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   OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20   

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https://dejure.org/2021,19378
OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20 (https://dejure.org/2021,19378)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.06.2021 - 3 U 2202/20 (https://dejure.org/2021,19378)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 3 U 2202/20 (https://dejure.org/2021,19378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 133, § 157, § 141, § 398, § 413; MarkenG § 56, § 56, § 27, § 28; WZG § 8; UMV Art. 18, 20, 127; lnsO § § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143; ZPO § 56, § 256, § 377 Abs. 3, § 531
    Rechtserhaltende Benutzung von Marken bei Insolvenz des Markeninhabers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
    Markenrechtliche Ansprüche; Zivilrechtliche Umschreibungsbewilligungsklage; Auslegung von markenrechtlichen Verträgen; Abgrenzung von Nutzungsrechtseinräumung zu Markenrechtsübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (59)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20
    Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 10 - AKZENTA).

    (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 21 - AKZENTA).

    Zum anderen ist zu beachten, dass nur bei einem wirksamen Lizenzvertrag regelmäßig von einem Fremdbenutzungswillen ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616, Rn. 21 - AKZENTA).

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20
    Denn dieser Grundsatz der Nichtakzessorietät ist nicht rückwirkend auf Rechtshandlungen anzuwenden, die vor dem 01.01.1995 vorgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 03.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, juris-Rn. 36 - NEUTREX).

    Einer Willensbekundung kann nur dann eine Bestätigung mit der rechtlichen Wirkung der erneuten Vornahme des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 141 Abs. 1 BGB) entnommen werden, wenn der Erklärende sich der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewusst ist oder jedenfalls Zweifel an seiner Wirksamkeit hat (BGH, Urteil vom 03.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, juris-Rn. 41 - NEUTREX; BGH, Urteil vom 10.05.1995 - VIII ZR 264/94, juris-Rn. 24).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20
    Denn die Verwirklichung des Ziels des Benutzungszwangs wäre gefährdet, wenn jedes auch noch so kleine Hindernis, solange es nur vom Willen des Markeninhabers unabhängig wäre, für die Rechtfertigung der Nichtbenutzung der Marke ausreichte (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-246/05, GRUR 2007, 702, Rn. 51 - Armin Häupl/Lidl).
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