Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,56895
OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21 (https://dejure.org/2021,56895)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.07.2021 - 10 UF 308/21 (https://dejure.org/2021,56895)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 10 UF 308/21 (https://dejure.org/2021,56895)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,56895) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, § 41, § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; FamFG § 225
    Abänderung eines vor der Familienrechtsreform durchgeführten Versorgungsausgleichs auf Antrag des per saldo ausgleichsverpflichteten Ehegatten nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
    Mit dem Bundesgerichtshof und der Beschwerde ist der Senat zwar der Ansicht, dass auch in Fällen des erweiterten Splittings im Falle einer wesentlichen Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG möglich ist (FamRZ 2019, 1314 Rn. 17 ff.; FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f., FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f.).

    Zutreffend ist insoweit auch, dass die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist, wobei dieser Rentenbetrag nach den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln ist (BGH FamRZ 2018, 176 Rn. 19; FamRZ 2019, 1314 Rn. 24).

    Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft (BGH FamRZ 2019, 1314 Rn. 22).

  • OLG Koblenz, 19.02.2021 - 11 UF 11/21
    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
    Die Beschwerde beruft sich im Wesentlichen auf Siede und eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 19.02.2021 (Az. 11 UF 11/21 - juris).

    Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (11 UF 11/21, Beschluss vom 19.02.2021) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
    Mit dem Bundesgerichtshof und der Beschwerde ist der Senat zwar der Ansicht, dass auch in Fällen des erweiterten Splittings im Falle einer wesentlichen Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG möglich ist (FamRZ 2019, 1314 Rn. 17 ff.; FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f., FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f.).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
    Zutreffend ist insoweit auch, dass die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist, wobei dieser Rentenbetrag nach den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln ist (BGH FamRZ 2018, 176 Rn. 19; FamRZ 2019, 1314 Rn. 24).
  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21
    Mit dem Bundesgerichtshof und der Beschwerde ist der Senat zwar der Ansicht, dass auch in Fällen des erweiterten Splittings im Falle einer wesentlichen Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG möglich ist (FamRZ 2019, 1314 Rn. 17 ff.; FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f., FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht