Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 14.04.2009 - 2 St OLG Ss 33/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Revisionsgrund des Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht im Strafverfahren: Anwesenheitsrecht eines als Zeugen in Betracht kommenden Nebenklägers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung durch rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) als revisibler Verstoß; Erfordernis einer besonders vorsichtigen tatrichterlichen Beweiswürdigung von Zeugenaussagen des in der Hauptverhandlung ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen der Anwesenheit des als Zeugen vernehmenden Nebenklägers in der Hauptverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.04.1987 - 2 StR 697/86
Berücksichtigung von Tatumständen einer weiteren Tat
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.04.2009 - 2 St OLG Ss 33/09
Revisibel ist allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung gem. § 244 Abs. 2 StPO durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 58 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, NJW 1987, 3088, 3090;… Senge in: Karlsruher Kommentar 6. Aufl. § 58 Rn. 11).Zwar vermag die ermessensfehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO die Revision dann zu begründen, wenn zugleich gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen worden wäre (BGH, NJW 1987, 3088, 3090;… Senge in KK aaO. m.w.N.).
- OLG Nürnberg, 10.04.2007 - 2 St OLG Ss 10/07
Kriterien für die Strafzumessung bei Aussagedelikten; Zulässigkeit der Wertung …
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.04.2009 - 2 St OLG Ss 33/09
Im Übrigen hat sich die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen möglicherweise missverständlichen Formulierungen zu orientieren (stRspr. des Senats, vgl. OLG Nürnberg, NJW 2007, 1767, 1768). - BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88
Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die …
Auszug aus OLG Nürnberg, 14.04.2009 - 2 St OLG Ss 33/09
Sie gehören nicht zum Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, sondern kennzeichnen vielmehr Modalitäten der Tatausführung, die nach § 46 Abs. 2 StGB als Zumessungsgesichtspunkte namentlich in Betracht kommen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 1).