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   OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08   

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OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08 (https://dejure.org/2008,14941)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 2 Ws 445/08 (https://dejure.org/2008,14941)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 2 Ws 445/08 (https://dejure.org/2008,14941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Pflichtverteidigerbestellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren auf Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Landesverweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes; Prüfung der Schwere eines Vollstreckungsfalles

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 141 Abs. 4; ; StPO § 456a; ; StPO § 462a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 125 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).

    Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren steht dem Verurteilten zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte (in Abweichung zu der als Vergleich herangezogenen Regelung in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch ein eigenes Antragsrecht in Anlehnung an die Sonderregelungen der Strafprozessordnung (vgl. §§ 117 Abs. 4, 118a Abs. 2 Satz 3, 138 c Abs. 3 S. 4, 408 b, 418 Abs. 4) zu, zumal in schwerwiegenden Fällen sogar von Amts wegen und auf Staatskosten ein rechtskundiger Beistand beizuordnen wäre (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151 mit Hinweis auf BVerfGE 39, 238 [243]).

  • LG Mannheim, 09.11.1992 - StVK 18-R-425/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).
  • LG Berlin, 12.11.1990 - 549 StVK 234/90
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren steht dem Verurteilten zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte (in Abweichung zu der als Vergleich herangezogenen Regelung in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch ein eigenes Antragsrecht in Anlehnung an die Sonderregelungen der Strafprozessordnung (vgl. §§ 117 Abs. 4, 118a Abs. 2 Satz 3, 138 c Abs. 3 S. 4, 408 b, 418 Abs. 4) zu, zumal in schwerwiegenden Fällen sogar von Amts wegen und auf Staatskosten ein rechtskundiger Beistand beizuordnen wäre (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151 mit Hinweis auf BVerfGE 39, 238 [243]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).
  • LG Hamburg, 22.12.1997 - 612 KLs 54/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 1647/00

    Keine Berücksichtigung der vom BVerfG zur Auslegung des StGB § 57 Abs 1

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Das nach § 454 StPO eingerichtete Verfahren weist eine andere Grundstruktur und Zielrichtung auf als das von Opportunitätsgesichtspunkten geprägte und nur eingeschränkter gerichtlicher Ermessenskontrolle zugängliche Verfahren nach § 456a StPO (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2000, 2 BvR 1647/00; BVerfG, Beschluss vom 24.2.1993. BvR 158/93).
  • OLG Oldenburg, 07.12.2009 - 1 Ws 670/09

    Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung bei einem der deutschen

    Dem Verurteilten ist auch im Verfahren gemäß § 456a StPO , das Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2009, 125.
  • LG Hamburg, 30.06.2016 - 605 StVK 272/16

    Pflichtverteidigerbestellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren auf Absehen

    Dem Verurteilten ist auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2009, 125.
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