Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2835
OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11 (https://dejure.org/2012,2835)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.01.2012 - 7 UF 747/11 (https://dejure.org/2012,2835)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 7 UF 747/11 (https://dejure.org/2012,2835)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,2835) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    1. Besteht eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber einem geschiedenen als auch einem neuen aktuellen Ehegatten, so ist der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der Einkünfte des geschiedenen Ehegatten und des Unterhaltsschuldners im Wege der Halbteilung zu ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578; BGB § 1581; BGB § 1578b Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 1; SGB XI § 13 Abs. 6; SGB XI § 37 Abs. 1
    Bedarfsberechnung des geschiedenen Ehegatten bei Unterhaltspflicht auch gegenüber neuem Ehegatte im Wege der Halbteilung; nachrangige Unterhaltspflichten keine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Verpflichtung i. S. v. § 1581 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Neuverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Anrechnung von Pflegegeld für die Pflege eines nahen Angehörigen bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Neuverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Anrechnung von Pflegegeld für die Pflege eines nahen Angehörigen bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung oder Befristung nur ausnahmsweise

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsberechnung bei Doppelverpflichtung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Dieser kommt wegen der der - mit der Aufgabe ihres erlernten Berufes zur Betreuung der Kinder und des Haushalts seitens der Antragsgegnerin verbundenen - wirtschaftlichen Verflechtung der Partner im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein besonderes Gewicht zu (vgl. u.a. BGH FamRZ 2010, 1637, 1641).

    Der Senat hat deshalb im Rahmen dieser Entscheidung, die Frage, ob nach dem Renteneintritt der Antragsgegnerin eine Begrenzung oder Befristung eines eventuell noch bestehenden Anspruchs der Antragsgegnerin geboten ist, - auch unter Berücksichtigung der vom BGH insbesondere in einem Beschluss vom 12.1.2011, FamRZ 2011, 454, unter Rdnr. 42ff geäußerten Vorstellungen - offen gelassen (vgl. dazu auch BGH vom 11.8.2010 unter Rdnr. 52, FamRZ 2010, 1637, 1641-1642).

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gem. § 238 Abs. 1, 2 FamFG zulässig, weil der Antragsteller mit dem Absinken seiner Einkünfte in Folge der Verrentung im Oktober 2010, mit der - mit der Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006 f.) bzw. der Einfügung des § 1578 b zum 1.1.2008 eingetretenen - Änderung der rechtlichen Voraussetzungen einer Begrenzung oder Befristung des Aufstockungsunterhalts und letztlich auch mit seiner neuen Heirat im Mai 2003 nach dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 10.10.2001 eingetretene Umstände geltend macht, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung aus dem Jahr 2001 zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben kann (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

    Da sich die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Befristung oder Begrenzung eines Aufstockungsunterhalts mit dem Urteil des BGH vom 12.4.2006 (FamRZ 2006, 1006 f) und der die darin neu festgelegten Grundsätze umsetzenden Einfügung des § 1578 b BGB zum 1.1.2008 in etlichen Punkten, insbesondere auch durch die Betonung des Kriteriums der ehebedingten Nachteile, wesentlich geändert haben, ist der Antragsteller nach Auffassung des Senates durch die ohne Berücksichtigung des Kriteriums der ehebedingten Nachteile erfolgte Ablehnung einer Befristung im Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 10.10.2001 (auf der Grundlage des damals gültigen § 1573 Abs. 5 BGB - zur auch damals möglichen Begrenzung der Höhe nach vgl. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. -) mit dem jetzigen Verlangen nach einer Begrenzung oder Befristung des Unterhalts aufgrund der neuen Rechtslage nicht präkludiert.

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin in Deutschland ist damit deutsches materielles Recht unabhängig davon anwendbar, ob man dies bereits mit dem Umstand begründen kann, dass auch der abzuändernde Titel vom 10.10.2001 auf deutschem Recht beruht (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1983, 806, 1992, 1060, 1062, und jetzt aktuell in einem am 10.1.2012 bekannt gemachten Beschluss vom 7.12.2011, Az. XII ZR 151/09, unter Rdnr. 15).

    119 Der - durch eigene Einkünfte nicht gedeckte - offene Bedarf der Antragsgegnerin ist nach der Verwerfung der Anwendung der Dreiteilungsmethode auf der Ebene der Bedarfsermittlung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 im Wege der Halbteilung ohne Berücksichtigung der neuen Ehefrau des Antragstellers zu ermitteln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7.12.2011, Az. XII ZR 151/09, unter Rdnr. 18ff.).

  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass eine solche Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB auch nach der Rechtsprechung des BGH "nicht die Regel, sondern die Ausnahme" darstellt (BGH vom 4.8.2010, Randnummer 29, FamRZ 2010, 1633, 1635).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Mit etwa auch dem Oberlandesgericht Saarbrücken in dessen Beschluss vom 28.10.2011 ist der Senat der Auffassung, dass auch für die Ermittlung des für die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers maßgeblichen Bedarfs seiner aktuellen Ehefrau für diese eine Erwerbsobliegenheit entsprechend den Vorgaben in den § 1570ff. BGB anzunehmen ist, wie dies der BGH insbesondere in einem Beschluss vom 18.11.2009, Randnummer 44 f (vgl. NJW 2010, 365 f) für die Ermittlung des Bedarfs nach der Dreiteilungsmethode befürwortet hat (vgl. dazu aktuell auch BGH vom 7.12.2011 unter Rdnr. 52).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Der Senat hat deshalb im Rahmen dieser Entscheidung, die Frage, ob nach dem Renteneintritt der Antragsgegnerin eine Begrenzung oder Befristung eines eventuell noch bestehenden Anspruchs der Antragsgegnerin geboten ist, - auch unter Berücksichtigung der vom BGH insbesondere in einem Beschluss vom 12.1.2011, FamRZ 2011, 454, unter Rdnr. 42ff geäußerten Vorstellungen - offen gelassen (vgl. dazu auch BGH vom 11.8.2010 unter Rdnr. 52, FamRZ 2010, 1637, 1641-1642).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2011 - 7 UF 1/11

    Ermittlung des Unterhaltes der geschiedenen Ehefrau bei Vorrang der zweiten, von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Der Senat geht mit einer Entscheidung des 7. Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.5.2011 (NJW 2011, 3457) und dem Beschluss des BGH vom 7.12.2011 (vgl. dort Rdnr. 33ff.) davon aus, dass unter dem "eigenen angemessenen Unterhalt" des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1581 S. 1 BGB in erster Linie ein sich aus der Halbteilung der die geschiedene Ehe prägenden Einkünfte ergebender individueller Selbstbehalt zu verstehen ist und der in den Leitlinien angegebene Selbstbehalt gegenüber den Ehegatten (von grundsätzlich 1.050,00 EUR ab 1.1.2011 und 1.000,00 EUR bis 31.12.2010) nur die Funktion einer absoluten Untergrenze für diesen Selbstbehalt hat.
  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zwar nicht gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO, wohl aber im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b BGB (vgl. dazu BGH vom 8.6.2011, Rdnr. 20-23, FamRZ 2011, 1381ff.) zugunsten der Antragsgegnerin auch, dass sie gerade auch aufgrund der Ablehnung einer Befristung im Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 10.10.2001 grundsätzlich mit der Zahlung eines lebenslangen Ehegattenunterhalts rechnen konnte.
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Ihr diesbezügliches Vorbringen, dass sie bei einer 40 jährigen ununterbrochen Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau mit Leitungsfunktion zwischenzeitlich ein Einkommen von 2.000,00 EUR netto erreicht hätte, genügt den Anforderungen, die an die Erfüllung der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast zu stellen sind (vgl. dazu zuletzt etwa BGH vom 26.10.2011, XII ZR 162/09, Randnummer 23 f) insoweit nicht, als es um das Erreichen einer Leitungsfunktion geht.
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
    Auch im Anschluss an die Verwerfung der Lehre des BGH von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" im Sinn des § 1578 Abs. 1 BGB durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 (NJW 2011, 836 f.) und die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Rückkehr zur Rechtskraft der Scheidung als zeitlichen Bezugspunkt für die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse (vgl. Rdnr. 57, 70 des Beschlusses) ist davon auszugehen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse in der seit 14.10.1999 geschiedenen Ehe nicht durch die seit Ende 2010 erfolgte Nutzung des Hauses des Antragstellers in Sardinien geprägt war.
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 386/81

    Zulässigkeit der Abänderung ausländischer Unterhaltstitel

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

    Dies alles verbietet eine Befristung zu dem frühen, vom Antragsteller gewünschten Zeitpunkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der Altersversorgung wie vom Senat vorgesehen (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 983; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1500; OLG Saarbrücken, FamRZ 2013, 630; BGH FamRZ 2012, 272).
  • AG Bottrop, 11.03.2016 - 18 M 2376/14

    Pfändbarkeit von Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen des Pflegenden

    Pflegegeld ist grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen des Pflegenden anzusehen und daher pfändbar (vgl. Beschluss OLG Nürnberg vom 11.01.2012, 7 UF 747/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht