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   OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09   

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https://dejure.org/2009,21964
OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09 (https://dejure.org/2009,21964)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.10.2009 - 6 W 377/09 (https://dejure.org/2009,21964)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 6 W 377/09 (https://dejure.org/2009,21964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anwaltsvergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe: Höhe der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des beigeordneten Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 13; RVG § 49; RVG -VV Nr. 7002
    Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des beigeordneten Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    RVG § 13 ; RVG § 49 ; RVG -VV Nr. 7002
    Berechnung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen des beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.07.1971 - IV ZR 731/68

    Erinnerung gegen die von der Urkundsstelle festgesetzten Gebühren eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    Der Mehraufwand für die Berechnung der Pauschale anhand der Regelgebühren ist bei der PKH-Vergütung gering, weil hier - anders als bei der Festgebühr für Beratungshilfe - ohnehin eine am Streitwert ausgerichtete Gebührenberechnung erfolgen muss; dank Gebührentabellen und elektronischer Berechnungsprogramme bedeutet es daher keine unzumutbare Mehrbelastung, die Gebühren alternativ zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1971, 1845 a. E.).

    Bei der Prozesskostenhilfe verhielt es sich gerade umgekehrt: Hier war es spätestens seit der oben bezeichneten BGH-Entscheidung (NJW 1971, 1845; vgl. schon NJW 1966, 1411; ferner OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG Berlin, Az. 1 W 277/08 = RVGreport 2008, 433) ganz herrschende Meinung, dass sich die Auslagenpauschale nicht nach den gekürzten PKH-Sätzen richtet, sondern nach den Regelgebühren (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, aaO., Rn 33 Fn 30; die dort geäußerte Erwartung, dass das frühere Problem durch den Gleichlauf der Regel- und der PKH-Gebühren im Streitwertbereich bis 3.000 Euro gegenstandslos sei, war allerdings - wie der vorliegende Fall zeigt - verfrüht, vgl. auch unten Nr. 3 Abs. 2).

    Dazu besteht jedoch kein Anlass; denn es gibt keinen überzeugenden Grund, dem Prozesskostenhilfeanwalt, der im Allgemeinen keine geringeren Auslagen hat als der Wahlanwalt, auch nur in Teilbereichen den Vorteil der Auslagenpauschalierung vorzuenthalten (BGH NJW 1971, 1845).

    3) Nach allem erscheint es aus Sicht des Senats nicht geboten, zur Frage, ob sich bei der Prozesskostenhilfevergütung die Auslagenpauschale (weiterhin) nach den Regelgebühren richtet, eine erneute Grundsatzentscheidung herbeizuführen, nachdem diese Frage seit den vorbezeichneten BGH-Entscheidungen (NJW 1971, 1845; 1966, 1411) geklärt war, das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz an dieser Handhabung nichts ändern wollte, die seither veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen mit einem scheinbar gegenteiligen Ergebnis sich auf den Sonderfall Beratungshilfe beziehen und die vermeintlich unterschiedliche Behandlung beider Komplexe sachgerecht ist (vgl. KG Berlin, OLG Düsseldorf, OLG Hamm, jeweils aaO.).

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 222/64

    Geltendmachung von Auslagen für Postgebühren durch den Armenanwalt gegenüber der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    Bei der Prozesskostenhilfe verhielt es sich gerade umgekehrt: Hier war es spätestens seit der oben bezeichneten BGH-Entscheidung (NJW 1971, 1845; vgl. schon NJW 1966, 1411; ferner OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG Berlin, Az. 1 W 277/08 = RVGreport 2008, 433) ganz herrschende Meinung, dass sich die Auslagenpauschale nicht nach den gekürzten PKH-Sätzen richtet, sondern nach den Regelgebühren (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, aaO., Rn 33 Fn 30; die dort geäußerte Erwartung, dass das frühere Problem durch den Gleichlauf der Regel- und der PKH-Gebühren im Streitwertbereich bis 3.000 Euro gegenstandslos sei, war allerdings - wie der vorliegende Fall zeigt - verfrüht, vgl. auch unten Nr. 3 Abs. 2).

    3) Nach allem erscheint es aus Sicht des Senats nicht geboten, zur Frage, ob sich bei der Prozesskostenhilfevergütung die Auslagenpauschale (weiterhin) nach den Regelgebühren richtet, eine erneute Grundsatzentscheidung herbeizuführen, nachdem diese Frage seit den vorbezeichneten BGH-Entscheidungen (NJW 1971, 1845; 1966, 1411) geklärt war, das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz an dieser Handhabung nichts ändern wollte, die seither veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen mit einem scheinbar gegenteiligen Ergebnis sich auf den Sonderfall Beratungshilfe beziehen und die vermeintlich unterschiedliche Behandlung beider Komplexe sachgerecht ist (vgl. KG Berlin, OLG Düsseldorf, OLG Hamm, jeweils aaO.).

  • OLG Hamm, 11.09.2008 - 23 W 72/08

    Berechnung der Auslagenpauschale des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    9 1) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat -, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).

    Bei der Prozesskostenhilfe verhielt es sich gerade umgekehrt: Hier war es spätestens seit der oben bezeichneten BGH-Entscheidung (NJW 1971, 1845; vgl. schon NJW 1966, 1411; ferner OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG Berlin, Az. 1 W 277/08 = RVGreport 2008, 433) ganz herrschende Meinung, dass sich die Auslagenpauschale nicht nach den gekürzten PKH-Sätzen richtet, sondern nach den Regelgebühren (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, aaO., Rn 33 Fn 30; die dort geäußerte Erwartung, dass das frühere Problem durch den Gleichlauf der Regel- und der PKH-Gebühren im Streitwertbereich bis 3.000 Euro gegenstandslos sei, war allerdings - wie der vorliegende Fall zeigt - verfrüht, vgl. auch unten Nr. 3 Abs. 2).

  • OLG Bamberg, 29.08.2007 - 4 W 74/07
    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    9 1) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat -, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).
  • KG, 16.09.2008 - 1 W 277/08

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Berechnung der Postentgeltpauschale

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    Bei der Prozesskostenhilfe verhielt es sich gerade umgekehrt: Hier war es spätestens seit der oben bezeichneten BGH-Entscheidung (NJW 1971, 1845; vgl. schon NJW 1966, 1411; ferner OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG Berlin, Az. 1 W 277/08 = RVGreport 2008, 433) ganz herrschende Meinung, dass sich die Auslagenpauschale nicht nach den gekürzten PKH-Sätzen richtet, sondern nach den Regelgebühren (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, aaO., Rn 33 Fn 30; die dort geäußerte Erwartung, dass das frühere Problem durch den Gleichlauf der Regel- und der PKH-Gebühren im Streitwertbereich bis 3.000 Euro gegenstandslos sei, war allerdings - wie der vorliegende Fall zeigt - verfrüht, vgl. auch unten Nr. 3 Abs. 2).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    Dieser von Amts wegen zu beachtende Verstoß führt, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH, Beschl. vom 17.09.2009, Az. V ZB 44/09; BGHZ 154, 200/202; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 568 Rn 7, je m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 07.11.2006 - 5 W 1943/06

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts (hier: Bemessung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    9 1) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat -, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).
  • BGH, 17.09.2009 - V ZB 44/09

    Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    Dieser von Amts wegen zu beachtende Verstoß führt, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH, Beschl. vom 17.09.2009, Az. V ZB 44/09; BGHZ 154, 200/202; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 568 Rn 7, je m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 20.06.2008 - 13 W 882/08

    Gebühren des Beratungshilfeanwalts: Bemessung der Telekommunikationspauschale

    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    9 1) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat -, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).
  • OLG Dresden, 27.02.2008 - 4 W 143/08
    Auszug aus OLG Nürnberg, 13.10.2009 - 6 W 377/09
    9 1) Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg - 13. Zivilsenat -, RPfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat -, Beschluss vom 23.06.2007, Az. 4 W 143/08; OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm, FamRZ 2009, 721; KG Berlin, RVGreport 2008, 433; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001-7002 VV; Bräuer, in: Bischof u. a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff zu Nrn. 7001-7002 VV; aM OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat - JurBüro 2007, 209 f., der jedoch an der damals vertretenen Meinung nicht mehr festhält).
  • OLG Oldenburg, 20.05.2008 - 13 WF 93/08

    Erstattung der dem Ehegatten durch die Einschaltung eines Detektivs entstandenen

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2006 - 10 W 90/06

    Bemessung des Auslagenpauschalbetrages eines Rechtsanwalts für

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