rewis.io

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Revision, Rente, Arbeitsleistung, Verletzung, Anspruch, Unterhaltspflicht, Unterhaltsverpflichtung, Eltern, Kind, Klinik, Dienstleistung, Kosten des Verfahrens, operativer Eingriff, kein Anspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 1619
    Das sogenannte Hauskind, das nach § 1619 BGB, weil es dem elterlichen Haushalt noch angehört und von den Eltern erzogen und/oder unterhalten wird, verpflichtet wäre, den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten, diese Dienstleistung jedoch aufgrund eines zum ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 1619
    Schadensersatz nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens; Kein eigener Anspruch eines Hauskindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 594
  • MDR 2023, 363
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 183/89

    Berücksichtigung von zukünftigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21
    Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage, ob nämlich dem Kläger als hilfsverpflichtetem Kind ein eigener Schadensersatzanspruch aus § 843 Abs. 1 BGB zustehe, sei höchstrichterlich bereits geklärt, insbesondere durch die Entscheidung des BGH vom 24.04.1990 (VI ZR 183/89).

    Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des BGH vom 24.04.1990 (VersR 1990, 907).

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75

    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21
    Soweit in der Literatur ein solcher eigener Anspruch des (nur) verletzten Hauskindes auf Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens für möglich gehalten wird, beruht diese Auffassung ersichtlich auf einem Missverständnis der hierfür herangezogenen Entscheidung des BGH vom 25.10.1977 (BGHZ 69, 380).

    Die in dem Urteil vom 25.10.1977 (BGHZ 69, 380) erörterte Koordination zwischen dem Elternanspruch aus § 845 BGB und eventuellen Ansprüchen des Kindes aus § 842 BGB betraf, was aus den Formulierungen des Urteils nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit hervorgeht, gerade nicht etwaige Ansprüche des Kindes deshalb, weil ihm verletzungsbedingt die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstverpflichtung aus § 1619 BGB (teilweise) genommen wurde, sondern einen echten Erwerbsschaden des Kindes, das eine Erwerbstätigkeit außerhalb des elterlichen Betriebs aufgenommen hatte, in seiner Erwerbsfähigkeit jedoch verletzungsbedingt gemindert war, so dass ihm aus diesem Grunde ein eigener Anspruch zustehen konnte.

  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Verpflichtung des im elterlichen Haushalt lebenden Kindes zu Dienstleistungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21
    Um den Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalles an diesem Auseinanderfallen der verletzten Person und des wirtschaftlich Geschädigten nicht scheitern zu lassen, gewährt § 845 BGB den selbst nicht verletzten Eltern einen Schadensersatzanspruch (BGHZ 137, 1, Rdz. 8 bei juris); nach Änderung der Rechtsprechung zur Einordnung der Mitarbeit eines Ehegatten im ehelichen Haushalt oder im Beruf des anderen Ehegatten bilden die Fälle, in denen Eltern durch den entgehenden Dienst eines getöteten oder verletzten Hauskindes ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, sogar den einzigen Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH, NJW 1980, 2196).

    Gegenstand dieser Entscheidung war - jedenfalls in erster Linie - die Frage, ob neben einem eigenen Verdienstausfallschaden des Kindes, das im damals zu beurteilenden Fall nach dem haftungsbegründenden Unfall und einer verletzungsbedingten Umschulung eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, während es vor dem Unfall seine ganze Arbeitskraft im elterlichen Mühlenbetrieb eingesetzt hatte, noch ein Anspruch der Eltern aus §§ 845, 1619 BGB für dessen ihnen entgangene Mitarbeit in Betracht kam (die Entscheidung vom 25.10.1977 erläuternd BGHZ 137, 1).

  • OLG Saarbrücken, 23.10.1987 - 3 U 176/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21
    Soweit das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 23.10.1987 (FamRZ 1989, 180) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung eines nach § 1619 BGB hilfspflichtigen Kindes erörtert hat, ging es nicht um eigene Ansprüche des Kindes, sondern um abgetretene Ansprüche seiner Eltern aus §§ 845, 1619 BGB.
  • BGH, 20.05.1980 - VI ZR 202/78

    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangener Dienste des getöteten Ehegatten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21
    Um den Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalles an diesem Auseinanderfallen der verletzten Person und des wirtschaftlich Geschädigten nicht scheitern zu lassen, gewährt § 845 BGB den selbst nicht verletzten Eltern einen Schadensersatzanspruch (BGHZ 137, 1, Rdz. 8 bei juris); nach Änderung der Rechtsprechung zur Einordnung der Mitarbeit eines Ehegatten im ehelichen Haushalt oder im Beruf des anderen Ehegatten bilden die Fälle, in denen Eltern durch den entgehenden Dienst eines getöteten oder verletzten Hauskindes ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, sogar den einzigen Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH, NJW 1980, 2196).
  • OLG Frankfurt, 24.11.1981 - 8 U 217/80

    Schadensersatz wegen Verdienstausfall; Unfallbedingter Wegfall von Einkünften;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 07.11.2022 - 5 U 2610/21
    Eine mögliche Lösung der Konkurrenzfrage in der Weise, dass in Abweichung von § 845 BGB der Anspruch wegen des Entgangs der Dienstleistungen gemäß § 1619 BGB dem noch lebenden Dienstverpflichteten selbst zuerkannt wird, hat der BGH ausdrücklich abgelehnt (in Anschluss an Kropholler, FamRZ 1969, 241, 251) und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das sog. Hauskind, das verletzungsbedingt seiner an sich bestehenden Dienstverpflichtung aus § 1619 BGB nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachkommen kann, insoweit einen eigenen Anspruch nicht geltend machen kann (so auch OLG Frankfurt, VersR 1982, 908; Soergel/Beater, Rdz. 2, 8 zu § 845 BGB; Weimar JR 1981, 316).
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