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   OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13   

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https://dejure.org/2014,12576
OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13 (https://dejure.org/2014,12576)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 U 1206/13 (https://dejure.org/2014,12576)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. April 2014 - 1 U 1206/13 (https://dejure.org/2014,12576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Deichsel - Haftung eines Schaustellerwagenbetreibers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7
    Haftung des Halters eines Anhängers für Schäden durch die herabstürzende Deichsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung des Halters eines Anhängers für Schäden durch die herabstürzende Deichsel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung nach § 7 StVG bei Verletzung durch herabstürzende Deichsel eines Schaustellerwagens ausgeschlossen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung nach § 7 StVG bei Verletzung durch herabstürzende Deichsel eines Schaustellerwagens ausgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung nach § 7 StVG kann bei Verletzung durch herabstürzende Deichsel eines Schaustellerwagens ausgeschlossen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2963
  • MDR 2014, 828
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich dabei von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH, 21.1.2014, VI ZR 253/13 = VersR 2014, 396; 27.11.2007, VI ZR 210/06, Rz. 7 = NJW-RR 2008, 764).

    An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH, 21.1.2014, VI ZR 253/13).

    Die Haftung müsse auch dort greifen, wo unabhängig vom Fahrbetrieb und dessen Nachwirkungen ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung schadensursächlich war und sich so die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat (BGH 21.1.2014, VI ZR 253/13).

    Selbst Fahrzeugbrände, die ohne Zusammenhang zu einem vorausgegangenen Betriebsvorgang ausbrechen, können einen inneren Zusammenhang zur Funktion eines Kraftfahrzeuges als Verkehrsmittel aufweisen, soweit sich darin eine Gefahr aus den für die Fortbewegung erforderlichen spannungsgeladenen Teilen oder des Treibstoffs verwirklicht (so etwa im Fall BGH, 21.1.2014, VI ZR 253/13).

  • OLG Nürnberg, 03.07.1997 - 8 U 390/97

    Begriff des "Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG - Explosion durch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Somit ist ein außerhalb der Verkehrsfläche abgestelltes Fahrzeug, das auch nicht auf andere Verkehrsteilnehmer einwirkt, nicht in Betrieb (OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97 = NZV 1997, 482).

    Diese Form der abstrakten Gefährlichkeit endet aber, wenn der Anhänger außerhalb des dem allgemeinen Verkehr zugeordneten Raum so abgestellt ist, dass er dort keine Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH, 27.05.1975, VI ZR 95/74; OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97).

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1995 - 1 U 183/94

    Haftung des Halters eines aus ungeklärten Gründen brennend in Bewegung geratenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Insoweit habe das Oberlandesgericht Düsseldorf (23.10.1995, 1 U 183/94) entschieden, dass der Halter eines Fahrzeugs nach § 7 StVG auch dann einstandspflichtig sei, wenn ein auf einem Parkstreifen abgestellter Pkw aus unerklärten Gründen anspringe und das Fahrzeug führerlos auf einen anderen Pkw pralle.

    dd) Die hier zu beurteilende Fallgestaltung unterscheidet sich daher grundsätzlich von dem Sachverhalt, der der von der Berufung zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.10.1995 (1 U 183/94 = VerSR 1996, 1550) zugrunde lag.

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Demgegenüber wird der Betrieb im Sinne von § 7 StVG unterbrochen, "wenn das Fahrzeug von der Fahrbahn gezogen und an einem Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrs aufgestellt wird" (BGH, 9.1.1959, a.a.O.) oder wenn das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt ist und dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH, 27.05.1975,VI ZR 95/74).

    Diese Form der abstrakten Gefährlichkeit endet aber, wenn der Anhänger außerhalb des dem allgemeinen Verkehr zugeordneten Raum so abgestellt ist, dass er dort keine Hindernisse für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (BGH, 27.05.1975, VI ZR 95/74; OLG Nürnberg, 03.07.1997, 8 U 390/97).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Straße fließt oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (BGH, 05.07.1988, VI ZR 346/87, Rz. 6 = BGHZ 105, 65).

    Deshalb entfällt eine Haftung gemäß § 7 StVG, wenn "die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt" (BGH, 05.07.1988, a.a.O.).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZR 210/06

    Haftung des Halters eines Kfz für Schäden durch vorsätzliches Inbrandsetzen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich dabei von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BGH, 21.1.2014, VI ZR 253/13 = VersR 2014, 396; 27.11.2007, VI ZR 210/06, Rz. 7 = NJW-RR 2008, 764).

    Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (BGH, 27.11.2007, VI ZR 210/06, Rz. 8, 9).

  • VerfGH Bayern, 15.03.2002 - 31-VI-01
    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Ein fahrlässiges Verhalten genügt, wenn dadurch z.B. vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden (BayVerfGH, 15.03.2002, Vf. 31-VI-01, Rz. 21 = BayVbl 2002, 398).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, 23.11.2005, VIII ZR 43/05, Rz. 23 = NJW 2006, 434, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 223/09

    Verkehrssicherungspflicht für bestehende technische Anlagen: Nachrüstungspflicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (so wörtlich BGH, NJW 2010, 1967).
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2009 - 4 U 238/09

    Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 U 1206/13
    cc) Das OLG Saarbrücken (03.11.2009, 4 U 238/09 = NJW 2010, 945) verneinte eine Haftung des Halters eines als Getränkeausschank konstruierten Anhängers nach § 7 StVG in einem Fall, in dem ein Autofahrer einen Schaden erlitt, weil er im Bereich eines Volksfestes gegen die ausgestellte Klappe des Getränkeausschanks stieß.
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 1 U 105/09

    Garagenbrand durch geparktes Fahrzeug

  • OLG München, 08.12.1995 - 10 U 4713/95
  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

  • LG Köln, 19.06.2015 - 17 O 224/14
    Tritt die Fortbewegungs - und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges, also seine Bestimmung als "Verkehrsmittel", bei der Entstehung des Schadens jedoch vollständig in den Hintergrund, handelt es sich nicht mehr um eine Verursachung eines Schadens " bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 8.4.2014, 1 U 1206/13, NJW 2014, 2963, S.2964).
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