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   OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13   

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OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13 (https://dejure.org/2014,17401)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12.05.2014 - 11 WF 1596/13 (https://dejure.org/2014,17401)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 11 WF 1596/13 (https://dejure.org/2014,17401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormundes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Auswahl des Vormundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflegeeltern bei Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren nicht beschwerdebefugt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflegeeltern bei Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren nicht beschwerdebefugt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1159
  • FamRZ 2014, 1864
  • Rpfleger 2014, 675
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht.

    Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (OLG Karlsruhe a.a.O.) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (BGH FamRZ 2011, 552, Rn. 20, die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte).

  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Zwar steht den Eltern kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung des Ergänzungspflegers zu, wenn ihnen das Sorgerecht (teilweise) bestandskräftig entzogen ist (OLG Koblenz FamRZ 2007, 919; BayObLG FGPrax 2004, 239; FamRZ 2000, 251; FamRZ 1997, 1299; OLG Celle FamRZ 2012, 1826; Keidel/Meyer-Holz a. a. O. Rdnr. 70).

    Denn bei der Frage, ob der Teile des Sorgerechts ausübende Ergänzungspfleger zu entlassen ist, handelt es sich nicht unmittelbar um eine dessen Wirkungskreis betreffende Angelegenheit, sondern um die Vorfrage, wer anstelle der Eltern die Kinder in diesen Angelegenheiten vertreten soll (BayObLGZ 2004, 113; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1909 Rdnr. 21 je m. w. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11

    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Mit weiterem Schriftsatz vom 13.02.2014 verweist der Bevollmächtigte der Pflegeeltern auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.06.2013 (ZKJ 2013, 454 = FamRZ 2013, 1665), wonach die Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern aus dem Umstand hergeleitet werde, dass das betroffene Kind mangels Bestellung eines Verfahrensbeistand in der 1. Instanz keine Möglichkeit hatte, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen.

    Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt auch keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 - [Ergänzung: weitere Fundstelle ZKJ 2013, 454] - mit Anm. Salgo - [Ergänzung: Fundstelle FamRZ 2013, 1668] - für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands).

  • OLG Nürnberg, 14.03.2014 - 11 WF 141/14

    Bestellung des Jugendamtes zum Vormund eines minderjährigen Kindes:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Daher besteht in solchen Fällen kein Anlass, den Pflegeeltern eine Beschwerdeeinlegung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zu ermöglichen (Fortführung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.3.2014, Az.: 11 WF 141/14).

    1) Zum Fehlen der Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern in der vorliegenden Fallkonstellation hat der Senat im Beschluss vom 14.03.2014 (Az.: 11 WF 141/14) Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13

    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht.

    Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12).

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Insoweit ist aber zwischen der bloßen Unzulässigkeit und der Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde zu unterscheiden (BGH NJW 2009, 3653).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 79, 256, 267; 108, 82, 112).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die [wie Pflegefamilien] als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09, Rn. 62 m. w. N.; BVerfGE 79, 51, Rn. 28; ebenso Rauscher in Staudinger, BGB, von § 1589 BGB Rn. 39; Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Rn. 60a, 99; Hofmann in Schmidt/Bleibtreu, GG, 12. Aufl., Art. 6 G Rn. 9), Pflegeeltern fallen zudem in den Schutzbereich des "Familienlebens" gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zwischen ihnen und dem Pflegekind eine familienähnliche Beziehung besteht (EuGHMR FamRZ 2012, 429 m. Anm. Wendenburg), wovon im vorliegenden Verfahren schon angesichts der Dauer des Pflegeverhältnisses auszugehen ist.
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZB 10/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsbeschwerde bei einem Beschwerdewert von unter

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu führen, dass (für die Pflegeeltern) ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH NJW-RR 2011, 143 Rn. 5; Vorwerk/Wolf in BeckOK-ZPO, Stand 01.01.2014, § 574 ZPO Rn. 14; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 70 FamFG, Rn. 15; kritisch hierzu Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 574 ZPO Rn. 9a).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 922/11

    Strafvollzug und lebenslange Freiheitsstrafe (Maßnahme; medizinische Behandlung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13
    Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst nicht von Verfassungswegen geboten (BGH a. a. O unter Hinweis auf BGH FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 und BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21).
  • BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98

    Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des

  • BGH, 15.08.2012 - XII ZB 442/11

    Betreuungsverfahren: Auslegung einer Beschwerde als Rechtspflegererinnerung bei

  • OLG Koblenz, 20.12.2006 - 7 WF 1191/06

    Beschwerde: Beschwerderecht der Eltern gegen die Ablehnung der Bestellung eines

  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 244/96

    Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen Amtspflegschaft zur

  • OLG Celle, 09.08.2012 - 10 UF 192/12

    Beschwerdebefugnis eines von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

  • EGMR, 17.01.2012 - 1598/06

    KOPF AND LIBERDA v. AUSTRIA

  • OLG Stuttgart, 05.11.2012 - 17 UF 158/12
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12

    Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 624/11

    Beschwerdebefugnis eines beteiligten Landes gegen die Ablehnung der Bestellung

  • OLG Nürnberg, 24.08.2018 - 11 WF 901/18

    Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 14. März 2014 (11 WF 141/14, FamRZ 2014, 1864 ff.) ausgeführt: "Die vom Gesetzgeber jeweils geregelte Beschwerdebefugnis lässt ... keinen Raum im vorliegenden Verfahren aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 303 Abs. 2, § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern zu begründen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1665 mit Anm. Salgo für einen Fall fehlender Bestellung eines Verfahrensbeistands).

    Anders als in dem in Bezug genommenen Verfahren 11 WF 1596/13 kann im vorliegenden Verfahren von der Erhebung von Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht abgesehen werden.

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