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   OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14   

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https://dejure.org/2014,9862
OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14 (https://dejure.org/2014,9862)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2014 - 15 W 665/14 (https://dejure.org/2014,9862)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. April 2014 - 15 W 665/14 (https://dejure.org/2014,9862)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen bei Angabe von Zinssatz und Zinsbeginn im Vollstreckungstitel

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchbeschwerde - Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 866 Abs. 1; ZPO § 867 Abs. 1 S. 1
    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 802
  • WM 2014, 2126
  • Rpfleger 2014, 585
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 30.09.2011 - 34 Wx 356/11

    Grundbuchverfahren: Eintragung kapitalisierter Zinsen im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14
    Allerdings vertritt das OLG München die Ansicht, dass nicht kapitalisiert im Titel ausgewiesene Zinsen im Rahmen der Zwangshypothek nicht als fester Betrag ins Grundbuch eingetragen werden können (OLG München Rpfleger 2012, 138).

    Der Rang von Zinsen könne nicht ins Belieben des Gläubigers gestellt sein, wenn er selbst - soweit überhaupt zulässig - die Zinsen schon als Hauptforderung im Hauptsacheverfahren geltend hätte machen können (OLG München Rpfleger 2012, 138).

  • OLG Hamm, 08.01.2009 - 15 Wx 291/08

    Sicherungshypothek; Zinsnebenforderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14
    Deshalb dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind (Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 866 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447).

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, der Begriff der Nebenforderung in § 866 Abs. 3 ZPO entspreche der Formulierung in § 4 Abs. 1 ZPO für die Berechnung des (Zuständigkeitsstreit- und Beschwerde-) Wertes; in diesem Rahmen sei es unstreitig, dass sie auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie ausgerechnet und einseitig als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen würden (Becker, aaO, § 866 Rn. 4; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447).

  • BGH, 25.11.2004 - III ZR 325/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines Zinsanspruchs

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14
    Nach Auffassung des BGH sind Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne von § 4 ZPO (BGH Beschluss vom 25.11.2004 III ZR 325/03 - zitiert nach juris); das würde bei einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch zutreffen.
  • AG Groß-Gerau, 27.11.1981 - 22 M 3948/81
    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.04.2014 - 15 W 665/14
    Dagegen hat das LG Bonn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek allein für die Zinsen einer vollstreckbaren Forderung für zulässig gehalten, wenn die Zinsen für einen bestimmten Zeitraum kapitalisiert geltend gemacht werden (LG Bonn Rpfleger 1982, 75).
  • BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20

    ZPO § 866 Abs. 1 Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen,

    Nach dieser Auffassung ist es nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG München, FGPrax 2012, 11; Rpfleger 2016, 556, 557 f.; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; KG, FGPrax 2017, 99, 100; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu § 1113 Rn. 54; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl., § 866 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 13; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4; HK-ZPO/Kindl, 8. Aufl., § 866 Rn. 5; BeckOK ZPO/Riedel [1.7.2021], § 866 Rn. 8; Schuschke/Göbel in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 866 ZPO Rn. 6; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 321; Schumacher, JurBüro 1950, 33; Hellmig, Rpfleger 1982, 301; Löscher, JurBüro 1982, 1792, 1798; Hintzen, ZIP 1991, 474, 478 f.; ders., Rpfleger 2009, 448; Böhringer, ZfIR 2018, 373, 374; siehe auch schon KG, KGJ 50 [1919], 149, 155).

    Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen, die als Nebenforderung, d.h. in Abhängigkeit von einer Hauptforderung unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns, tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen (zutreffend OLG Schleswig, JurBüro 1982, 913; OLG München, FGPrax 2012, 11; Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 320 f.; Hellmig, Rpfleger 1982, 301; Hintzen, Rpfleger 2009, 448).

    (b) Könnten jedoch als Nebenforderung titulierte Zinsen bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als Teil des Kapitals eingetragen werden, fielen sie ab diesem Zeitpunkt bei der Zwangsversteigerung stets in die Rangklasse 4. Der Gläubiger könnte folglich eine Rangverbesserung hinsichtlich der als Nebenforderung titulierten Zinsen allein dadurch bewirken, dass er sie bei seinem Eintragungsantrag kapitalisiert und der Hauptforderung hinzurechnet (vgl. OLG München, FGPrax 2012, 11, 12; Rpfleger 2016, 556, 557; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Hintzen, ZIP 1991, 474, 479; ders., Rpfleger 2009, 448).

  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16

    Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei

    Nach nicht unumstrittener, aber vom Senat geteilter Meinung ist das Grundbuchamt trotz entsprechenden Gläubigerantrags nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11 = ZfIR 2012, 204; und vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln vom 13.12.2010, 2 Wx 199/10, juris; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 86; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb.

    Die dort titulierten Hauptforderungen, von der die Zinsen als Nebenforderung abhängen (BGH vom 25.11.2004, III ZR 325/03, juris), wurde antragsgemäß in voller Höhe eingetragen, so dass schon daraus ersichtlich ist, dass die titulierten Zinsen nicht wegen zwischenzeitlicher Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung geworden sind (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585/586 a. E.).

  • OLG München, 09.06.2015 - 34 Wx 157/15

    Ausweisung aller GbR-Gesellschafter als Gläubigerin bei Eintragung einer

    Nach der zitierten Entscheidung des Senats ist dies nicht zulässig (siehe ergänzend auch Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = Rpfleger 2012, 138; ferner OLG Nürnberg vom 10.4.2014, 15 W 665/14, juris).
  • OLG Rostock, 18.03.2022 - 3 W 76/21

    Grundbuch: Eintragung von Zinsen und Säumniszuschlägen im Rahmen einer

    Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen und andere Nebenforderungen, die als solche in Abhängigkeit von einer Hauptforderung tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Betrag der Hypothek einzutragen (vgl. BGH, Beschluss v. 21.10.2021, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; OLG München, Rpfleger 2016, 556; OLG Nürnberg, WM 2014, 2126, 2127; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2019], Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54, 59).
  • VG Cottbus, 07.05.2019 - 4 K 1376/17

    Abgabenrechtliche Nebenforderung; Unterbrechung der Verjährung durch Eintragung

    Anders als der Kläger meint, spielt die teilweise von Oberlandesgerichten (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 34 Wx 433/11 -, juris; bzgl. Zinsen OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. April 2014 - 15 W 665/14 -, juris; offengelassen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Mai 2016 - 3 W 171/16 -, juris; auch: OLG Hamm, Beschluss vom 07. Februar 2013 - I-15 W 4 + 5/13 -, juris) vertretene Auffassung, dass "kapitalisierte" Säumniszuschläge nicht in einer Summe zusammen mit der Hauptforderung, sondern nur gesondert in das Grundbuch, bspw. im Rahmen einer Hypothek, eingetragen werden können, für die Frage der Unterbrechung der Verjährung keine Rolle.
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2019 - 3 Wx 250/18

    Eintragung von Zwangssicherungshypothek wegen Verzugszinsen?

    Deshalb ist es für die Unzulässigkeit der Zwangshypothek ohne Belang, wenn ein Gläubiger den Betrag seiner titulierten Hauptforderung dadurch zu "erhöhen" sucht, dass er in seinem Eintragungsantrag - entgegen dem Titel, der Zinsen nur nach deren Satz und Beginn enthält - rückständige Zinsen kapitalisiert (Übersicht über den Stand der Rechtsprechung hierzu bei OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585 f und OLG München RPfleger 2016, 556 ff).
  • KG, 14.03.2017 - 1 W 135/17

    Eintragung einer Zwangshypothek: Bestimmtheitsgrundsatz bei Beantragung der

    Diese Kapitalisierung war hingegen nicht zur Eintragung im Grundbuch geeignet, weil sie in dieser Form nicht tituliert worden war (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2009, 153; OLG München, FGPrax 2012, 11; OLG Nürnberg, MDR 2014, 802).
  • OLG Jena, 26.05.2016 - 3 W 171/16

    Antrag einer Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek:

    Allerdings geht die soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon aus, dass die Eintragung nachträglich kapitalisierter Nebenforderungen als Bestandteil der Hauptforderung dem grundbuchrechtlichen Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit widerspricht, weil damit - aus der Eintragung selbst und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen - der Charakter als Nebenforderung und der Zeitraum, auf den die Nebenforderung sich bezieht nicht mehr erkennbar sei, was insbesondere Auswirkungen auf die Rangklasse in der Zwangsversteigerung habe (OLG München, a.a.O. sowie Rpfleger 2012, 138 ff.; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585 f.).
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