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   OLG Nürnberg, 10.03.1999 - 11 WF 808/99   

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https://dejure.org/1999,5869
OLG Nürnberg, 10.03.1999 - 11 WF 808/99 (https://dejure.org/1999,5869)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.03.1999 - 11 WF 808/99 (https://dejure.org/1999,5869)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. März 1999 - 11 WF 808/99 (https://dejure.org/1999,5869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 567 ff.; ZSEG § 16 Abs. 1, 2
    Beschwerderecht bei Sachverständigenentschädigung für Staatskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    ZSEG § 16 Abs. 1, 2 ZPO §§ 567 ff.
    Beschwerderecht der Staatskasse gegen Sachverständigen-Entschädigung

Verfahrensgang

  • AG Ansbach - 3 F 56/97
  • OLG Nürnberg, 10.03.1999 - 11 WF 808/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 664
  • MDR 1999, 1023
  • FamRZ 2000, 177
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2021 - L 7 SF 5/19

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung; Einordnung

    Da eine solche gerichtliche Entscheidung zugunsten des Kostenschuldners, durch die eine im Gerichtskostenansatz enthaltene Sachverständigenvergütung herabgesetzt wird, sich nicht unmittelbar gegen den Sachverständigen auswirkt (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 10. März 1999 - 11 WF 808/99 - juris RdNr. 7), würden die dann nicht vom Kostenschuldner zu tragenden Sachverständigenkosten der Staatskasse endgültig zur Last fallen.
  • KG, 12.11.2007 - 8 W 70/07

    Sachverständigenvergütung: Kosten für die in Mehrausfertigungen eines Gutachtens

    Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür ist deswegen nicht entfallen, weil die kostenpflichtige Partei sowohl im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren als auch in einem etwa nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, dass die Landeskasse dem Sachverständigen eine zu hohe Entschädigung gezahlt hat (OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.3. 1999 - 11 WF 808/99, MDR 1999, 1023 = NJW-RR 2000, 664; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 4 Rz. 4.7; Schneider, JVEG, § 4 Rn. 37).
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