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   OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14   

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https://dejure.org/2014,38339
OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14 (https://dejure.org/2014,38339)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.11.2014 - 2 Ws 509/14 (https://dejure.org/2014,38339)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. November 2014 - 2 Ws 509/14 (https://dejure.org/2014,38339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht im Falle der Begehung der Tat vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB am 18.04.2007; Prüfung einer unbefristeten Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB bezogen auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht im Falle der Begehung der Tat vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB am 18.04.2007; Prüfung einer unbefristeten Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB bezogen auf ...

  • rechtsportal.de

    Unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht im Falle der Begehung der Tat vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB am 18.04.2007

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht stellt keine Strafe im Sinne des Rückwirkungsverbotes oder der EMRK dar

Verfahrensgang

  • LG Regensburg - StVK 327/98
  • OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
    Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, etwa die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung, sind hingegen von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst (BVerfGE 109, 133, Rn. 125; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2014, 2 BvR 2759/12 - juris).

    Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass diese Interpretation des Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht dazu verpflichtet, die Auslegung des Art. 103 Abs. 2 GG der des Art. 7 Abs. 1 EMRK vollständig anzugleichen (BVerfGE 109, 133, Rn 141f, 94).

    Diese wäre grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 109, 133, Rn 169).

    Die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung, bei der die Rechtsfolge an einen vor der Verkündung der Norm liegenden Sachverhalt anknüpft, ist von der Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des mit der Rückanknüpfung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl abhängig (BVerfGE 109, 133, Rn 172).

    Die Dauer der Führungsaufsicht hing auch in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung des § 68e StGB nicht von den Umständen im Zeitpunkt der Anlasstat ab (vgl. hierzu BVerfGE 109, 133, Rn 176).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
    Daran ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (NStZ 2010, 263 Rn 120) nichts, in dem dieser die Maßregel der Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinn des Art. 7 Abs. 1 EMRK eingeordnet hat.

    Dabei ist die Schwere der Maßnahme jedoch nicht entscheidend, da auch Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben können (NStZ 2010, 263, Rn 120).

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
    Mit ihr soll sowohl dem gefährdeten Täter Lebenshilfe gewährt werden, damit er nicht rückfällig wird, als auch der gefährliche Täter überwacht werden, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen (BVerfGE 55, 28; SK-StGB, § 68 Rn 2; Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage, § 68 Rn 3; Fischer, StGB, 61. Auflage, vor § 68 Rn 2).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
    Bei bestehendem Menschenrechtsschutz nach der EMRK wären dessen Wertungen möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen und als Auslegungshilfe heranzuziehen (BVerfGE 128, 326 Rn 94, 143).
  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2759/12

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Begriff der Strafe iSd

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
    Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, etwa die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung, sind hingegen von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst (BVerfGE 109, 133, Rn. 125; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2014, 2 BvR 2759/12 - juris).
  • OLG Hamm, 13.11.2007 - 4 Ws 496/07

    Führungsaufsicht; Weisungen; Wohnsitzanordnung; keine Einhaltung der Frist;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.11.2014 - 2 Ws 509/14
    Bei der Maßregel der Führungsaufsicht handelt es sich nicht um eine Strafe im Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG sondern um eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Personen ohne Strafcharakter (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2007, 4 Ws 496/07 - juris, zu § 68f StGB).
  • LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2020 - JK II Qs 35/20

    Keine neue Führungsaufsicht bei bereits eingetretener Führungsaufsicht infolge

    Es handelt sich bei der Führungsaufsicht zwar nicht um eine materielle Strafe, sodass Art. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung findet (BVerfG 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268 = NJW 2012, 3357 (3363) Rn. 116; OLG Nürnberg 10.11.2014 - 2 Ws 509/14, BeckRS 2014, 22548 Rn. 8 f.; BeckOK-GG/Radtke, 44. Ed. 2020, Art. 103 Rn. 20), gleichwohl jedoch um eine den Betroffenen belastende Maßnahme mit je nach Ausgestaltung nicht unerheblichen Grundrechtseingriffen (vgl. auch BVerfG 15.08.1980 - 2 BvR 495/80, BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21 (22)), wodurch über den im Rechtsstaatsprinzip verorteten Gesetzesvorbehalt das Gebot der Wortlautgrenze und des Analogieverbots (lex stricta) ebenfalls Geltung beansprucht (BVerfG 26.02.2008 - 2 BvR 2143/07, BVerfGK 13, 345 = NStZ-RR 2008, 217; LK-StGB/Schöch, 12. Aufl. 2007, Vor §§ 61 ff. Rn. 50; MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, § 1 Rn. 74; Bottke, NStZ 2005, 327 (328); Roxin, StrR AT I, 4. Aufl. 2006, § 5 Rn. 40; a.A. OLG München 04.05.2012 - 1 Ws 331/12, 1 Ws 334/12, BeckRS 2013, 4336; Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8; Dölling/Duttge/König/Rössner, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 8).

    Der Maßregel der Führungsaufsicht kommt gleichermaßen Stützungs-/Betreuungsfunktion als auch Überwachungs-/Sicherungsfunktion zu (OLG Nürnberg 10.11.2014 - 2 Ws 509/14, BeckRS 2014, 22548 Rn. 19); sie ist entsprechend der persönlichen Struktur des Täters und seinen Bedürfnissen solcherart auszugestalten, dass im Bedarfsfall die Gewichtung der gesetzlichen Zielrichtung unterschiedlich auszufallen hat (Ruderich, Führungsaufsicht, 2014, S. 49 ff.).

  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    Der Senat hatte sich in dieser Frage bereits der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts Nürnberg angeschlossen (SenE. v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15 mit Verweis auf OLG Nürnberg Beschluss v. 10.11.2014, 2 Ws 509/14, RuP 2015, 55).
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