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   OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18   

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OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18 (https://dejure.org/2018,42005)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.12.2018 - 3 U 881/18 (https://dejure.org/2018,42005)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 3 U 881/18 (https://dejure.org/2018,42005)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; HWG § 1 Abs. 1 Mr.1, § 7 Abs. 1 S. 1; MPG § 3
    Zulässigkeit des Werbespruchs "Fassung geschenkt" bei Bewerbung des Kaufs einer Komplettbrille

  • damm-legal.de

    Die Werbung für eine Komplettbrille mit dem Zusatz "Fassung geschenkt" kann zulässig sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zulässigkeit des Werbespruchs "Fassung geschenkt" bei Bewerbung des Kaufs einer Komplettbrille

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Brille durch einen Optiker mit der Werbeaussage "Fassung geschenkt"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: "Fassung geschenkt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fassung geschenkt: Keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Fassung geschenkt: Keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Werbung für eine Komplettbrille mit dem Zusatz "Fassung geschenkt" kann zulässig sein

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Optiker und das HWG: Fassung geschenkt!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Optiker-Werbung "Fassung geschenkt" kein Wettbewerbsverstoß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 188
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15

    Zulässige Werbung eines Optikers mit der Aussage "1 Glas geschenkt"

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Dabei ist bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" entscheidend, ob der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, Rn. 33 - 2 Flaschen GRATIS), also ob der Verbraucher die konkrete Werbung tatsächlich als "gratis"-, "umsonst"- oder als "geschenkt"-Angebot ohne Kostentragungspflicht versteht, oder ob ihm aufgrund der in der Werbung selbst vorgenommenen und ausreichenden Aufklärung hinsichtlich des Angebotsinhalts bewusst wird, dass ein kostenpflichtiges Gesamtangebot gerade ohne Gratis-Charakter vorliegt (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 52 - 1 Glas geschenkt).

    Darin werde ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass einerseits das Angebot den Kauf einer Korrektionsbrille (also Brillenfassung plus zwei Gläser mit Sehstärke) umfasse und andererseits - aufgrund der Erklärung "Sie sparen also 50% des Glaspreises" (Hervorhebung hinzugefügt) - der Werbeausspruch "1 Glas geschenkt!" im Ergebnis lediglich die reißerische Umschreibung eines 50%igen Rabatts auf den Gläsergesamtpreis sei (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 42 - 1 Glas geschenkt).

    Ebenso wenig sei es umgekehrt der Regelfall, dass Optikerkunden einzelne Brillengläser (nach-)kaufen (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 46 - 1 Glas geschenkt).

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13

    Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Der möglicherweise durch die obigen Formulierungen veranlasste Irrtum wird durch diesen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, Rn. 16 - Schlafzimmer komplett).

    Es handelt sich vorliegend jedoch um eine Werbung, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst, weshalb er aufgrund der Gesamtgestaltung der Homepage den Hinweis am Ende der Seite zur Kenntnis nehmen wird, zumal die integrierte Werbeanzeige einen im Wesentlichen gleichlautenden Inhalt wie die - mit einem ausdrücklichen "Sternchen-Hinweis" versehene - Bannerwerbung hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, Rn. 19 - Schlafzimmer komplett).

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Brillen mit dem Versprechen eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Im vorliegenden Fall besteht sowohl bei der Zeitungs- als auch der Internetwerbung aufgrund der "Sternchenhinweise" ("Gültig für alle Fassungen beim Kauf einer Brille oder Sonnenbrille in Sehstärke ab Glaspaket Gold.") für den Verbraucher kein Zweifel daran, dass die Hauptleistung (die komplette Brille) kostenpflichtig ist (so auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen OLG Hamm, Urteil vom 06. August 2015 - I-4 U 137/14, Rn. 68 - 1 (Brillen) Glas geschenkt; OLG München, a.a.O., Rn. 53 - 1 Glas geschenkt).

    Bedarf bestehe vielmehr an der kompletten Brille als funktionaler Einheit, bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten (OLG Hamm, Urteil vom 06. August 2015 - I-4 U 137/14, Rn. 60 - 1 (Brillen) Glas geschenkt).

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    a) Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG eröffnet, da eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. b MPG darstellt (BGH, Urteil vom 06. November 2014 - I ZR 26/13, Rn. 12 - Kostenlose Zweitbrille).

    Werden dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot präsentiert, so liegt keine unentgeltliche Vergünstigung und damit keine Werbegabe vor (BGH, Urteil vom 06. November 2014 - I ZR 26/13, Rn. 14 - Kostenlose Zweitbrille).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97

    Null-Tarif; Brillenwerbung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Die seitdem durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung beeinflusst das Verkehrsverständnis nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 271/97, Rn. 21 - Null-Tarif).

    Auch die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung spreche dafür, dass vorliegend eine Brille als Gesamtheit beworben worden sei (BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - I ZR 271/97, Rn. 21 - Null-Tarif).

  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 197/94

    Brillenpreise II - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Ebenso verhalte es sich, wenn Fassungen oder Gläser gesondert ausgestellt oder beworben würden (BGH, Urteil vom 28. November 1996 - I ZR 197/94, Rn. 36 - Brillenpreise II).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02

    Internet-Versandhandel

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Er wird damit von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als mit der Werbung zusammengehörig aufgefasst (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2005 - I ZR 314/02, Rn. 16 - Internet-Versandhandel).
  • LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18

    Unzulässige Werbung mit geschenkter Fassung zu Brillengläsern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.04.2018, Az. 3 HK O 228/18, abgeändert.
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 139/12

    Wettbewerbsverstoß: Grundpreisangabe bei Bewerbung von Gratis-Zusatzartikeln bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Dabei ist bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" entscheidend, ob der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, Rn. 33 - 2 Flaschen GRATIS), also ob der Verbraucher die konkrete Werbung tatsächlich als "gratis"-, "umsonst"- oder als "geschenkt"-Angebot ohne Kostentragungspflicht versteht, oder ob ihm aufgrund der in der Werbung selbst vorgenommenen und ausreichenden Aufklärung hinsichtlich des Angebotsinhalts bewusst wird, dass ein kostenpflichtiges Gesamtangebot gerade ohne Gratis-Charakter vorliegt (OLG München, Urteil vom 16. Juni 2016 - 6 U 4300/15, Rn. 52 - 1 Glas geschenkt).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 13/10

    Arzneimitteldatenbank

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18
    Maßgeblich ist, wie der angesprochene Verkehr die Werbeaussage versteht (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 13/10, Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank).
  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 142/00

    Kleidersack

  • OLG Köln, 30.12.2008 - 6 W 180/08

    Irreführung einer Werbung für einen kostenlosen Winter-Check

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

  • OLG Nürnberg, 16.02.2021 - 3 U 2204/20

    Abgrenzung von produktbezogener Werbung zu allgemeiner Imagewerbung

    Zwar stellt eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ein Medizinprodukt i.S.v. § 3 Nr. 1 lit b) MPG dar (statt aller BGH, Urt. v. 6. November 2014, I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 "kostenlose Zweitbrille", Rn. 12; OLG Nürnberg, Urt. v. 11. Dezember 2018, 3 U 881/18, GRUR-RR 2019, 188 Rn. 21 ff.), nicht dagegen eine Brille mit Gläsern ohne optische Brechkraft.

    a) Grund und Rechtfertigung der in § 7 HWG enthaltenen Werbeverbote ist die abstrakte Gefahr, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020, I ZR 214/18, GRUR 2020, 659, Rn. 13; BGH, Urt. v. 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 12, 55 - Brötchen-Gutschein; BGH, Urt. v. 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 25 - Versandapotheke; BGH, Urt. v. 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 27, 31 - Freunde werben Freunde; BGH, Urt. v. 6. November 2014, I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 "kostenlose Zweitbrille", Rn. 24; OLG Nürnberg, Urt. v. 11. Dezember 2018, 3 U 881/18, GRUR-RR 2019, 188 Rn. 26 f.).

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2022 - 3 HKO 8003/21

    Unlautere Rabatt-Werbung eines Möbelhauses

    Selbst wenn sich ein aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG, mit dem gesamten Text einer Werbung befassen wird (OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2018 - 3 U 881/18) und selbst wenn er entgegen der definierten Bedeutung des Zeichens das ® als Hinweis auf eine Fußnote verstehen wird und folglich die Auflösung dieser Fußnote am Ende der Werbung suchen wird, ist bei einer unauffälligen, winzig gedruckten Fußnotenauflösung am Ende einer Seite die Gleichzeitigkeit der Wahrnehmbarkeit sowohl der irreführenden Werbeaussage als auch des richtigstellenden Fußnotentextes nicht gewahrt.
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2022 - 3 HKO 6313/21

    Irreführende Werbung ohne ausreichende Richtigstellung in einer Fußnote

    Selbst wenn zu erwarten ist, dass ein aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG, sich mit dem gesamten Text befassen wird (OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2018 - 3 U 881/18) und selbst wenn vielleicht prinzipiell die Auflösung einer Fußnote am Ende der Werbung erwartet wird, ist ein unübersichtlich gegliederter, langer Text mit ablenkenden Lichtbildern und mit einer Vielzahl von Details zur Zugabe, zur "Mixed-Reality-Küchenplanung" und zu den drei erforderlichen Verfahrensschritten zwischen der Blickfangwerbung und der Fußnotenauflösung nicht geeignet, den durch die Aussage "33% AUF ALLE KÜCHEN1" veranlassten Irrtum richtigzustellen, vor allem weil - anders als bei einer Fußnotenauflösung am Ende einer gedruckten Seite - die Gleichzeitigkeit der Wahrnehmbarkeit sowohl der irreführenden Werbeaussage als auch des richtigstellenden Fußnotentextes nicht gewahrt ist.
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